Fachbeiträge & Kommentare zu Bund

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.3.2.1 Rechtslage ab 2015

Tz. 224 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Durch das StÄndG 2015 ist die bisherige Regelung in § 20 Abs 2 S 4 UmwStG aF zum Mindestansatz des iRv § 20 Abs 1 UmwStG eingebrachten BV mit dem gW der neben den Gesellschaftsrechten gewährten WG (sonstige Gegenleistungen, s Tz 219) neu gefasst worden. Die Aufzählung der ges Einschränkungen eines antragsgem Bw-Ansatzes in § 20 Abs 2 S 2 Nr...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / III. Härtefallklausel für eigengenutzte Wohngrundstücke

Rz. 20 [Autor/Stand] Bereits der Berliner Koalitionsvertrag kündigt Konzepte an, um unbillige Härten zu vermeiden. [2] Die Umsetzung dieser Zusage geschieht nun mittels § 2 BlnGrStMG.[3] Nach dieser Härtefallklausel kann die Grundsteuer für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für eigengenutztes Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BewG) niedriger festgese...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Für in Nordrhein-Westfalen belegene wirtschaftliche Einheiten kommt ab dem Jahr 2025 grundsätzlich das Bundesgrundsteuermodell zu Anwendung. Das heißt, es gilt grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes mitsamt den dazugehörigen bewertungsrechtlichen Vorschriften – mithin der Normen des siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 263 BewG). Die unter Nu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nor... / I. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerwertbescheid

Rz. 97 [Autor/Stand] Für Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuerwertbescheid gelten die Regelungen des Bundesrechts. Der Steuerpflichtige kann gegen diesen Verwaltungsakt mittels Einspruchs (§ 347 AO) vorgehen. Rz. 98 [Autor/Stand] Auch im Falle einer anschließenden (Anfechtungs)Klage vor dem Finanzgericht – hier den Finanzgerichten Düsseldorf, Köln und Münster- bleibt es grundsä...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / II. Rechtsschutz gegen den Grundsteuermessbescheid

Rz. 68 [Autor/Stand] Für Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuermessbescheid gelten die Regelungen des Bundesrechts (§ 13 GrStG Rz. 65). Der Steuerpflichtige kann gegen diesen Verwaltungsakt mittels Einspruchs (§ 347 AO) vorgehen. Natürlich bleibt es auch dabei, dass sich im Grundsteuerwertbescheid getroffene Feststellungen, nicht beim Grundsteuermessbescheid, dem Folgebescheid,...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Für in Berlin belegene wirtschaftliche Einheiten kommt ab dem Jahr 2025 grundsätzlich das Bundesgrundsteuermodell zu Anwendung. Das heißt, es gilt grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes mitsamt den dazugehörigen bewertungsrechtlichen Vorschriften – mithin der Normen des siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 263 BewG). Die unter Nutzung der gru...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Verordnungsermächtigungen (Abs. 3)

Rz. 660 [Autor/Stand] Um den souveränen Kompetenzzugriff auf das maßgebliche Verordnungsrecht des Bundes zu sichern, ist im § 12 Abs. 3 NGrStG eine erneute Rechtssetzungsbefugnis und -pflicht auf Landesebene vorgesehen. Dadurch können künftig auch solche Verordnungsermächtigungen durch das in Niedersachsen für Finanzen zuständige Ministerium ausgeübt werden, die das Bundesre...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1.6 Ausbleibende Anrechnung bei nicht gesetzlich Versicherten (§ 19 Abs. 2 MuSchG)

Rz. 22 Eine Anrechnung des Mutterschaftsgelds unterbleibt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), wenn es an einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fehlt. § 19 Abs. 2 Satz 1 MuSchG bestimmt insoweit, dass Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Der Kreis der Berechtigten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Rz. 68 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer ohne über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu verfügen, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen (Alt. 1)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Anwendungshinweise zur ImmoWertV 2021

