Fachbeiträge & Kommentare zu Diskriminierung

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.4.1 TVÜ-VKA

Bei der Reform des Tarifrechts stand von Anfang an fest, dass der TVöD keine Nachfolgeregelungen zum Orts- und Sozialzuschlag enthalten wird, sondern das Entgelt unabhängig von familienbezogenen Bestandteilen gestaltet wird. Da andererseits sichergestellt werden sollte, dass die Beschäftigten bei der Überleitung in den TVöD keine finanziellen Einbußen haben, mussten die kind...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.2 Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ)

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gem. § 5 ist der 2. Schritt der Überleitung in den TVöD. Soweit Abs. 1 auf die "erhaltenen" Bezüge abstellt, folgt daraus nicht, dass in Fällen, in denen dem Beschäftigten im Monat vor seiner Überleitung nicht der ihm zustehende ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2, sondern eine niedrigere Stufe gezahlt worden ist, das Vergleichsentgelt nur...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.1.1 Geltungsbereich (§ 1 TVÜ)

§ 1 TVÜ bestimmt den persönlichen und sächlichen Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags, nicht den des TVöD. Er knüpft aber unmittelbar an den Geltungsbereich des TVöD an. Insofern korrespondiert § 1 mit § 2 TVÜ, da in diesem geregelt ist, in welchen Fällen der TVöD das bisherige Tarifrecht ablöst. Abs. 1 (allgemeiner Geltungsbereich): In Abs. 1 Satz 1 ist bestimmt, auf...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.5 Überleitung in die Anlage E zum BT-K und zum BT-B (§ 29d)

Diese Regelungen betreffen ausschließlich Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) oder den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) fallen. Abs. 1 Bis zum 31.12.2016 war in der Anlage 4 zum TVÜ-VKA die sog. Kr-Anwendungstabelle enthalten. Wie der bis zum 31.12.2016 geltenden Protok...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, HinS... / 3 Repressalie

Rz. 4 Den Begriff der Repressalie definiert § 3 Abs. 6 HinSchG. Danach sind Repressalien Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch welche der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Zwischen Meldung oder Offenlegung und der ...mehr

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Arbeitszeit / 2.3.5 Abgrenzung Überstunden zu Mehrarbeit

Als Mehrarbeit werden im TVöD diejenigen Arbeitsstunden bezeichnet, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) leisten, § 7 Abs. 6 TVöD. Mit dieser Definition haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass bei Teilzeitbeschäftigten eine zuschlag...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, HinS... / 4 Nachweis der Repressalie

Rz. 7 Oftmals führt der Benachteiligende andere Gründe als Ursache für die Repressalie an, sodass es für den Hinweisgeber sehr herausfordernd ist, den kausalen Zusammenhang zwischen der Meldung und den Repressalien nachzuweisen. Dem Grundgedanken des nationalen Zivilprozessrechts zufolge, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss, müsste die hinweisgeben...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, HinS... / 1 Allgemeines

Rz. 1 EG 88 Satz 1 HinSch-RL stellt klar: Der Schutz des Hinweisgebers vor Repressalien ist für einen wirksamen Hinweisgeberschutz essenziell. Die Besorgnis, Repressalien ausgesetzt zu sein, schreckt viele Hinweisgeber davon ab, ihren Verdacht oder ihre Bedenken gegenüber einer Meldestelle mitzuteilen. Das Repressalienverbot dagegen soll Dritte präventiv davon abschrecken, n...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, HinS... / 2 Voraussetzungen des Repressalienverbots

Rz. 2 Die Anwendungsvoraussetzungen für das Repressalienverbot regeln § 33 und § 34 HinSchG. Für das Eingreifen des Repressalienverbots müssen sämtliche tatbestandliche Schutzvoraussetzungen des HinSchG , insbesondere die der §§ 1, 2 HinSchG gegeben sein.[1] Vor Repressalien geschützt sind nach § 33 HinSchG zunächst die Hinweisgeber selbst. Verstrickte Hinweisgeber, die an dem...mehr

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Datenschutz / 4.3 Datenverarbeitung im besonderen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis: § 26 BDSG

§ 26 BDSG ist seit dem 25.5.2018 die einschlägige Spezialregelung für das Arbeitsverhältnis – die Norm basiert auf der entsprechenden Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO. Der vom Gesetz verwendete, weite Begriff des Beschäftigten nach § 26 Abs. 8 BDSG erfasst: Arbeitnehmer Leiharbeitnehmer Auszubildende Arbeitnehmerähnliche Personen einschließlich der Heimarbeiter Beamte, Richter un...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Diskriminierung

Rz. 1 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Eine Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung eines Bewerbers bei der Einstellung in ein Dienstverhältnis (vgl §§ 7, 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz [AGG]; vgl zB BAG 109, 265 vom 05.02.2004 – 8 AZR 112/03, DB 2004, 1944) gehört uE zu den Einkünften aus § 19 EStG, weil sie den Bewerber für den entgehenden > Arbeitslohn ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 5. Diskriminierungsverbot

Rz. 257 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Art 24 OECD-MA enthält Vereinbarungen zur Nichtdiskriminierung von Steuerpflichtigen. Für ArbN sind die Abs 1 und 2 von Bedeutung, die eine Diskriminierung von Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, unabhängig von deren Ansässigkeit (Abs 1), sowie von Staatenlosen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind (Abs 2), verbieten. S...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ausländische Studierende

Rz. 1 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Erhalten im > Inland > Studierende, die aus dem DBA-Ausland (> Doppelbesteuerung Rz 225 ff) kommen, Geld zur Deckung der Aufwendungen für den Unterhalt und das Studium aus dem > Ausland, bleiben sie damit in Deutschland idR unbesteuert (vgl dazu die Stichworte zu den einzelnen DBA-Vertragsstaaten). Studienzuschüsse, die für einige Jahre gewäh...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Verständigungsverfahren nach DBA

Rz. 67 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Zur übereinstimmenden Anwendung des DBA durch die Vertragsstaaten, vor allem auch zur Lösung sog Qualifikations- und Zurechnungskonflikte, sieht Art 25 OECD-MA ein Verständigungsverfahren vor, das in dieser oder ähnlicher Form in die deutschen DBA übernommen worden ist. Danach können Stpfl, die der Auffassung sind, dass Maßnahmen eines oder ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Hinweise zur 144. Aktualisierung der 4. Auflage

Die Bearbeitung der 144. Ergänzungslieferung des ABC-Führer Lohnsteuer entspricht dem Rechtsstand vom 03.10.2025. Aus diesem umfassenden Update lassen sich die folgenden zentralen Stichworte besonders hervorheben: Ausbildungsfreibetrag (Kommentierung zu § 33a Abs. 2 EStG), Auskünfte und Zusagen des Finanzamts (Erläuterung der lohnsteuerrechtlichen Anrufungsauskunft nach § 42e...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.2 Erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen

Die Generalklausel des § 12 Abs. 1 AGG verpflichtet Arbeitgeber dazu, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen – insbesondere auch vor sexueller Belästigung – zu treffen. 2.2.1 Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis[1] Auch wenn sich dies aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 und Abs. 2 AGG nicht eindeutig herauslesen lässt, gelten sämtliche präventive –...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 4 Darlegungs- und Beweislast

Um betroffenen Arbeitnehmern den Rechtsschutz zu erleichtern, sieht § 22 AGG eine Beweiserleichterung vor. Danach genügt es, dass der betroffene Arbeitnehmer Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals – etwa des Geschlechts – vermuten lassen. Gelingt dies, kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nachweisen, dass kei...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 1.3.2 "Sexuell bestimmtes Verhalten" i. S. v. § 3 Abs. 4 AGG

Ob eine Handlung sexuell bestimmt i. S. d. § 3 Abs. 4 AGG ist, hängt nicht allein vom subjektiv erstrebten Ziel des Handelnden ab, womit in der Folge auch eine sexuelle Motivation des Handelnden nicht zwingend notwendig ist.[1] Ob eine Sexualbezogenheit der Handlung vorliegt, ist vielmehr anhand eines objektiven Betrachters, welcher sämtliche Umstände kennt, zu bewerten. Pra...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.1.1 Wer oder was kann eine Beschwerdestelle sein?

Das Gesetz sagt nicht genau, wer oder was diese zuständigen Stellen sind, sondern verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, überhaupt eine entsprechende Stelle einzurichten. Die Bestimmung einer konkreten Stelle obliegt somit dem Arbeitgeber selbst.[1] Es bleibt daher dem Arbeitgeber überlassen, ob er eine neue Beschwerdestelle einrichtet, die nur für Beschwerden zuständig ist...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.3 Arbeitnehmerschulungen

Die Schulung von Arbeitnehmern ist ein zentraler Bestandteil der Pflichten des Arbeitgebers gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 2 AGG und spielt eine entscheidende Rolle im präventiven Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Schulungen tragen maßgeblich dazu bei, ein Bewusstsein für grenzüberschreitendes Verhalten zu schaffen und die Rechte und Pflichten aller Beteiligten zu v...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2 Präventive Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sexuelle Belästigung sich auf die Arbeitnehmer nicht nur physisch, sondern auch psychisch auswirken kann. Sexuelle Belästigung kann daher unter Umständen negativen Einfluss auf die Arbeitsmotivation, den Krankenst...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.2.1 Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis

Auch wenn sich dies aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 und Abs. 2 AGG nicht eindeutig herauslesen lässt, gelten sämtliche präventive – sowie auch repressive – Pflichten des Arbeitgebers nur im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Benachteiligung und die Maßnahme einen konkreten Bezug zum Arbeitsplatz der benachteiligten Person...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 3.2 Vorgehen bei bestätigtem Sachverhalt

Stellt sich der Vorwurf sexueller Belästigung ggf. nach einer internen Untersuchung als begründet heraus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Benachteiligungen zu verhindern. § 12 Abs. 3 AGG nennt hierbei exemplarisch die Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung als mögliche Reaktionen. Welche Maßnahme im...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 5.3.2 Entschädigung

Im Unterschied zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG geht es bei der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG um den Ersatz immaterieller Schäden, also den seelischen/psychischen Schaden, z. B. die persönliche Kränkung, das Ehrgefühl, das durch die sexuelle Belästigung verletzt wurde. Praxis-Beispiel Immaterieller Schaden bei sexueller Belästigung Eine Arbeitnehmerin wird von eine...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.2.3 Schaffung einer belästigungsfreien Atmosphäre: Verhaltensrichtlinien

Ziel des Arbeitgebers muss sein, die sexuelle Selbstbestimmung und Würde aller Arbeitnehmer zu schützen und sicherzustellen, dass niemand durch übergriffiges, entwürdigendes oder einschüchterndes Verhalten in seiner Arbeitsumgebung beeinträchtigt wird. Ein belästigungsfreies Umfeld bedeutet dabei nicht nur die Abwesenheit offensichtlicher Übergriffe, sondern auch die aktive ...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.2.4 Maßnahmen im Hinblick auf externe Beratungsstellen

Externe Beratungsstellen sind ein wesentlicher Baustein im Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.[1] Sie gewinnen vor allem dann an Bedeutung, wenn betroffene Arbeitnehmer interne Ansprechpersonen nicht nutzen möchten oder können. Die Gründe hierfür sind ausweislich der Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes oftmals vielfältig – etwa Angst vor...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.2.2 "Erforderlichkeit" i. S. v. § 12 Abs. 1 AGG

Die Frage, ob eine Maßnahme erforderlich ist, muss objektiv beantwortet werden, und zwar unabhängig davon, was der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer denken. Es kommt insbesondere darauf an, wie groß der Betrieb ist. Und natürlich kann der Arbeitgeber immer nur so viel machen, wie er dazu auch wirklich in der Lage ist. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber hiernach konkret vorzune...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.1.3 Aufgaben einer Beschwerdestelle

Sobald die Beschwerde die Beschwerdestelle erreicht hat, muss diese die Beschwerde entsprechend bearbeiten und prüfen. In diesem Zuge hat die Beschwerdestelle den Sachverhalt ausreichend aufzuklären [1] und ist befugt, den Beschwerdeführer und Kollegen anzuhören.[2] Keinesfalls darf sie eine Beschwerde einfach zur Seite legen und nicht weiter beachten.[3] Der Arbeitgeber muss...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.2.5 Weitere präventive Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 AGG

Als begleitende Maßnahme kann ein "Frühwarnsystem", beispielsweise eine Telefonhotline, eingerichtet werden. Der Verhinderung der sexuellen Belästigung dienen zudem entsprechende bauliche Maßnahmen in Sanitär- und Umkleideräumen, ggf. die Einrichtung von Frauenparkplätzen oder Ähnliches.[1] Zudem kann der Arbeitgeber eine zweckentsprechende Ausgestaltung der Arbeitsumgebung v...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 1.4 Arten sexueller Belästigung

Grundsätzlich kann sexuelle Belästigung in drei Kategorien aufgeteilt werden. Unterschieden wird zwischen physischer sexueller Belästigung, non-verbaler sexueller Belästigung und verbaler sexueller Belästigung. 1.4.1 Physische sexuelle Belästigung Physische sexuelle Gewalt stellt eine besonders gravierende Form sexueller Belästigung dar. Sie umfasst alle Arten von körperlichen Ha...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 3 Reaktive Pflichten des Arbeitgebers

Den Arbeitgeber treffen gemäß § 12 AGG nicht nur präventive Pflichten, sondern er ist auch verpflichtet, den Vorfall ordnungsgemäß aufzuklären und die entsprechenden Maßnahmen und Sanktionen zu treffen. 3.1 Aufklärungspflicht des Arbeitgebers Trotz aller Präventionsmaßnahmen lässt sich das Risiko sexueller Belästigung im Arbeitsumfeld nie vollständig ausschließen. Erhält der A...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 1 Was ist sexuelle Belästigung?

