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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 145. Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht u zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) v 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310

Dr. Horst Bitz
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Rn. 165

Stand: EL 66 – ET: 05/2005

Im Bereich des EStG erfolgt durch dieses Gesetz die Umsetzung der Änderungen der Mutter-/Tochterrichtlinie (Änderung v 22.12.2003, ABIEU Nr L 7, 41) in nationales Recht. Das Gesetz ist darüber hinaus ein "Omnibusgesetz" u dadurch zum "SteueränderungsG 2004" mutiert: s Stellungnahme des FinMin NRW in DB 2004, 2660 ff. Im Einzelnen:

§ 11 Abs 1 S 3 u Abs 2 S 3 EStG:

Die Änderung betrifft eine Ausnahme v Abflussprinzip bei Einkünften aus VuV betreffend Erbbauzins-Vorauszahlungen, u zwar mit Bezug auf BFH v 23.09.2003, IX R 65/02, DB 2003, 2628. Gemäß BFH waren Erbbauzins-Vorauszahlungen sofort als WK abziehbar. Die Änderung des § 11 EStG sieht eine gleichmäßige Verteilung der Vorauszahlungen auf den Nutzungszeitraum vor, es sei denn, es handelt sich um Nutzungsüberlassungen bis zu fünf Jahren u es gibt wirtschaftlich akzeptable Gründe für die Vorauszahlung bzw Einmalzahlung (zB Leasing). Dem Leistungsempfänger mit Überschusseinkünften ist ein Wahlrecht eingeräumt, die entsprechenden Einnahmen sofort bei Zufluss o gleichmäßig verteilt auf den Nutzungszeitraum zu versteuern.

Gemäß § 42 Abs 30 EStG nF ist die Vorschrift erstmals auf Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden (sog unechte Rückwirkung, mE für den StPfl unzumutbar).

§ 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG:

Betrifft Festlegung des sog Fifo-Verfahrens als Bewertungsreihenfolge für Wertpapiere in Giro-Sammelverwahrung sowie Devisenguthaben. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit Bedenken der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft, dass die ansonsten gemäß BFH v 24.11.1993, BStBl II 1994, 591 erforderliche Ermittlung v AK u Anschaffungszeitpunkten nicht praktikabel sei.

Wegen Bsp s DB 2004, 2661.

Das Fifo-Verfahren ist – bei noch unter die einjährige steuerlich relevante Aufbewahrung...

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