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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 57 Am Verfahren Beteiligte / 2.1 Kläger

Dr. Bettina Malzahn
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Rz. 9

Kläger ist derjenige, der vom Gericht Rechtsschutz begehrt oder, im Vertretungsfall, in dessen Namen Rechtsschutz begehrt wird.[1] Der Kläger ist notwendig Hauptbeteiligter des Klageverfahrens. Die Identifizierbarkeit des Klägers ist demgemäß Mindestvoraussetzung des Inhalts der Klageschrift[2], da sich hieraus die Rechtsstellung als Beteiligter ableitet (s. Rz. 7). Im Zweifelsfall ist die Person des Klägers durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln.[3] Die Bezeichnung in der Klageschrift ist zwar ein Anhaltspunkt, aber nicht allein ausschlaggebend. Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem Gericht als Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab. Dabei ist auch der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen.[4]

Der Grundsatz, dass im Zweifel der Stpfl. den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft, gilt auch für die Frage, wer zulässigerweise den Rechtsbehelf einlegen wollte.[5] Ist die Klage danach aber nicht auslegungsbedürftig und auslegbar, weil die Prozesserklärung eindeutig ist und dem offensichtlich bekundeten Willen entspricht, besteht für eine gegenteilige Auslegung grundsätzlich kein Raum.[6]

Ist die Identifizierung des Klägers im Wege der Auslegung nicht möglich, kommt eine Auswechslung des Klägers (etwa bei Falschbezeichnung) nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO und bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist in Betracht.[7]

Der Vertreter handelt lediglich für den Kläger und wird demzufolge selbst nicht Beteiligter, auch nicht im Falle fehlender Vertretungsmacht.[8]

 

Rz. 10

Kläger ist im Regelfall der Stpfl. oder eine sonst von den Finanzbehörd...

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