Tz. 44

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs lediglich in das Sonder-BV einer Pers-Ges, an der der Einbringende bereits als MU beteiligt ist, erfüllt die Voraussetzungen einer Einbringung iSd § 24 UmwStG nicht. Zum einen ist fraglich, ob dieser Vorgang schon aus dem sachlichen Anwendungsbereich des § 24 UmwStG iVm § 1 Abs 3 UmwStG herausfällt (streitig, s Tz 16 und 19). Weiterhin ist der Tatbestand der Sacheinlage iSd § 24 Abs 1 UmwStG im Übrigen nicht erfüllt. Denn die ausschließliche Bildung von Sonder-BV kann nicht ursächlich für den Erwerb/Erweiterung eines MU-Anteils an derjenigen Pers-Ges sein, der lediglich das BV eines (Teil-)Betriebs für betriebliche Zwecke auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrags überlassen wird. Von daher wäre auch der Tatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG – losgelöst von der Problematik des § 1 Abs 3 UmwStG – nicht gegeben, da als Gegenleistung für die Übertragung des Sacheinlagegegenstands eine MU-Stellung gewährt (oder erweitert) werden muss (s Urt des FG Ddf v 30.04.2003, EFG 2003, 1180, rkr; glA s Kulosa, in Schmidt, 33. Aufl, § 6 EStG Rn 658; s S/H/S, 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 25; s Rasche, in R/H/vL, 2. Aufl, § 24 UmwStG Rn 60; s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.05: dort wird nur die "tw" Einbringung in das Sonder-BV als begünstigt angesehen).

Die Überführung des Betriebs oder Teilbetriebs in das Sonder-BV bei einer MU-Schaft erfolgt uE zwingend unter Fortführung der Bw (ebenso s Urt des FG Ddf v 30.04.2003, EFG 2003, 1180, rkr). Eine wahlweise Aufdeckung stiller Reserven ist nicht möglich, da eine sinngem Anwendung des Bewertungswahlrechts gem § 24 Abs 2 UmwStG unzulässig ist. Der Vorgang ist weder in § 16 Abs 3 EStG (es handelt sich nicht um eine Betriebsaufgabe, da der Betrieb als wirtsch Organismus erhalten bleibt) noch in § 6 Abs 5 S 2 EStG geregelt (hier ist nur die Übertragung von Einzel-WG und nicht von einer Sachgesamtheit erfasst). Auch die unentgeltliche Übertragung eines (Teil-)Betriebs gem § 6 Abs 3 EStG ist nicht gegeben. Es fehlt schon an einer "Übertragung" iSd § 6 Abs 3 S 1 EStG; schließlich bleibt die (zivilrechtliche und stliche) Zurechnung der WG des (Teil-)Betriebs beim einbringenden Stpfl als MU, für den die Sonder-Bil erstellt wird, erhalten. Dies ist auch der Grund für die bindende Bw-Verknüpfung (im Ergebnis ebenso s Schmidt, 26. Aufl, § 6 EStG Rn 480: "Bw-Verknüpfung erfolgt nach § 6 Abs 3 EStG" und Kulosa, in Schmidt, 33. Aufl, § 6 EStG Rn 681). Wenn nach dem Betriebsverständnis des EStG schon die Übertragung einzelner WG vom einem BV des Stpfl in sein Sonder-BV bei einer MU-Schaft als "stneutrales Verbringen" angesehen wird (s § 6 Abs 5 S 2 EStG), muss dies mind auch für die rechtsträgerwahrende Überführung eines (Teil-)Betriebs als Sachgesamtheit von WG gelten (im Ergebnis ebenso die Fin-Verw, die § 6 Abs 5 S 2 EStG unmittelbar auch auf die unentgeltliche Überführung eines ganzen (Teil-)Betriebs anwendet, s Schr des BMF v 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279, Rn 6; s Rasche, in R/H/vL, 2. Aufl, Anh 5 Rn 59, der eine "gesetzgeberische Klarstellung" fordert).

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