Fachbeiträge & Kommentare zu Diskriminierung

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2 Kündigung/Änderungskündigung

Wesentliche Inhalte Die ordentliche Kündigung ist nach § 622 BGB unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Fristen möglich und muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen.[1] Ein Kündigungsschreiben kann dem gekündigten Arbeitnehmer persönlich gegen Empfangsbestätigung im Betrieb ausgehändigt werden.[2] Kündigungsschreiben werden aber auch per Post an die A...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.8 Teilzeit

Teilzeitarbeit ist – betriebswirtschaftlich gesehen – ein gutes Mittel für Arbeitgeber, schnell auf unterschiedliche Arbeitsaufkommen zu reagieren und bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, z. B. mehr Zeit für Familie zu haben. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien. Der Steuerberater kann dem Mandanten vermitteln, dass A...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 1.5 Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Nach dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum Jahresende 2019 wurde der Solidaritätszuschlag zunächst für das Jahr 2020 unverändert weitererhoben, ab dem Jahr 2021 erfolgte durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 v. 10.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2115) eine teilweise (gestaffelte) Rückführung der Erhebung des Soli. Laut BVerfG ist sowohl die in 2020 noch un...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.11 Schwerbehinderung

Am 1.1.2024 trat das "Ge­setz zur För­de­rung ei­nes in­klu­si­ven Ar­beits­mark­tes" v. 6.6.2023 in Kraft, das Men­schen mit Be­hin­de­run­gen den Zu­gang zum Ar­beits­markt er­leich­tern soll.[1] Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bis spätestens zum 31.3. die Daten anzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Aus...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.16 Elterngeld

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt für Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren werden. Die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgemäß.[1] Für betroffene Elternteile stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Bei Arbeitnehmerehegatten ist die Wahl der Steuerklassen ausschlaggeben...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.3 Berufsausbildungsverhältnisse

Wesentliche Inhalte Berufsausbildungsverträge sind keine Arbeitsverhältnisse, sodass das allgemeine Arbeitsrecht nur eingeschränkt oder gar nicht gilt. Letztendlich ist das Berufsausbildungsverhältnis prinzipiell befristeter Natur, sodass das Ende bei einem schlechten Auszubildenden zumindest absehbar ist, weil eine Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis nicht zwingend ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Vertragsbedingungen

Rz. 3 Mit dem Begriff "Vertragsbedingungen" meint der Gesetzgeber alle Regeln, die auf individualrechtlicher Ebene für das Arbeitsverhältnis geschaffen werden. Damit ist ein umfassendes Verständnis der Vertragsbedingung gemeint, was zu einer möglichst weit reichenden Anwendung der AGB-Kontrolle auf individualrechtliche Vereinbarungen führt. Unter "Vertragsbedingungen" sind fo...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Handelsvertreter / 4.1 Kündigungsfristen

Handelsvertreterverträge sind üblicherweise auf unbestimmte Zeit geschlossen. Will eine der Vertragsparteien kündigen, muss sie Fristen – gestaffelt nach der Vertragsdauer – einhalten (§ 89 HGB). Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Kündigungsfristen können vertraglich verlängert, aber nicht verkürzt werde...mehr

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Bauliche Veränderung des Ge... / 1.4.3.2 Benachteiligung durch die Kosten der Maßnahme

Die mit einer Maßnahme der baulichen Veränderung verbundenen Kosten können zunächst keine unbillige Benachteiligung von Wohnungseigentümern zur Folge haben, da nur die bauwilligen und zustimmenden Wohnungseigentümer sowohl die Kosten der Maßnahme selbst als auch deren Folgekosten zu tragen haben. Was bauliche Veränderungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG betrifft, die etwa...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung des Ge... / 1.4.3.1 Benachteiligung durch die Maßnahme selbst

Ein Verstoß gegen das Verbot der unbilligen Benachteiligung setzt zunächst voraus, dass einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden.[1] Darüber hinaus ist erforderlich, dass die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung der Wohnungs...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung des Ge... / 1.4.3 Unbillige Benachteiligung

1.4.3.1 Benachteiligung durch die Maßnahme selbst Ein Verstoß gegen das Verbot der unbilligen Benachteiligung setzt zunächst voraus, dass einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden.[1] Darüber hinaus ist erforderlich, dass die bauliche Veränderung zu e...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung des Ge... / 3.1.4 Einbruchsschutz

