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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 57 Am Verfahren Beteiligte / 1 Allgemeines

Dr. Bettina Malzahn
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1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 1

Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sind nach § 57 FGO der Kläger und der Beklagte als Hauptbeteiligte sowie der Beigeladene[1] und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist[2], als weitere Beteiligte. Die Gerichte[3] sind Träger der gerichtlichen Verfahren, nicht aber deren Beteiligte.[4]§ 57 FGO regelt abschließend die formelle Beteiligtenstellung im erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Klageverfahren[5] und bestimmt, wen die damit verbundenen Rechtsfolgen (wie Rechtshängigkeit, Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung, Kostenlast oder Vollstreckung) treffen. Am Verfahren nicht Beteiligte werden grundsätzlich nicht Träger der aus dieser Rechtsstellung resultierenden verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten (s. auch Rz. 8). Eine Ausnahme gilt für den vollmachtlosen Vertreter, der zwar nicht Beteiligter wird[6], dem aber dennoch die Verfahrenskosten auferlegt werden können.[7]

Die im Zivilprozess mögliche Nebenintervention [8] und Streitverkündung [9] finden im finanzgerichtlichen Verfahren auch über § 155 FGO keine Anwendung.[10]

 

Rz. 2

§ 57 FGO regelt nur die formelle Beteiligtenstellung, aber nicht die Beteiligtenfähigkeit, d. h. die Frage, ob der Beteiligte Träger formeller oder materieller steuerlicher Rechte und Pflichten und damit auch rechtlich Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses sein kann.[11] Die durch § 57 FGO vermittelte verfahrensrechtliche Rechtsstellung besteht unabhängig davon, ob der Beteiligte tatsächlich Träger steuerlicher Rechten und Pflichten ist. Umgekehrt wird der Stpfl. nicht schon deshalb Beteiligter i. S. v. § 57 FGO, weil er Steuerrechtssubjekt i. S. v. § 33 AO ist. Beteiligter wird er allein dadurch, dass er als Kläger auftritt oder als Beklagter oder Beigeladener in das Klageverfahren ...

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