Fachbeiträge & Kommentare zu Einbringung

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 17 Der sachliche Anwendungsbereich behandelt die Frage, "was" (Einbringungsgegenstand) "wie" (Einbringungsvorgang) "wogegen" (Gegenleistung) in eine Personengesellschaft eingebracht werden muss, damit die Einbringung nach § 24 UmwStG auf Antrag steuerneutral erfolgen kann.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.3 Teilbetrieb

Rz. 27 Auch der Teilbetriebsbegriff des § 24 Abs. 1 UmwStG ist identisch mit dem Teilbetriebsbegriff des § 20 UmwStG, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.[1] Rz. 28 – 36 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.2 Betrieb

Rz. 22 Der Betriebsbegriff i. S. d. § 24 UmwStG ist identisch mit dem Betriebsbegriff des § 20 UmwStG, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.[1] Rz. 23 – 26 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.3.1 Allgemeines

Rz. 134 Wenn die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen soll, muss die übernehmende Personengesellschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist damit selbst eine Voraussetzung für den Ansatz des Buchwerts oder eines Zwischenwerts.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.4 Mitunternehmeranteil

Rz. 37 Auch der Mitunternehmeranteilsbegriff des § 24 UmwStG ist inhaltsgleich mit dem des § 20 UmwStG, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.[1] Rz. 38 – 45 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.1 Kein Ausschluss und keine Beschränkung des Besteuerungsrechts

Rz. 123 An dieser Stelle sei verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG.[1] Rz. 124 einstweilen frei Rz. 125 Eine Beschränkung in diesem Sinne liegt nicht vor, soweit der Veräußerungsgewinn durch die Einbringung z. B. nach § 8b KStG steuerbefreit wird. Das wäre der Fall, wenn zum eingebrachten Betriebsvermögen auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.2 Ersatztatbestände

Rz. 278 Gem. § 24 Abs. 5 UmwStG kommt es auch dann zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II, wenn die übernehmende Personengesellschaft die eingebrachten Anteile durch einen Ersatztatbestand entsprechend § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG weiter überträgt.[1] Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich jede der Einbringung nachfolgende Umwandlung oder Einbringu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 24 UmwStG

Rz. 1 § 24 UmwStG ist die Parallelvorschrift zu den §§ 20ff. UmwStG. Während es bei den §§ 20ff. UmwStG um die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft geht, behandelt § 24 UmwStG die Einbringung in eine Personengesellschaft sowie die sich aus der unterschiedlichen Rechtsform ergebenden Folgewirkungen. Rz. 2 Die Vorschrift geht auf die Rechtsprechung des BF...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.1 Allgemeines

Rz. 18 Gegenstand der Einbringung kann ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil sein (Sacheinlage). Der Einbringungsgegenstand des § 24 UmwStG ist begriffs- und auch inhaltsidentisch mit dem Einbringungsgegenstand des § 20 UmwStG, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.[1] Rz. 19 einstweilen frei Rz. 20 Soweit Anteile an einer Kapitalgesellschaft Bestan...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.3.1 Fremdübliche Gegenleistung

Rz. 85 Ungeachtet dessen, in welchem Umfang neben der Gewährung neuer Gesellschaftsrechte ggf. eine Gutschrift auf einem (gesamthänderisch) gebundenen Rücklagenkonto oder dem sog. (Eigen-)Kapitalkonto II erfolgt, steht die uneingeschränkte Anwendung des § 24 UmwStG außer Frage, wenn die Einbringung zu fremdüblichen Bedingungen durchgeführt wird. Fremdübliche Bedingungen lieg...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.6 Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag

Rz. 250 Da § 23 Abs. 5 UmwStG von § 24 Abs. 4 UmwStG nicht auch für entsprechend anwendbar erklärt wird, gelten die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze des § 10a GewStG. Die übernehmende Personengesellschaft kann damit einen etwaigen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag des Einbringenden nutzen, soweit Unternehmens- und Unternehmeridentität vorliegen.[1] Rz. 251 Bislang strittig...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.4 Austausch bzw. Überspringen stiller Reserven

Rz. 117 Sofern das eingebrachte Betriebsvermögen von der übernehmenden Personengesellschaft mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt wird, werden stille Reserven, die sich auf der Ebene des Einbringenden gebildet haben, auf die Personengesellschaft übertragen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die stillen Reserven der Höhe nach und objektbezogen, nur der Höhe ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.1 Allgemeines

Rz. 265 Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es gem. § 24 Abs. 5 UmwStG wohl zur entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2, 3, 5 bis 7 UmwStG kommen, wenn es durch die Einbringung zu einer sog. Statusverbesserung kommt. Diese liegt vor, soweit Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) unter dem gemeinen W...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.2.3 Sonderfall der Zuzahlung durch einen Mitgesellschafter