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG verleiht jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderung, die dem Einbruchsschutz dient. Einbruchsschutz kann insoweit nicht nur bezüglich der jeweiligen Sondereigentumseinheit des Wohnungseigentümers begehrt werden, sondern auch bezüglich der Wohnanlage insgesamt. Nach Auffassung des Gesetzgebers dienen bauliche Verä...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung des Ge... / 3.2.1 Mehrheitliche Gestattung

Auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG können Wohnungseigentümern bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums gestattet werden. Praxis-Beispiel Markisenmontage Einer der Wohnungseigentümer will im Bereich seines Balkons eine Markise montieren. Ohne einen Anspruch hierauf zu haben, können die Wohnungseigentümer diese bauliche Veränderung mit einfacher Mehrheit gestatten...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung des Ge... / 3.1.1 Grundsätze

Konkret verleiht § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG den Wohnungseigentümern einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz, dem Anschluss an das Glasfasernetz und der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Klimaanlage fällt nicht unter den Maßnahme...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung des Ge... / 8.1 Grundsätze

Zunächst ist zu beachten, dass jede Maßnahme der baulichen Veränderung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme für alle oder einzelne Wohnungseigentümer beeinträchtigend ist.[1] Grundsätzlich könnte daher auch die Beseitigung einer ohne Beschluss legitimierten baulichen Veränderung verlangt werden, die für keinen der übrigen ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung des Ge... / 4.1.1.3 Unverhältnismäßige Kosten

Auch wenn der Beschluss nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG die doppelt qualifizierte Mehrheit erreicht, erfolgt eine Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern nur dann, wenn die Kosten der Maßnahme nicht unverhältnismäßig sind. Praxis-Beispiel Die Schwimmhalle Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 10 Wohnungseigentümern. 8 von ihnen beschließen den Umbau mehrere...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung des Ge... / 3.1.2 Barrierefreiheit

Alte Rechtslage Das WEG alter Fassung enthielt keine Regelungen zu Maßnahmen der Barrierefreiheit. Vielmehr waren die Interessen des behinderten Wohnungseigentümers gegenüber denjenigen der übrigen Wohnungseigentümer abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung war neben dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf das sich sowohl der behinderte Wohnungseigentümer als a...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Sustainable Human Resource ... / 2.5.1.1 Schaffung eines diskriminierungsfreien Entgeltsystems

Relative Entgeltungerechtigkeiten finden sich heute v. a. im Bereich der Entlohnung von Frauen im Vergleich zu Männern und bei der Vergütung von Führungskräften im Vergleich zu Mitarbeitern unterer Hierarchieebenen. Zur Vermeidung derartiger Ungerechtigkeiten bieten sich diskriminierungsfreie Entgeltsysteme an. Sie legen verbindliche Zielgrößen fest und basieren auf relevant...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Sustainable Human Resource ... / 2.5.3 Nachhaltige Personalführung

Einen weiteren entscheidenden Einfluss auf die Personalerhaltung und Leistungsstimulation übt die "nachhaltige Personalführung" aus. Wichtig Was ist Nachhaltige Personalführung? Nachhaltige Personalführung "zielt durch eine dauerhafte Balance ökonomischer und sozialer Zielvorstellungen auf eine auf die Erfüllung des Unternehmungszweckes gerichtete Verhaltenssteuerung der Mitar...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Sustainable Human Resource ... / 2.2 Personalauswahl

Besondere Anforderungen stellen sich bei der "Personalauswahl" (Selektion) dann, wenn – wie es das nachhaltige Personalmanagement fordert – v. a. unternehmensethische Problemstellungen zu lösen sind. Zum einen stellt sich die Frage, ob das Auswahlverfahren selbst bestimmten ethischen Kriterien genügt. Zum anderen ist zu klären, ob und wie das Auswahlverfahren dazu beitragen ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeit entlang der ... / 5.2.2 Kritische Stimmen zum (nationalen) Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Wenngleich einzelne Unternehmen die mit dem Lieferkettengesetz verbundenen Verpflichtungen auch zu begrüßen scheinen, z. B. Vaude, Ritter Sport oder Tchibo[1], gibt es auch Stimmen, die verpflichtende Vorschriften für Unternehmen ablehnen. So befürchten Kritiker u. a. bei rein nationalen Lösungen Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen. Zudem erwarten sie kostenintensi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Verbot der Diskriminierung

