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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / bbb) Mindestkriterien zur Anerkennung einer Mitunternehmerstellung

Dr. Horst Bitz
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Rn. 23e

Stand: EL 184 – ET: 10/2025

Verwaltungsanweisungen:

OFD Erfurt v 23.10.2003, S 2241 A-08 – L 221, GmbHR 2004, 209 (Steuerliche Behandlung der typisch und atypisch stillen Gesellschaft).

OFD Ffm v 12.12.2024, S 2241 A-00019–0357-St 517 (Ertragsteuerliche Behandlung der atypischen stillen Gesellschaft).

Die Rspr hält einzelne Merkmale durchaus für verzichtbar, dh, Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko müssen zwar – mehr oder weniger ausgeprägt – beide vorliegen (BFH BStBl II 1987, 60 zu 1.), sind aber gegenseitig bedingt kompensierbar, dh einzeln durchaus verzichtbar, mit der Maßgabe, dass, je stärker das gewichtige Mitunternehmerrisiko ist, umso schwächer die – ausschließlich im Gesellschaftsvertrag begründbare – Mitunternehmerinitiative sein darf und umgekehrt. Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (s Rn 23 letzter Absatz).

Nur bei Vorhandensein von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko – gegenseitig bedingt kompensierbar, dh zT einzeln durchaus verzichtbar, s Rn 23 – ist der Gesellschafter einer PersGes oder Personengemeinschaft von seiner Stellung her einem Einzelunternehmer vergleichbar, was der BFH kraft teleologischer Gesetzesauslegung zum Maßstab heranzieht. Weber-Grellet, DB 2000, H 7, X, weist mE zu Recht darauf hin, dass das EStG selbst zwischen dem aktiven Unternehmer, der Initiative entfaltet und Risiko trägt, auf der einen Seite (§ 15 EStG), und dem passiven Kapitalgeber, der von § 20 EStG (insb § 20 Abs 1 Nr 4 EStG) erfasst wird, unterscheidet, wobei Letzterer zwar Risiko trägt, aber sein Kapital in andere Hände gibt und selbst aktiv nicht am unternehmerischen Prozess teilnimmt. Wer ausschließlich Risiko trägt, ist also noc...

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