Rz. 79 Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Einbringende neben dem Mitunternehmeranteil an der Personengesellschaft eine Zuzahlung von anderen Mitunternehmern erhält, welche nicht Betriebsvermögen der Personengesellschaft wird. Eine solche Zuzahlung kann beispielsweise in Form von Hingabe von Geld, Einräumung einer Forderung oder der Befreiung von einer privaten Verbindlichkei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.4 Abgrenzung zu anderen Rechtsgrundlagen

Rz. 89 Die fremdübliche Einbringung gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte stellt ein entgeltliches Tauschgeschäft dar. Aus der Sicht des Einbringenden handelt es sich mithin um eine Veräußerung des Einbringungsgegenstands. Damit steht die Anwendung des § 24 UmwStG in einem Konkurrenzverhältnis zur Anwendung des § 16 EStG.Das Tauschgeschäft stellt weiterhin eine Veräußeru...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6 Zeitpunkt der Einbringung

Rz. 52 Für Zwecke des Übertragungsstichtags wird die entsprechende Anwendung der §§ 20 und 21 UmwStG durch die vorrangige Verweisung in § 25 S. 2 UmwStG auf § 9 S. 3 UmwStG durchbrochen. § 9 S. 3 UmwStG definiert für den steuerlichen Übertragungsstichtag, auf den die Übertragungsbilanz der Personengesellschaft und die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft aufzustellen sin...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2.1 Grundtatbestand: Veräußerung der (mit) eingebrachten Anteile

Rz. 269 Zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II kommt es gem. § 24 Abs. 5 UmwStG, soweit eine (Mit-)Einbringung gem. § 24 Abs. 1 UmwStG von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (oder einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) unter dem gemeinen Wert vorausgegangen ist, beim Einbringenden der Gewinn aus einer etwaigen Veräußerung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.2.1 Gesellschaftsrechte

Rz. 72 Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 UmwStG ist Voraussetzung, dass der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft wird. Dies erfordert, dass dem Einbringenden als Gegenleistung für seine Sacheinlage Gesellschaftsrechte gewährt oder bereits bestehende Gesellschaftsrechte erweitert werden. Dies setzt voraus, dass der Einbringende aufgrund seiner Beteiligung die Stellung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.2.3 Streitige Einbringungsformen

Rz. 53 Zwischenzeitlich nicht mehr streitig ist, dass die Übertragung allein des wirtschaftlichen Eigentums auf eine Personengesellschaft bereits als Einbringung i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG zu werten ist.[1] Rz. 54 einstweilen frei Rz. 55 Nicht ganz unstreitig ist es in der Literatur, ob die (teilweise) Überführung lediglich in das Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.1 Allgemeines

Rz. 176 § 24 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG erklärt § 23 Abs. 1, 3, 4 und 6 UmwStG für entsprechend anwendbar. § 23 UmwStG regelt die Steuerfolgen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft. Die Steuerfolgen hängen entscheidend davon ab, ob die übernehmende Gesellschaft im Einbringungszeitpunkt für das eingebrachte Betriebsvermögen den bisherigen Buchwert, einen Zwischenwert oder den ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.1 Buchwert

Rz. 101 Auch hier wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1] Rz. 102 – 104 einstweilen frei Rz. 105 In der steuerlichen Schlussbilanz des Einbringenden kann auch eine Rücklage nach § 6b EStG aufgelöst werden. Eine solche Aufdeckung stiller Reserven beruht auf den allgemeinen steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, nicht aber auf dem Bewertun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.2.2 Übertragungen im Wege der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge

Rz. 52 Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG fällt in den zivilrechtlichen Anwendungsbereich des § 24 UmwStG auch die Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf eine Personengesellschaft. Neben den eindeutig vom Wortlaut erfassten Fällen, dass der zivilrechtliche Ausgangsrechtsträger das zivilrechtliche Eigentum auf eine Personengesellschaft überträgt und im Gegenzug dafür neu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.2 Ermittlung des Einbringungsgewinns

Rz. 160 Die Ausführungen zu § 20 UmwStG geltend entsprechend.[1] Rz. 161 einstweilen frei Rz. 162 Soweit der Einbringende nach der Einbringung an der Personengesellschaft beteiligt ist, was aufgrund der für den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG vorausgesetzten Gewährung von Gesellschaftsrechten immer der Fall sein wird, gilt der Gewinn gem. § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG i. V. m. § 1...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.4 Körperschaft als Einbringender

