Simon Gossert, Moritz Hildenbrand
Rz. 101
Auch hier wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.
Rz. 102 – 104 einstweilen frei
Rz. 105
In einer etwaigen Schlussbilanz des Einbringenden kann auch eine Rücklage nach § 6b EStG aufgelöst werden. Eine solche Aufdeckung stiller Reserven beruht auf den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, nicht aber auf dem Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.
Rz. 106 – 107 einstweilen frei
Rz. 108
Hat der Einbringende seinen Gewinn bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht erforderlich, sofern die Einbringung zu Buchwerten erfolgt und die übernehmende Personengesellschaft ebenfalls ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Der Buchwert- oder Zwischenwert-Antrag i. S. d. § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist in diesen Fällen bis zur erstmaligen Einreichung der Einnahmenüberschussrechnung bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Personengesellschaft zuständigen FA für das Wirtschaftsjahr der Einbringung zu stellen. Zudem steht es dem Einbringenden auch in diesem Fall frei, Forderungen (und Verbindlichkeiten) nicht mit einzubringen, also in einem sog. Restbetriebsvermögen zurückzubehalten und erst bei Zufluss zu versteuern. Ein durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehender Übergangsgewinn ist ein laufender Gewinn und kein Veräußerungsgewinn i. S. v. § 24 Abs. 3 UmwStG. Zudem dürfte eine Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre im Billigkeitswege ausgeschlossen sein.
Rz. 109 – 110 einstweilen frei