Rz. 29 [Autor/Stand] Die Gutachterausschüsse haben aus einer ausreichenden Anzahl einzelner Kauffälle mit Hilfe statistischer Verfahren durchschnittliche regional gültige Liegenschaftszinssätze für bestimmte Teilmärkte zu ermitteln. Die bei der Ermittlung maßgebende Formel ist den Anwendungshinweisen zur Immobilienwertermittlungsverordnung [2] zu entnehmen. Rz. 30 [Autor/Stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Formel zur Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Formel zur iterativen Ermittlung des einzelnen Liegenschaftszinssatzes (LZ) lautet:[2] wobei Erste Näherung: LZ0 = RE KP* Rz. 32 [Autor/Stand] Die Iteration ist so la...mehr

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AGS 05/2025, Gewährung von ... / II. Beratungshilfe

1. Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe Die Beratungshilfe stellt als Ausfluss aus dem Prinzip des soziales Rechtsstaates die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens dar (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 3) und sichert Bürgern mit niedrigem oder keinem Einko...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Nor... / 2. Ausgangslage Bundesmodell

Rz. 46 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog....mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Veröffentlichung (Abs. 2)

Rz. 414 [Autor/Stand] Durch § 7 Abs. 2 NGrStG wird die Gemeinde verpflichtet, den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Rz. 415 [Autor/Stand] Die Veröffentlichung des aufkommensneutralen Hebesatzes dürfte für zusätz...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 2. Ausgangslage Bundesmodell

Rz. 35 [Autor/Stand] Auf den ersten Blick erweckt das Bundesmodell den Eindruck mit seiner reduzierten Steuermessesszahl von 0,31 Promille für Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a GrStG, vgl. Rz. 11) eine Begünstigung des Wohnens anzustreben. Viel spricht für eine hinreichende tatbestandliche Vorzeichnung eines legitimen Förderziels (Rz. 32). Rz. 36 [Autor/Stand] Doch ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 2. Landesgesetzliche Abweichung

Rz. 14 [Autor/Stand] In seinem Gesetzentwurf[2] führt der Berliner Senat aus, dass nachdem 99 Prozent der Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes ergangen waren, Auswer tungen im Hinblick auf mögliche Belastungsverschiebungen erfolgt seien. Diese hätten bei Anwendung der bundesgesetzlichen Steuermesszahlen – unter der Annahme eines aufkommensneutralen Hebesatzes – f...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Festsetzung des Hebesatzes (Abs. 3)

Rz. 420 [Autor/Stand] § 7 Abs. 3 NGrStG regelt, dass § 25 GrStG unberührt bleibt. D.h. für die Einzelheiten zur Bestimmung des Hebesatzes gilt als Ausgangspunkt auch im niedersächsischen Modell der § 25 GrStG. Rz. 421 [Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hebesatz des (Grund-)Steuermessbetrags die Grundsteuer zu erheben ist. Die Norm räumt de...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Feststellungen (Abs. 1)

Rz. 448 [Autor/Stand] Die Äquivalenzbeträge (sog. Grundsteuerausgangsbeträge) für Grundstücke werden in der ersten Stufe des dreistufigen Verfahrens durch gesonderten Feststellungsverwaltungsakt i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO festgestellt. Rz. 449 [Autor/Stand] Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen in § 219 BewG sind in diesem Feststellungsbescheid neben der Vermögensa...mehr

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zfs 05/2025, Anregungen für... / 1. Versicherungsbegriff

Der Begriff der Versicherung ist nicht abschließend legaldefiniert. § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) definiert den Versicherungsvertrag als Verpflichtung eines Versicherers ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die der Versicherer bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat und für den de...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4.3 Nationale Auskunftsstelle/Vollzug in Deutschland

Art. 124 Abs. 2 REACH-Verordnung fordert die Einrichtung nationaler Helpdesks. Sie sollen die betroffenen Firmen und Behörden bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen. In Deutschland ist für diese Aufgabe die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig. In dieser Funktion hat die Bundesstelle für Chemikalie...mehr

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Land- und Forstwirte / 9 Zuschüsse, Schadensersatz und (staatliche) Beihilfen

