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ZErb 04/2026, Die stiftungsrechtliche Lösung in der betr ... / 5

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Auf einen Blick

Im Rahmen der stiftungsrechtlichen Lösung wird durch den Zuwendenden eine nichtselbstständige Stiftung errichtet, in der der Abkömmling mit Behinderung zum einzigen Destinatär bestimmt wird. Zweck der Stiftung ist die Zuwendung von Geld- und Sachleistungen an den Destinatär, die der Verbesserung seiner Lebensqualität dienen. Die Gründung, Ausstattung und Erbeinsetzung der nichtselbstständigen Stiftung ist durch einen auflösend bedingten Pflichtteilsverzicht des Destinatärs abzusichern. Kann dieser den notwendigen Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht selbst abschließen, sondern muss sich durch seinen rechtlichen Betreuer vertreten lassen, benötigt dieser zur Wirksamkeit des Vertrags die Genehmigung des Betreuungsgerichts gem. § 1851 Nr. 9, 2346 Abs. 1 BGB.

Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit hat das Betreuungsgericht sich zunächst mit der Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags zu beschäftigen. Hierbei wird es zuvorderst darauf achten müssen, ob bei Abschluss kein Vertretungsausschluss nach §§ 1824 Abs. 2, 181 BGB oder § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt. Sollte dies der Fall sein, hat es einen geeigneten Ergänzungsbetreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis zu bestellen.

Anschließend muss es prüfen, ob die stiftungsrechtliche Lösung nicht aufgrund Sittenwidrigkeit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB ist. Hierbei wird es berücksichtigen, dass sich die stiftungsrechtliche Lösung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit der Privatautonomie bewegt. Entsprechend kann es die Maßstäbe, die der BGH bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit des klassischen Behindertentestaments aufstellte, auch hier anlegen. Es wird entsprechend zu dem Ergebnis kommen, dass die Umgehung des sozialrechtlichen Nachrangprinzips mangels dessen Prägekraft nicht g...

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