1 Allgemeines Rz. 1 Mit der Regelung des § 4 TzBfG hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Europäischen Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit[1] und der Europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge[2] umgesetzt. Der Text der Richtlinien wird weitgehend übernommen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist ein wesentlicher Grundgedanke der EG-Regelungen. Nach ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Regelung des § 4 TzBfG hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Europäischen Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit[1] und der Europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge[2] umgesetzt. Der Text der Richtlinien wird weitgehend übernommen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist ein wesentlicher Grundgedanke der EG-Regelungen. Nach § 1a der Rahm...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 5 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 75 Ein Verstoß gegen das Schlechterbehandlungsverbot hat regelmäßig die Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 134 BGB zur Folge. Der befristet Beschäftigte hat einen Anspruch auf Gleichstellung mit dem unbefristet Beschäftigten, der Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Gleichstellung mit dem Vollzeitbeschäftigten; in beiden Fällen kommt es zu einer Angleichung nach oben...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4.2 Kausalität

Rz. 60 Eine Schlechterbehandlung darf nicht wegen der befristeten Beschäftigung erfolgen. Eine Schlechterstellung steht § 4 TzBfG also dann nicht entgegen, wenn sie nicht wegen der Befristung erfolgt. Sie ist dann (nur) nach den allgemeinen sonstigen Standards zu überprüfen.[1] Rz. 61 Praxis-Beispiel Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) erfolgt die Einstellung in die Stufe 2...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 2.2 Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Rz. 9 Das Verbot der schlechteren Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. [1] § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist deshalb im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG auszulegen.[2] Bejaht man die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 GG bei mittelbaren Diskriminierungen[3], ka...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.3.3 Beispiele

Rz. 25 Die Vollzeitarbeit unterscheidet sich von Teilzeitarbeit regelmäßig nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Deshalb darf eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit.[1] Denn der Wert der Arbeitsleistung wird in der Regel in der Festlegung der Vergütung ausgedrückt. Aus diesem...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.2 Kausalität

Rz. 20 Die Vorschrift untersagt eine Schlechterstellung wegen der Teilzeitarbeit. Die notwendige Kausalität zwischen Teilzeitarbeit und Schlechterstellung ist immer dann gegeben, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft[1], nicht jedoch dann, wenn andere Umstände, die keinen Bezug z...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.1 Verbot der Schlechterbehandlung

3.1.1 Allgemeiner Grundsatz Rz. 12 Bis zum Inkrafttreten des TzBfG war das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte in § 2 Abs. 1 BeschFG geregelt. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit schlechter zu behandeln als einen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Verboten ist also eine Benachteiligung des t...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 2 Verhältnis zu anderen Diskriminierungsverboten

2.1 Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz Rz. 7 § 4 TzBfG konkretisiert den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.[1] Nach ständiger Rechtsprechung des BAG gebietet es dieser Grundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.3 Sachlicher Grund

3.3.1 Allgemeines Rz. 22 Die Schlechterstellung von Teilzeitkräften ist zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Entsprechende Sachgründe müssen anderer Art sein. Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Be...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4 Diskriminierungsverbot bei befristet Beschäftigten

4.1 Verbot der Schlechterbehandlung 4.1.1 Allgemeiner Grundsatz Rz. 48 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das dient de...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4.3 Sachlicher Grund

4.3.1 Allgemeines Rz. 65 Keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot stellt es dar, wenn die Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.[1] Hinweis Der Rechtfertigungsgrund des Sachgrunds gilt auch für Differenzierungen beim Arbeitsentgelt und anderen teilbaren Leistungen. § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG muss im Zusammenhang mit Abs. 2 Satz 1 und als dessen Konkre...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3 Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigten

3.1 Verbot der Schlechterbehandlung 3.1.1 Allgemeiner Grundsatz Rz. 12 Bis zum Inkrafttreten des TzBfG war das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte in § 2 Abs. 1 BeschFG geregelt. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit schlechter zu behandeln als einen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Verboten ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4.1 Verbot der Schlechterbehandlung

4.1.1 Allgemeiner Grundsatz Rz. 48 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das dient der Umsetzung von § 4 Nr. 1 der EGB-U...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.1.1 Allgemeiner Grundsatz

Rz. 12 Bis zum Inkrafttreten des TzBfG war das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte in § 2 Abs. 1 BeschFG geregelt. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit schlechter zu behandeln als einen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Verboten ist also eine Benachteiligung des teilzeitbeschäftigten Arbeit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 2.3 Einfachrechtliche arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbote

