DRSC



Puzzleteile greifen ineinander
Puzzleteile greifen ineinander
Konzernabschluss

Übergangskonsolidierung weiterhin ungeklärt

Das DRSC hat sich mit dem E-DRS 30, der im September als DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) verabschiedet wurde, dem Thema der Übergangskonsolidierung angenommen. Die Bekanntmachung des Standards durch das Bundesjustizministerium steht aber immer noch aus. Dieses hat das DRSC beauftragt, Vorschläge für die Überarbeitung des § 301 HGB zu entwickeln, um der Übergangskonsolidierung eine gesetzliche Basis zu geben. Gleichzeitig sollen die bereits vorliegenden Regelungen im DRS 23 hierzu vorerst gestrichen werden.





Redner vor Präsentation
Redner vor Präsentation

Lagebericht: Anforderungen steigen durch DRS 20

Mit dem DRS 20 liegen Auslegungshinweise auch für Lageberichte im Einzelabschluss vor, die ab dem Geschäftsjahr 2013 zu beachten sind. In diesem Top-Thema werden nur die Mindestanforderungen des Standards dargestellt, die explizit für alle Normenadressaten des § 315 HGB gelten und im Sinne der Ausstrahlungswirkung für den Lagebericht nach § 289 HGB zu beachten sind. Durch eine Gegenüberstellung mit den vorangegangenen Mindestanforderungen aus DRS 15 und DRS 5 wird aufgezeigt, dass mit dem DRS 20 die Anforderungen an die Lageberichterstattung steigen.