Land- und Forstwirte erhalten viele (meist staatliche) Zuschüsse. Geht der Land- und Forstwirt im Gegenzug eine Verpflichtung ein, kann es zu einem Leistungsaustausch kommen, wenn der Zuschussgeber einen verwertbaren Vorteil erhält. Dann ergibt sich für den Zuschuss beim Land- und Forstwirt eine Umsatzsteuer, aus der der staatliche Zuschussgeber keinen Vorsteuerabzug erhält....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 67... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 67 EStG wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Nach Abs. 2 a. F. sollte ein Kind über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus nur dann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte der Famili...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.1.1 Anspruchsvoraussetzungen für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 1 Die Entwicklung vom BAT zum TV-L

Seit dem 1.4.1961 bestimmte der BAT mehr als 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellten im Öffentlichen Dienst. Angesichts der zunehmenden Kritik an der Komplexität wie Kostenstruktur der Regelungen des BAT waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass eine umfassende Reform des Öffentlichen Dienstrechts dringend notwendig ist. Es galt den als antiquiert empfundenen...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 2 Der TVÜ-Länder

Letztlich entstand eine Textfassung des TVÜ-Länder, die in vielen Punkten auf den Überleitungsverträgen bei Bund und VKA vom 13.9.2006 beruht, jedoch an ebenso vielen Stellen hiervon abweichende Regelungen trifft. Dies liegt darin begründet, dass sich die Ausgangssituation der TdL von der des Bundes und VKA unterschied. So gab es auch bereits im BAT verschiedene Abweichungen ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 11.1 TVÜ-Länder

Beim sog. Strukturausgleich geht es nicht um Besitzstand im eigentlichen Sinne. Vielmehr sollen nicht (mehr) erfüllte Erwartungen, die auf der Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts beruhten, insoweit kompensiert werden, als die künftigen Gehaltsentwicklungen in der Entgelttabelle des TV-L nicht berücksichtigt worden sind oder nicht abgebildet werden konnten (sog. Exspektanz...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 21.2 Kommentierung

§ 22 TVÜ-Länder enthält eine besondere Fälligkeitsregelung zur Zahlung der bis zum 31.10.2006 erarbeiteten unständigen Bezügebestandteile. Danach werden die unständigen Bezügebestandteile für Arbeitsleistungen bis zum 31.10.2006 "nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2006 beendet worden wäre." Unständ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.8.2 Übernahme der bisherigen Eingruppierung

Auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung besteht weiterhin die Möglichkeit, der erweiterten Anrechnung einer vorherigen Eingruppierung und vorherigen Stufe aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis nach § 17 Abs. 7 Satz 3 TVÜ-Länder. Die Anlage 4 zum TVÜ-Länder berücksichtigte ein etwaiges vorangegangenes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, bei dem ebenfalls ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 4.1 Regelungsinhalt

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gemäß § 5 ist der zweite Schritt der Überleitung in den TV-L. Absatz 1 (Vergleichsentgelt) Gemäß Absatz 1 war für alle überzuleitenden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Das Vergleichsentgelt war die Basis für die Stufenzuordnung (§§ 6 und 7). Absatz 2 (Ermittlung des Ver...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 5.1 Regelungsinhalt

Die Stufenzuordnung gemäß § 6 ist der dritte Schritt der Überleitung der Angestellten in den TV-L. Absatz 1 (Grundsatz) Für die Stufenzuordnung der Angestellten haben die Tarifvertragsparteien eine pragmatische Lösung gefunden, die Besitzstände für die Arbeitnehmer sicherte und Kostensteigerungen für die Arbeitgeber weitgehend vermied. Nachdem die ersten 2 Schritte der Überleit...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 16.3 Vorläufige Fortgeltung der bisherigen Eingruppierungsvorschriften (§ 17 Abs. 1 TVÜ-Länder)

In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschlie...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.1 Regelungsinhalt

