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Garagentor beschädigt Lamborghini – Vermieter muss 42.00 ... / 4 Die Entscheidung

Rudolf Stürzer
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Diese Auffassung vertrat auch das OLG Hamburg in dem zu entscheidenden Fall. Der Eigentümer eines lediglich 400-mal gebauten Lamborghini Diablo fuhr von seinem gemieteten Stellplatz zur Ausfahrt und hielt hinter dem Rolltor an, um die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten. Dabei senkte sich das Rolltor ab und beschädigte erheblich das Heck des Fahrzeugs. Vermieter und Haftpflichtversicherung lehnten den Ersatz des von einem Gutachter festgestellten Schadens von über 42.000 EUR ab.

Das LG Hamburg gab der Klage des Mieters statt. Das OLG Hamburg wies die Berufung des Vermieters zurück mit der Begründung, dass der Betreiber einer Tiefgarage mit elektrischen Toren alle Vorkehrungen treffen müsse, die geeignet sind, Schäden der Nutzer abzuwenden. Zwar sei es unmöglich, jeder abstrakten Gefahr vorbeugend zu begegnen. Vorliegend bestand allerdings die Besonderheit, dass der Abstand zwischen der Schließebene des Tores und dem öffentlichen Straßenraum geringer war als die durchschnittliche Länge eines herkömmlichen Pkw. Der vorhandene Drucksensor und die Lichtschranke, die nur die Innenseite der Schließebene überwacht, war daher nicht ausreichend. Nachdem es sich bei dem beschädigten Lamborghini Diablo um ein zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug handelt, haftet der Vermieter für das Risiko der Eignung der Tiefgarage. Bei entsprechenden Bedenken hätte der Vermieter die Nutzung für ein so hochpreisiges Fahrzeug ausschließen können. Der allgemeine Haftungsausschuss im Mietvertrag war nach Auffassung des Gerichts nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Ferner hat sich der Mieter auch nicht mit der Beschaffenheit der Toranlage einverstanden erklärt (§ 536b BGB). Eine Pflicht des Mieters zur Untersuchung der Funktionsweise des Tores hat ni...

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