Rz. 10 § 4 TzBfG ist im Verhältnis zu den einfachrechtlichen arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverboten des AGG und § 75 Abs. 1 BetrVG die speziellere Norm, soweit es um die spezifische Ungleichbehandlung von Teilzeit- und befristet Beschäftigten geht.[1] Ein Anspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) kann neben einem Anspruch aus § 4 TzBfG bestehen. § 4 TzBfG e...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4.3.2 Beispiele

Rz. 67 In § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wird klargestellt, dass bei Beschäftigungsbedingungen, deren Gewährung von einer bestimmten Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abhängt (z. B. der Anspruch auf vollen Jahresurlaub von einer 6-monatigen Wartezeit, tarifliche Entgelt- oder Urlaubsansprüche von zurückliegenden Beschäftigungszeiten) für befristet Beschäftigte dieselben ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.3.2 Gleichbehandlungsgrundsatz und Tarifautonomie

Rz. 24 Auch die Tarifvertragsparteien haben die Grundrechte und damit auch den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG prinzipiell zu beachten. Insoweit ist umstritten, worauf sich die (mittelbare oder unmittelbare) Bindung der Tarifpartner an die Grundrechte gründet und ob sich hieraus unterschiedliche Maßstäbe für die richterliche Kontrolle von Tarifverträgen erg...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4.1.3 Sonstige Arbeitsbedingungen

Rz. 58 Der Arbeitgeber darf nach § 4 Abs. 2 Satz 3 einen befristet Beschäftigten wegen der befristeten Beschäftigung auch nicht hinsichtlich anderer Beschäftigungsbedingungen benachteiligen. Davon erfasst werden Bedingungen, deren Gewährung von einer bestimmten Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abhängt. Praxis-Beispiel der Anspruch auf vollen Jahresurlaub (nach ein...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 65 Keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot stellt es dar, wenn die Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.[1] Hinweis Der Rechtfertigungsgrund des Sachgrunds gilt auch für Differenzierungen beim Arbeitsentgelt und anderen teilbaren Leistungen. § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG muss im Zusammenhang mit Abs. 2 Satz 1 und als dessen Konkretisierung gelesen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.1.2 Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte Leistungen

Rz. 16 Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Gleiches gilt für andere teilbare geldwerte Leistungen. Der Entgeltbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist dabei weit zu verstehen.[1] Er umfasst nebe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4.1.1 Allgemeiner Grundsatz

Rz. 48 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das dient der Umsetzung von § 4 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarun...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 2.1 Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 7 § 4 TzBfG konkretisiert den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.[1] Nach ständiger Rechtsprechung des BAG gebietet es dieser Grundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Verboten ist nicht nur die ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 22 Die Schlechterstellung von Teilzeitkräften ist zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Entsprechende Sachgründe müssen anderer Art sein. Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung ode...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Ver... / 4.1.2 Arbeitsentgelt oder andere teilbare Leistungen

Rz. 52 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung[1], die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht (Pro-rata-temporis-Grundsatz). Eine schlechtere Behandlung ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Datenpannen bewältigen: So ... / 3.5 Was ist ein Schaden?

Ist von der Schwere eines Schadens (Schadenshöhe) die Rede, dann stellt sich die Frage, was die DSGVO darunter versteht. Hier hilft Erwägungsgrund 75 DSGVO weiter. Demnach kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu physischen, materiellen und immateriellen Schäden führen, wie: Diskriminierung Identitätsdiebstahl oder -betrug Finanzieller Verlust Rufschädigung Verlust der V...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Datenpannen bewältigen: So ... / 3.1 Was bedeutet "Risiko"?

Für die Entwicklung eines Datenschutzkonzepts ist eine Risikoanalyse notwendig, um Risiken für personenbezogene Daten zu verstehen. Die DSGVO definiert den Risikobegriff nicht explizit. Jedoch hat die Datenschutzkonferenz, das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern, den Begriff im Kurzpapier Nr. 18 beschrieben (letztes Update: 20...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 4 Wahrung unverfallbarer Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer

Grundsätzlich bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen außer Betracht, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers vorgenommen werden. Die Anwartschaft wird also quasi festgeschrieben. Ab dem 1.1.2018 wird dieser Grundsatz kombiniert mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz der EU-Mobilitäts-Richtlinie. Veränderungen müssen dann berücksichtigt werde...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.5.1 Leistungsarten

Kernstück eines Leistungsplans ist oft die Altersrente. Möglich ist grundsätzlich, diese als laufende Rente oder als Kapitaleinmalzahlung zuzusagen. Vorsicht ist geboten, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregelt ist, dass dieser nach seiner Entscheidung anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalzahlung leistet. In diesem Fall ...mehr