Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 7.1 Allgemeines

Simon Gossert, Moritz Hildenbrand
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 265

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es gem. § 24 Abs. 5 UmwStG wohl zur entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2, 3, 5 bis 7 UmwStG kommen, wenn es durch die Einbringung zu einer sog. Statusverbesserung kommt. Diese liegt vor, soweit

  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) unter dem gemeinen Wert in die Personengesellschaft (mit-)eingebracht werden,
  • beim Einbringenden der Gewinn aus einer etwaigen Veräußerung der Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre und
  • nach der Einbringung die in den mit eingebrachten Anteilen ruhenden stillen Reserven anteilig auf einen Mitunternehmer entfallen, für den § 8b Abs. 2 KStG Anwendung findet.
 

Rz. 266

Tatsächlich kommt es nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 5 UmwStG aber erst bzw. nur dann zu einer entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2, 3, 5 bis 7 UmwStG, wenn innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist die mit eingebrachten Anteile veräußert werden oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird. Erst die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Veräußerung (also des Verstoßes gegen die Sperrfrist) führt dazu, dass die Vorschriften bezüglich dieser Sperrfrist überhaupt als Rechtsfolge gelten.

 

Rz. 267

Nach h. M. läuft aufgrund des eindeutigen Wortlauts insbesondere der Verweis auf § 22 Abs. 3 UmwStG ins Leere, da die Vorschrift erst als Rechtsfolge der Veräußerung anzuwenden wäre und ein rückblickender Nachweis über die bisherige Nicht-Veräußerung im Zeitpunkt der Veräußerung überflüssig ist.[1]

 

Rz. 268

Ziel der entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2, 3, 5 bis 7 UmwStG ist es, eine missbräuchliche Verlagerung von in Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ruhenden stillen Reserven von einer nach § 8b Abs. 2 KStG nicht begü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    601
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    315
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    261
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    227
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    219
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    202
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    186
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    162
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    134
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    132
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    128
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    127
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    124
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    119
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    111
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    110
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    108
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    106
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    106
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    105
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
EStG-Kommentar Nr. 1 : Das Einkommensteuerrecht
Einkommensteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der Littmann online: Das meistgenutzte Standardwerk im Einkommensteuerrecht – jetzt topaktuell mit Kommentierungen zu §§ 1, 2a und 15 EStG. Urteile, Verwaltungserlasse und Gestaltungshinweise auf einen Blick. Für Steuerberatende, die keine Kompromisse machen. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren