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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22 Aufzeichnungspflichten / 4.4.2 Grundsätze der Wahrheit, der Klarheit und der fortlaufenden Aufzeichnung

Holger Raudszus
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Rz. 50

Nach dem auch für die umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungen geltenden § 146 Abs. 1 S. 1 AO hat der Unternehmer seine Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind gem. § 146 Abs. 1 S. 2 AO täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach § 146 Abs. 1 S. 1 AO besteht gem. § 146 Abs. 1 S. 3 AO aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht.[1] Das gilt gem. § 146 Abs. 1 S. 4 AO nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO verwendet.[2]

 

Rz. 51

§ 146 Abs. 1 S. 1 AO kodifiziert mehrere GoB, nämlich die Grundsätze der Wahrheit, der Klarheit und der fortlaufenden Verbuchung.[3] Diese insbesondere für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bedeutsamen Grundsätze gelten auch für die Aufzeichnungen nach § 22 UStG. Sie erfordern eine sachlich und formell richtige Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle, die hinsichtlich ihrer umsatzsteuerrechtlichen Bedeutung den Aufzeichnungen gem. § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 UStG zugeordnet werden und dazu auch Hinweise auf Belege enthalten müssen. Der Grundsatz der Wahrheit verlangt, dass alle Eintragungen vollständig und richtig bewirkt werden. Der Grundsatz der Klarheit verlangt übersichtliche, deutliche, zuverlässige Buchungen, damit ein Sachverständiger sich ohne Schwierigkeiten zurechtfinden und den einzelnen Geschäftsvorfall nachvollziehen kann.[4]

 

Rz. 52

Der Grundsatz der fortlaufenden Aufzeichnung verlangt zunächst Eintragungen entsprechend der Zeitfolge. Dabei ist bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung abzustellen.[5]

Bei nachträglicher Änderung des Entgelts für eine ...

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