1.1 Grundlagen Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein vielschichtiges und häufig unterschätztes Problem, das bei betroffenen Arbeitnehmern oft mit großer Verunsicherung und Belastungen einhergeht. Viele von ihnen zögern, Vorfälle zu melden, da sie befürchten, nicht ernst genommen zu werden oder dass ihre Schilderungen als übertrieben oder subjektiv abgetan werden. Diese...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 5 Rechte der Betroffenen

Angesichts der eingangs geschilderten Vielzahl von Vorfällen sexueller Belästigung und der Unsicherheit der Arbeitnehmer über ihre Rechte in solchen Fällen, ist es für eine wirksame Unterbindung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz von größter Bedeutung, dass Arbeitnehmer alle ihnen in einem solchen Fall zustehenden Rechte kennen. Den Betroffenen stehen ausweislich des AGG f...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 5.3 Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz

Im Fall von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bestehen für den Arbeitnehmer unter Umständen sogar Schadensersatz- sowie Entschädigungsansprüche gegen den Arbeitgeber. 5.3.1 Schadensersatz[1] Bei Vorliegen einer sexuellen Belästigung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wichtig ist es, an dieser S...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.1 Einrichtung einer Beschwerdestelle, § 13 AGG

Arbeitgeber müssen zudem eine Beschwerdestelle nennen. Denn gemäß § 13 Abs. 1 AGG dürfen sich Arbeitnehmer bei den zuständigen Stellen beschweren, falls sie im Arbeitsumfeld sexuell belästigt werden. 2.1.1 Wer oder was kann eine Beschwerdestelle sein? Das Gesetz sagt nicht genau, wer oder was diese zuständigen Stellen sind, sondern verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, überh...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 3.1 Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Trotz aller Präventionsmaßnahmen lässt sich das Risiko sexueller Belästigung im Arbeitsumfeld nie vollständig ausschließen. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einem entsprechenden Vorfall, ist unverzügliches Handeln erforderlich. Er ist verpflichtet, den Sachverhalt umgehend aufzuklären und entsprechende Untersuchungen einzuleiten.[1] Arbeitgeber sind nach § 12 Abs. 1 AGG v...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arbeitsverhältnis

Zusammenfassung Überblick Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein allgegenwärtiges Thema. Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)[1] aus dem Jahr 2025 haben rund 20 % der Beschäftigten sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz entweder selbst erfahren oder im direkten Arbeitsumfeld miterlebt. Frauen waren mit 24,2 % deutlich häufiger betrof...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.1.5 Besetzung durch externe Dritte

Arbeitgeber können die Meldestellen – sowohl für solche nach dem AGG als auch für solche nach dem HinSchG – durch fachkundige externe Dritte besetzen lassen.[1] Durch diese Vorgehensweise würde die Meldestelle mit mehr Kompetenz und Erfahrung ausgestattet, was letztlich nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch dem Arbeitgeber zugutekäme. Ein weiterer Vorteil ist darin zu seh...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 3.4 Vorgehen bei erwiesener Falschbehauptung

Ein mögliches Ergebnis der Untersuchung kann auch sein, dass sich der Vorwurf sexueller Belästigung nicht bestätigt und ggf. sogar eindeutig ausgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall ist es wichtig, sorgfältig zu unterscheiden: Handelt es sich um ein Missverständnis oder eine Fehleinschätzung des sich beschwerenden Arbeitnehmers, sind keine disziplinarischen Maßnahme...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 3.1.6 Schutzmaßnahmen noch während der Aufklärung

Schutzmaßnahmen im laufenden Aufklärungsverfahren bedürfen besonderer Sensibilität und einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall. Ziel ist es, sowohl den belästigten Arbeitnehmer vor weiteren möglichen Übergriffen zu schützen als auch den beschuldigten Arbeitnehmer vor einer unbegründeten Vorverurteilung zu bewahren. In bestimmten Situationen kann es sinnvoll sein, vorüberge...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 3.1.4 Gespräch mit der beschuldigten Person