Rz. 171 Ist Einbringender eine Körperschaft, handelt es sich bei dem Einbringungsgewinn zwar auch um einen Veräußerungsgewinn, der aber weder der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG noch den Tarifvergünstigungen des § 34 Abs. 1 oder 3 EStG unterliegt. Insoweit wird der Einbringungsgewinn wie ein laufender Gewinn der Körperschaft besteuert. Gleiches gilt auch im Fall der...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.3.2 Zuständiges Finanzamt

Rz. 135 Die Ausführungen zu § 20 UmwStG gelten entsprechend.[1] Rz. 136 einstweilen frei Rz. 137 Bei der Einbringung in eine ausländische Personengesellschaft ohne inländische Betriebsstätte sind bei mehreren im Inland steuerpflichtigen Mitunternehmern gem. § 18 Abs. 2 AO für die Feststellungerklärung die nach § 19 AO oder § 20 AO für die Mitunternehmer zuständigen Finanzämter...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.2.1 Übertragungen im Wege der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 49 Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 UmwStG fallen unstreitig die folgenden Übertragungen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG: die Verschmelzung i. S. d. § 2 UmwG sowie die Aufspaltung und Abspaltung i. S. d. § 123 Abs. 1, 2 UmwG von Personen- oder Partnerschaftsgesellschaften auf eine Personengesellschaft oder ve...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.1 Allgemeines

Rz. 93 Die übernehmende Personengesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen in ihre Bilanz aufzunehmen. Der Wert, den die Personengesellschaft dabei ansetzt, gilt gem. § 24 Abs. 3 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Grundsätzlich hat die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Steuerbilanz gem. § 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG mit dem gem...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.1 Allgemeines

Rz. 10 Der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG wird durch § 1 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 UmwStG definiert. Während § 24 Abs. 1 UmwStG für den sachlichen Anwendungsbereich an den Einbringungsgegenstand, die übernehmende Personengesellschaft und die Gegenleistung anknüpft, legt § 1 Abs. 3 UmwStG für den persönlichen Anwendungsbereich die verschiedenen zivilrechtlichen Übertragungsmö...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.3.3 Antragszeitpunkt

Rz. 138 Die Ausführungen zu § 20 UmwStG gelten entsprechend.[1] Rz. 139 Der Antrag ist nach § 24 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz, in der das eingebrachte Betriebsvermögen erstmalig anzusetzen ist, zu stellen. Bei der Einbringung einzelner Mitunternehmeranteile, die zu keiner Auflösung und Anwach...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.4 Keine weiteren Voraussetzungen

Rz. 142 Anders als bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft kann z. B. auch ein negatives Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft eingebracht werden, ohne dass die stillen Reserven anteilig aufzudecken sind.[1] Allerdings ist in diesen Fällen verstärkt darauf zu achten, dass es zu einer Gutschrift auf dem Kapitalkonto I kommt, da sonst die Voraussetzung "gegen G...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3 Steuerfolgen

Rz. 279 Soweit innerhalb von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt eine Veräußerung der eingebrachten Anteile erfolgt oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird, kommt es auf der Ebene des Einbringenden zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II. Der Einbringungsgewinn II ermittelt sich in einem ersten Schritt aus dem gemeinen Wert der eingebrachten Ant...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2 Übernehmende Personengesellschaft

Rz. 13 Gem. § 24 Abs. 1 UmwStG wird an die übernehmende Gesellschaft lediglich die Bedingung geknüpft, dass es sich um eine Personengesellschaft handeln muss und der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft wird bzw. eine bereits bestehende Mitunternehmerstellung erweitert. Es muss sich daher bei der Personengesellschaft um eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4.1 Grundsatz: Bewertung gem. § 6a EStG

Rz. 147 Die Ausführungen zu § 20 UmwStG gelten entsprechend.[1] Rz. 148 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.2 Art der Gegenleistung

2.3.4.2.1 Gesellschaftsrechte Rz. 72 Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 UmwStG ist Voraussetzung, dass der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft wird. Dies erfordert, dass dem Einbringenden als Gegenleistung für seine Sacheinlage Gesellschaftsrechte gewährt oder bereits bestehende Gesellschaftsrechte erweitert werden. Dies setzt voraus, dass der Einbringende aufgrund se...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4 Besteuerung eines Einbringungsgewinns

4.4.1 Allgemeines Rz. 159 Soweit die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem Wert oberhalb des Buchwerts der eingebrachten Wirtschaftsgüter ansetzt, entsteht auf der Ebene des Einbringenden ein sog. Einbringungsgewinn, der bei natürlichen Personen grundsätzlich zu Einkünften nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG führt. Dieser Einbringungsgewin...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4 Gewährung einer Gegenleistung

