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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / a) Allgemeines, Rechtsentwicklung

Dr. Peter Handzik, Dr. Martin Mues
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Rn. 2110

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 62 EStG wurde durch Art 9 Nr 2d des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenG vom 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214) mit Wirkung ab 01.01.2018 (Art 17 Abs 1 des Gesetzes) geändert:

  • Durch die Einfügung eines neuen § 3 Nr 63a EStG (Art 2 Nr 9f des Gesetzes) wurde der Verweis in § 3 Nr 62 S 1 EStG auch auf § 3 Nr 63a EStG erweitert. § 3 Nr 63a EStG stellt Sicherungsbeiträge des ArbG nach § 23 Abs 1 BetrAVG steuerfrei, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen ArbN gutgeschrieben oder zugerechnet werden. Um Unklarheiten bei der steuerlichen Einordnung zu vermeiden, wurde dieser Verweis auf § 3 Nr 63a EStG eingefügt (BR-Drucks 780/16, 56).
  • Aufhebung des § 3 Nr 62 S 4 EStG. Die Regelung (eingefügt 1979) sollte eine Benachteiligung der Grenzgänger zur Schweiz verhindern. Sie sei durch verschiedene Gesetzesänderungen in der Schweiz sowie die BFH-Rspr überholt und werde deswegen aufgehoben; ferner sei der Hintergrund der Aufhebung auch, dass die Leistungen aus dem Überobligatorium der schweizerischen Rentenversicherung (s Rn 2124d) keiner nachgelagerten Besteuerung unterlägen und daher die Beiträge aus systematischen Gründen sowie aus Gleichbehandlungsgründen nicht steuerfrei sein dürften; ferner würde die Rechtslage wesentlich vereinfacht (BR-Drucks 780/16, 56).
 

Rn. 2110a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 62 EStG (aF bis einschließlich 2017) befreite von der ESt:

 
S 1 Ausgaben des ArbG für die Zukunftssicherung des ArbN, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist und die nicht § 3 Nr 56 und 63 EStG betreffen
S 2–4 nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung beruhende Zuschüsse des ArbG zu bestimmten ArbN-Aufwendungen für dessen soziale Absicherung in bestimmtem Umfang
 

Rn. 2111

St...

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