Neben dem Gespräch mit dem betroffenen Arbeitnehmer stellt auch das Gespräch mit dem beschuldigten Arbeitnehmer einen elementaren Teil der Aufklärung dar. Das Gespräch mit dem beschuldigten Arbeitnehmer stellt sich für den Arbeitgeber vor dem Hintergrund als besonders herausfordernd dar, da er zwar auf der einen Seite den Sachverhalt ordnungsgemäß aufklären muss, auf der and...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 1.3.3 "Bezweckt oder bewirkt" i. S. v. § 3 Abs. 4 AGG

Maßgeblich ist, dass das jeweilige Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Das bedeutet, dass somit entweder das Ergebnis oder die Absicht relevant wird. Um von einem "Bewirken" sprechen zu können, genügt der bloße Eintritt der Belästigung.[1] Das bedeutet, dass an dieser Stelle gegenteilige Absichten, Vorstellungen oder insbeso...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 1.3.1 Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

Schutzgut ist die sexuelle Selbstbestimmung, welche als Recht verstanden wird, selbst darüber zu entscheiden, unter den gegebenen Umständen von einer anderen Person in ein sexualbezogenes Geschehen involviert zu werden. Mithin muss der Arbeitnehmer selbst in der Lage sein, über einen Eingriff in die eigene Intimsphäre zu bestimmen.[1]mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 5.3.1 Schadensersatz

Bei Vorliegen einer sexuellen Belästigung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wichtig ist es, an dieser Stelle herauszustellen, dass § 15 Abs. 1 AGG ein Anspruch ist, der ein Verschulden des Arbeitgebers voraussetzt. Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst allerdings nicht nur eigene Verstöße des ...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 5.2 Leistungsverweigerungsrecht

Sollte der Arbeitgeber keine wirksamen oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer sexuellen Belästigung ergreifen, kann der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben und weiterhin das volle Gehalt verlangen. Dies gilt jedoch nur, sofern dies für den Schutz des Arbeitnehmers auch tatsächlich "erforderlich" und somit verhältnismäßig ist. Der Arbeitnehmer mu...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 1.3.5 Individueller Maßstab – Anstandsgefühl jedes Einzelnen?

Im Arbeitsalltag stellt sich zudem oftmals als problematisch heraus, dass viele Arbeitnehmer mit sexueller Belästigung keinen festen Maßstab verbinden.[1] Vielmehr scheint es sich aus Sicht des Arbeitnehmers um fließende Grenzen zu handeln, welche jeder Arbeitnehmer individuell für sich bestimmen soll.[2] Das dieser individuelle Maßstab – gemessen am Anstandsgefühl jedes Ein...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 2.1.2 Einlegung der Beschwerde

Um einen möglichst effektiven Schutz für die betroffenen Arbeitnehmer zu gewährleisten, ist die Beschwerde an keine Formvorschrift gebunden.[1] Daher kann die Beschwerde schriftlich, mündlich oder per Mail erhoben werden. Hinweis Anonyme Beschwerde Da die Beschwerde möglichst einfach erfolgen soll, reicht nach überwiegender Ansicht auch eine anonyme Beschwerde aus.[2] Hinweis E...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 1.3 Maßstäbe sexueller Belästigung

In der Praxis bestehen erfahrungsgemäß Unsicherheiten, wann und in welchen Situationen von einer Grenzüberschreitung auszugehen ist und in der Folge von einer "sexuellen Belästigung" gesprochen werden kann. Sexuelle Belästigung wird gemäß § 3 Abs. 4 AGG wie folgt definiert: "[…] ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Auf...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 3.1.5 Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen

Ob weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind, hängt stets vom Einzelfall ab. Bei einfach gelagerten Sachverhalten, die klar dokumentiert oder durch verlässliche Aussagen belegt sind, bedarf es regelmäßig keiner umfangreichen Aufklärung. Der Arbeitgeber hat insoweit einen Beurteilungsspielraum und kann selbst entscheiden, wann er ausreichend überzeugt ist, um arbeitsrech...mehr

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Sexuelle Belästigung im Arb... / 1.1 Grundlagen

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein vielschichtiges und häufig unterschätztes Problem, das bei betroffenen Arbeitnehmern oft mit großer Verunsicherung und Belastungen einhergeht. Viele von ihnen zögern, Vorfälle zu melden, da sie befürchten, nicht ernst genommen zu werden oder dass ihre Schilderungen als übertrieben oder subjektiv abgetan werden. Diese Unsicherheite...mehr