Simon Gossert, Moritz Hildenbrand
Rz. 1
§ 24 UmwStG ist die Parallelvorschrift zu den §§ 20ff. UmwStG. Während es bei den §§ 20ff. UmwStG um die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft geht, behandelt § 24 UmwStG die Einbringung in eine Personengesellschaft sowie die sich aus der unterschiedlichen Rechtsform ergebenden Folgewirkungen.
Rz. 2
Die Vorschrift geht auf die Rechtsprechung des BFH zum weiten Betriebsbegriff zurück, wonach die fremdübliche Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten steuerneutral möglich sein muss.
Rz. 3
Die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar, der für den Einbringenden als Veräußerung gilt, die grundsätzlich die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven zur Folge hätte. Fällt die Übertragung von Betriebsvermögen hingegen in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG, kann sie auf Antrag steuerneutral zum Buchwert oder unter Aufdeckung lediglich eines Teils der stillen Reserven zu einem höheren Wert (Zwischenwert) erfolgen.
Rz. 4
§ 24 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 1 Abs. 3 UmwStG definiert den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach § 24 Abs. 1 UmwStG muss ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf eine Personengesellschaft übertragen werden. § 1 Abs. 3 UmwStG nennt ergänzend die (zivilrechtlichen) Übertragungsmöglichkeiten, die in den sachlichen Anwendungsbereich des § 24 UmwStG fallen.
Rz. 5
§ 24 Abs. 2 UmwStG regelt den Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens auf Ebene der übernehmenden Personengesellschaft. Danach ist das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf Antrag kann jedoch auch eine Bewertung mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert erfo...
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