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Haftung des Verwalters / 6.1 Vertragliche Haftungsbeschränkung

Alexander C. Blankenstein
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In äußerst begrenztem Maß kann der Verwalter seine Haftung im Verwaltervertrag beschränken. Zwar wäre eine entsprechende Individualvereinbarung lediglich durch § 276 Abs. 3 BGB begrenzt, nach dem die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden kann. In der Praxis erfolgt die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung jedoch nicht durch Individualvereinbarung, sondern durch entsprechende Klauseln im Verwaltervertrag. Verwalterverträge stellen als mehrfach verwendete Vertragsmuster Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, deren Inhaltskontrolle durch die §§ 305 bis 310 BGB erfolgt. Insoweit ist bereits zu beachten, dass die Haftung für grobe Fahrlässigkeit gemäß § 309 Nr. 7 BGB nicht ausgeschlossen werden kann. Weiter ist zu beachten, dass in Formularverträgen die Haftung nach § 309 Nr. 7a, b BGB bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann. In diesem Bereich kann also auch die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden. Nur für sonstige Schäden (insbesondere Sach- und Vermögensschäden) kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Ein ausdrückliches Klauselverbot besteht insoweit nicht.

 
Wichtig

Gesamtunwirksamkeit der Klausel

Eine Klausel im Verwaltervertrag, nach der "die Haftung des Verwalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt" ist, ist per se unwirksam, weil sie nicht zum Ausdruck bringt, dass Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit hiervon ausgenommen sind. Der Verwalter kann sich also auf diese Klausel auch dann nicht berufen, wenn er etwa einfach fahrlässig einen Vermögensschaden verursacht hat. Auch im Übrigen ist eine Klausel im Verwaltervertrag unwirksam, nach welcher der Verwalter "nur bei nachweislich grober Fahrlässigkeit" haftet.[1]

Von wesentlic...

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