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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 57 Am Verfahren Beteiligte

Dr. Bettina Malzahn
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 1

Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sind nach § 57 FGO der Kläger und der Beklagte als Hauptbeteiligte sowie der Beigeladene[1] und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist[2], als weitere Beteiligte. Die Gerichte[3] sind Träger der gerichtlichen Verfahren, nicht aber deren Beteiligte.[4]§ 57 FGO regelt abschließend die formelle Beteiligtenstellung im erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Klageverfahren[5] und bestimmt, wen die damit verbundenen Rechtsfolgen (wie Rechtshängigkeit, Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung, Kostenlast oder Vollstreckung) treffen. Am Verfahren nicht Beteiligte werden grundsätzlich nicht Träger der aus dieser Rechtsstellung resultierenden verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten (s. auch Rz. 8). Eine Ausnahme gilt für den vollmachtlosen Vertreter, der zwar nicht Beteiligter wird[6], dem aber dennoch die Verfahrenskosten auferlegt werden können.[7]

Die im Zivilprozess mögliche Nebenintervention [8] und Streitverkündung [9] finden im finanzgerichtlichen Verfahren auch über § 155 FGO keine Anwendung.[10]

 

Rz. 2

§ 57 FGO regelt nur die formelle Beteiligtenstellung, aber nicht die Beteiligtenfähigkeit, d. h. die Frage, ob der Beteiligte Träger formeller oder materieller steuerlicher Rechte und Pflichten und damit auch rechtlich Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses sein kann.[11] Die durch § 57 FGO vermittelte verfahrensrechtliche Rechtsstellung besteht unabhängig davon, ob der Beteiligte tatsächlich Träger steuerlicher Rechten und Pflichten ist. Umgekehrt wird der Stpfl. nicht schon deshalb Beteiligter i. S. v. § 57 FGO, weil er Steuerrechtssubjekt i. S. v. § 33 AO ist. Beteiligter wird er allein dadurch, dass er als Kläger auftritt oder als Beklagter oder Beigeladener in das Klageverfahren einbezogen wird. Das Vorliegen der Beteiligtenfähigkeit ist jedoch notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung (s. dazu Rz. 17ff.).

[1] § 60 FGO.
[2] § 122 Abs. 2 FGO.
[3] §§ 1, 2 FGO.
[4] BFH v. 23.7.2002, VIII R 37/02, Haufe-Index HI845869.
[5] BFH v. 13.6.2007, V B 179/06, BFH/NV 2007, 2296; BFH v. 12.11.1996, II K 1/93, BFH/NV 1997, 193.
[6] BFH v. 4.12.2012, I B 72/12, BFH/NV 2013, 565.
[7] BFH v. 15.10.1993, XI R 15/93, BFH/NV 1994, 330.
[8] § 66 ZPO.
[9] §§ 72-74 ZPO.
[10] Vgl. z. B. BFH v. 13.6.2007, V B 179/06, BFH/NV 2007, 2296; BFH v. 1.4.2004, X B 62/03, n. v.
[11] So auch Gräber/Levedag, FGO, 9. Aufl. 2019, § 57 Rz. 1; Leipold, in HHSp, AO/FGO, § 57 FGO Rz. 6; zum Begriff der Beteiligtenfähigkeit z. B. BFH v. 27.4.2000, I R 65/98,, BStBl II 2000, 500.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

§ 57 FGO regelt die Beteiligtenstellung für das erstinstanzliche Klageverfahren und gilt entsprechend im Beschlussverfahren[1] sowie im Prozesskostenhilfeverfahren.[2]

 

Rz. 4

Die Beteiligtenstellung im Rechtsmittelverfahren ist gesondert geregelt.[3] Beteiligter im Revisionsverfahren kann nur sein, wer bereits im Klageverfahren beteiligt war.[4] Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision .[5] Die Beteiligtenstellung im Rechtsmittelverfahren setzt die tatsächliche Beteiligung in der Vorinstanz voraus. Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.[6] Wer in der ersten Instanz beteiligt war, richtet sich grundsätzlich nach dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung.[7] Denn mit dem Rechtsmittel soll eine zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung der Vorinstanz überprüft werden.[8] Rechtsmittelbefugt ist daher nicht, wer zwar am Verfahren der Vorinstanz hätte beteiligt werden können oder müssen, tatsächlich aber nicht beteiligt war.[9] Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn gerade die Beteiligtenstellung in der Vorinstanz streitig ist. In diesen Fällen gebietet es der effektive Rechtsschutz, auch denjenigen als rechtsmittelbefugt anzusehen, der geltend macht, tatsächlich am Klageverfahren beteiligt gewesen zu sein.[10]

Ist dagegen ein tatsächlich Beteiligter irrtümlich im Urteil der Vorinstanz nicht als solcher aufgeführt, steht das grundsätzlich weder einer Rechtsmitteleinlegung durch ihn noch seiner Beteiligung im Revisionsverfahren entgegen.[11] Seine unterlassene Benennung im finanzgerichtlichen Urteil kann vom BFH jederzeit als offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 107 FGO berichtigt werden[12], sofern die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt.[13] Die Richtigstellung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Beteiligung im Rechtsmittelverfahren.[14] In Zweifelsfällen ist durch Auslegung beispielsweise anhand der Klageschrift und aus dem weiteren Klagevorbringen[15] zu ermitteln, ob eine andere als die im Rubrum genannte Person in der Vorinstanz tatsächlich beteiligt war und damit zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist.[16] Entscheidend ist, welche Person erkennbar durch die Beteiligtenbezeichnung betroffen sein soll.[17]

Bei einer Falschbezeichnung eines Beteiligten in der Revisionsbegründung, die nicht im Wege der Auslegung korrigiert werden kann, ist eine Richtigstellung durch den Revisionskläger nur innerhalb ...

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