Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 5.5.3 Natürliche Person als Einbringender
Rz. 343 Zu den Fällen, in denen Einbringender eine natürliche Person ist, zählen sowohl die Sachverhalte, in denen der Ausgangsrechtsträger eine natürliche Person ist, als auch die Sachverhalte, in denen der Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft ist, soweit an der Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt sind. Rz. 344 Soweit der E...mehr