Bußgeld

Einkaufswagen auf Europakarte
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Kartellrecht

Haftung für Kartellverstöße des Handelsvertreters

Unternehmen haften für Kartellverstöße ihrer Handelsvertreter, wenn diese als „Hilfsorgane“ in das Unternehmen eingegliedert sind. Das ist der Fall, wenn ein Handelsvertreter keine finanziellen Risiken der von ihm vermittelten Verträge trägt und neben der Handelsvertretertätigkeit nicht noch eine erhebliche eigene Geschäftstätigkeit als unabhängiger Eigenhändler entfaltet. Kenntnis vom kartellrechtswidrigen Verhalten des Handelsvertreters ist nicht erforderlich.