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Sexuelle Belästigung im Arbeitsverhältnis / 3.1.6 Schutzmaßnahmen noch während der Aufklärung

Christina Kamppeter, Kirsten Wirling
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Schutzmaßnahmen im laufenden Aufklärungsverfahren bedürfen besonderer Sensibilität und einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall. Ziel ist es, sowohl den belästigten Arbeitnehmer vor weiteren möglichen Übergriffen zu schützen als auch den beschuldigten Arbeitnehmer vor einer unbegründeten Vorverurteilung zu bewahren. In bestimmten Situationen kann es sinnvoll sein, vorübergehende organisatorische Maßnahmen in Betracht zu ziehen – etwa eine räumliche Trennung, die Umsetzung innerhalb des Betriebs oder auch eine befristete Freistellung. Solche Maßnahmen können helfen, Eskalationen zu vermeiden und ein neutrales Verfahren zu ermöglichen.

Allerdings ist bei jeder dieser Maßnahmen nicht nur die Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts sorgfältig zu beachten, sondern auch das Risiko einer möglichen Vorverurteilung des betroffenen Arbeitnehmers stets mitzudenken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, da eine Maßnahme – sollte sich der Verdacht im Nachhinein nicht bestätigen – häufig nicht ohne Folgen für den betroffenen Arbeitnehmer bleibt. Die Gefahr einer sozialen Stigmatisierung, eines Vertrauensverlusts im Kollegenkreis oder einer Belastung des weiteren Arbeitsverhältnisses sind nicht zu unterschätzen. Umso wichtiger ist es, im Vorfeld zu prüfen, welche Maßnahme sachlich geboten, verhältnismäßig und tatsächlich geeignet ist, um die Betroffenen zu schützen – ohne dabei durch vorschnelles Handeln unnötige persönliche Schäden zu verursachen. Ein Anspruch auf Freistellung besteht allerdings nicht.

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