2.3.4.1 Allgemeines Rz. 70 § 24 Abs. 1 UmwStG bestimmt, dass der Einbringende Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft werden muss. § 24 UmwStG unterscheidet sich daher vom Wortlaut der §§ 20, 21 UmwStG. Es ist dennoch unstreitig, dass dieser abweichende Wortlaut keine Bedeutung haben soll und es auch für § 24 UmwStG darauf ankommt, dass dem Einbringenden neue Ge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5 Auswirkungen bei der übernehmenden Personengesellschaft (§ 24 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG)

5.1 Allgemeines Rz. 176 § 24 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG erklärt § 23 Abs. 1, 3, 4 und 6 UmwStG für entsprechend anwendbar. § 23 UmwStG regelt die Steuerfolgen auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft. Die Steuerfolgen hängen entscheidend davon ab, ob die übernehmende Gesellschaft im Einbringungszeitpunkt für das eingebrachte Betriebsvermögen den bisherigen Buchwert, einen Zwische...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.3 Wert der Gegenleistung

2.3.4.3.1 Fremdübliche Gegenleistung Rz. 85 Ungeachtet dessen, in welchem Umfang neben der Gewährung neuer Gesellschaftsrechte ggf. eine Gutschrift auf einem (gesamthänderisch) gebundenen Rücklagenkonto oder dem sog. (Eigen-)Kapitalkonto II erfolgt, steht die uneingeschränkte Anwendung des § 24 UmwStG außer Frage, wenn die Einbringung zu fremdüblichen Bedingungen durchgeführt...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Ansatz zum Buchwert

5.2.1 Allgemeines Rz. 184 § 23 Abs. 1 UmwStG regelt den Fall, dass die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. Dies erfasst somit sowohl den Ansatz mit dem Buchwert als auch den Ansatz mit einem Zwischenwert. Für den Zwischenwertansatz sind zudem auch die Regelungen des § 23 Abs. 3 UmwStG zu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2 Grundsatz: Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)

Rz. 94 An dieser Stelle wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1] Rz. 95 – 100 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2 Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 3 u. § 24 Abs. 1 UmwStG)

2.1 Allgemeines Rz. 10 Der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG wird durch § 1 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 UmwStG definiert. Während § 24 Abs. 1 UmwStG für den sachlichen Anwendungsbereich an den Einbringungsgegenstand, die übernehmende Personengesellschaft und die Gegenleistung anknüpft, legt § 1 Abs. 3 UmwStG für den persönlichen Anwendungsbereich die verschiedenen zivilrechtlichen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3 Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens (§ 24 Abs. 2 UmwStG)

3.1 Allgemeines Rz. 93 Die übernehmende Personengesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen in ihre Bilanz aufzunehmen. Der Wert, den die Personengesellschaft dabei ansetzt, gilt gem. § 24 Abs. 3 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Grundsätzlich hat die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Steuerbilanz gem. § 24 Abs. 2 S. 1 Umw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1 Umfang des Bewertungswahlrechts (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 UmwStG)

3.3.1.1 Buchwert Rz. 101 Auch hier wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1] Rz. 102 – 104 einstweilen frei Rz. 105 In der steuerlichen Schlussbilanz des Einbringenden kann auch eine Rücklage nach § 6b EStG aufgelöst werden. Eine solche Aufdeckung stiller Reserven beruht auf den allgemeinen steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, nicht aber ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2 Persönlicher Anwendungsbereich

2.2.1 Einbringender Rz. 11 Da die Eingrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Abs. 4 S. 1 UmwStG aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 4 S. 2 UmwStG nicht greift, werden an die Person des Einbringenden keine Bedingungen geknüpft. Einbringender kann daher insbesondere jede natürliche oder juristische Person sein, unabhängig davon, ob diese unbeschränkt oder beschränkt...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.2 Zwischenwert

Rz. 111 Auch hier wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1] Rz. 112 – 113 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2.3.2 Anrechnung der Vorbesitzzeiten

Rz. 191 Die Ausführungen zu § 23 UmwStG gelten entsprechend.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2.3.3 Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

Rz. 192 Die Ausführungen zu § 23 UmwStG gelten entsprechend.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.3 Antragstellung als formale Voraussetzung

3.3.2.3.1 Allgemeines Rz. 134 Wenn die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen soll, muss die übernehmende Personengesellschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist damit selbst eine Voraussetzung für den Ansatz des Buchwerts oder eines Zwischenwerts. 3.3.2.3.2 Zuständiges Finanzamt Rz. 135 Die Ausführungen zu § 20 UmwStG gelten entsprechend.[1] Rz. 136 einst...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.3 Ansatz zum Zwischenwert

Rz. 193 Die Ausführungen zu § 23 UmwStG gelten entsprechend.[1] Rz. 194 - 217 einstweilen freimehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.3.4 Antragsform

Rz. 141 Die Ausführungen zu § 20 UmwStG gelten entsprechend.[1]mehr