Einführung Mit Inkrafttreten des TV-L wird ein modernes und leistungsorientiertes Tarifrecht eingeführt, das die Bezahlung der Arbeitsleistung unabhängig von familiären Gesichtspunkten gestaltet. Bei gleichwertiger Tätigkeit und Verantwortung verdient der nicht verheiratete Beschäftigte genau so viel wie der verheiratete Beschäftigte oder der Familienvater mit drei Kindern. D...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Kommentierung zum TVÜ-L / 2 Überleitungsregelungen (Zweiter Abschnitt)

Der 2. Abschnitt des TVÜ-Länder enthält die Vorschriften für die Überleitung der Beschäftigten hinsichtlich ihres Entgelts in den TV-L, die bereits vor dem 1.11.2006 im Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber standen. Da der TV-L ein überaus komplexes Tarifrechtsgefüge ersetzt und allein auf der Regelungsebene der Bundes-Tarifvertragsparteien insgesamt ca. 100 Tarifverträge auf we...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abschreibungen auf Wohnimmo... / 4. Effizienzhaus 40

Für den Begünstigungszeitraum 2 ist die Einhaltung von Effizienzvorgaben zu beachten (§ 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist, dass die begünstigten Wohnungen in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines Effizienzhauses 40 erfüllt. Dies ist durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachzuweisen.[5]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.3.3 Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 40 Ab 1.1.2005 firmieren alle Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem gemeinsamen Dach "Deutsche Rentenversicherung". Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Verband Deutscher Rentenversicherer (VDR) fusionieren zur Deutschen Rentenversicherung Bund. Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse schließen sich als zweiter Bundesträg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.9.3.8.1 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung u. a.

Rz. 150 Zu den sonstigen Einkünften gehören nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG Leibrenten und andere Leistungen, die erbracht werden aus[1]: der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zu den Änderungen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Rz. 40). Hierunter fallen alle Renten, die nach dem SGB VI gewährt werden, Renten wegen Alters, § 33 Abs....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 6.3.1 Bezüge nach dem Abgeordnetengesetz

Rz. 187 Nach dem AbgG erhalten die Abgeordneten des Deutschen Bundestags: eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (§ 11 AbgG), die sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (BesGr. R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes) orientiert. Der Präsident un...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.3.3.1 Altersrente

Rz. 42 Altersrenten werden wegen Erreichens der Altersgrenze und des Ausscheidens aus dem Berufsleben gezahlt. Ungeachtet unterschiedlicher Voraussetzungen (§§ 35–41 SGB VI) und unterschiedlicher Erscheinungsformen gibt es nur eine Rente wegen Alters.[1] Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod, sodass es sich um eine Leibrente nach § 22 EStG handelt (vgl. zur Besteuerung Rz....mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Betriebskostenarten nach § ... / 7 Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs (§ 2 Nr. 7 BetrKV)

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. Zu den Kosten des Betriebsstroms zählt der gesamte zum Betrieb erforderliche Str...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Fragen und Antworten zu den... / 4. Sind steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers möglich?

Der Arbeitgeber kann bis zum 31. Dezember 2025 steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen an seine Arbeitnehmer leisten, wenn diese durch den Krieg in der Ukraine unmittelbar selbst geschädigt sind. Steuerfrei sind zudem Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) des Arbeitnehmers, soweit diese unmittelbar durch den Krieg in der Ukraine selbst geschädi...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 148 Übermit... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift in Abs. 1 stellt sicher, dass die Datenübermittlung gemäß dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung elektronisch erfolgt. Hierfür ist eine Frist von 40 Arbeitstagen, also etwa 2 Monaten, vorgegeben. Diese Frist zur Übermittlung der Ergebnisse an die Statistischen Landesämter orientiert sich an der üblichen Vorgehensweise gemäß der Erhebungsu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vom Umgang der Finanzverwal... / A. Keine Kommunikation mit der Finanzverwaltung über beA und beSt, § 87a AO (neu)

Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Finanzverwaltung in Bund und Land über das Bundesfinanzministerium mindestens großen Einfluss auf den Inhalt der Steuergesetze nimmt. Bundestag und Bundesrat beschließen, von Ausnahmen abgesehen, was ihnen als Beschlussvorlage vorgelegt wird. Sie können gar nicht anders, weil sie von der Gesetzesmaterie regelmäßig nichts oder nur sehr w...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Aufteilungsplan – Verteilungen auf Bund und Länder

Rz. 81 § 5 Abs. 2 bis 7 FVG befasst sich mit der Aufteilung oder Verteilung der beim BZSt angefallenen Ausgaben und Einnahmen durch Erstattungen, Vergütungen, Auszahlungen von Altersvorsorgezulage einerseits sowie KapESt und Pauschsteuer andererseits auf Bund, Länder und ihre Gemeinden. Hierzu ist eine Reihe von Rechtsverordnungen ergangen. § 5 Abs. 2 bis 7 FVG sind Ausführu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.2 Aufteilung der Kindergeldzahlungen (Abs. 3)

Rz. 83 Das Kindergeld ist gem. § 31 S. 3 EStG eine monatlich zu zahlende Steuervergütung. Diese Steuervergütungen sollen vom Bund, den Ländern und den Gemeinden entsprechend der Verteilung des Aufkommens an der ESt getragen werden. Das BZSt stellt nach Ablauf jedes Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest, nachdem der Bund mit den Zahlungen in Vorlag...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Finanzverwaltungsgesetz als selbstständiges Organisationsgesetz

Rz. 1 Das FVG v. 30.8.1971, das in Neufassung am 4.4.2006 bekannt gemacht worden ist, befasst sich mit der Organisation der Finanzverwaltung. Der Gesetzgeber hat es bei der Zusammenführung des allgemeinen Abgabenrechts in der AO außen vor gelassen, da es Organisationsgesetz auch für diejenigen Teile der Finanzverwaltung ist, deren Aufgabe nicht die Steuerverwaltung im weiter...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Ausgangspunkt der Regelung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt, wer den Bezirk und den Sitz der Mittelbehörde bestimmt. Hierbei wurde bis zur Herauslösung der Bundesfinanzverwaltung aus den Oberfinanzdirektionen zum 1.1.2008 bei den Oberfinanzdirektionen danach unterschieden, ob diese sowohl Bundes- als auch Landesaufgaben zu erfüllen haben oder ob sie nur entweder für Bundes- oder für Landesaufgaben zuständi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Übergang und Übertragung der Aufgaben (Abs. 2)

Rz. 3 Verzichteten Bund und Land jeweils für ihren Bereich auf die Mittelbehörde, so gingen die Aufgaben der Oberfinanzdirektion und des Oberfinanzpräsidenten bzw. seit dem 1.1.2008 der Bundesfinanzdirektionen und deren Präsidenten auf die obersten Bundes- und Landesfinanzbehörden über. Ein solcher Verzicht erfasste jeweils den ganzen Bereich der Aufgaben des Bundes bzw. des...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Weisungen – Verwaltungsanordnungen

Rz. 5 Zur sachlichen Leitung durch die obersten Bundes- und Landesfinanzbehörden gehört auch die Möglichkeit, durch Verwaltungsanweisungen auf eine möglichst einheitliche Gesetzesanwendung hinzuwirken (vgl. Rz. 4). Dazu gehört auch die Möglichkeit, Verwaltungsanweisungen nachgeordneter Behörden außer Kraft zu setzen. Der bisweilen angesprochene Grundsatz der Nichteinmischung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Gliederung

Rz. 4 §§ 1 und 2 FVG gaben die Dreistufigkeit des Aufbaus der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder wieder, von der bereits Art. 108 Abs. 1, 2 GG grundsätzlich ausgeht. Der früher obligatorische mindestens dreistufige Aufbau der Finanzverwaltung im Bund und den Ländern wurde abgeschafft und nun ist der zweistufige Aufbau vorgesehen (Bund) bzw. möglich (Länder).[1] Obers...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.29 Aufgaben im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Förderung der Altersvorsorge (Nr. 18)

Rz. 32 Nr. 18 regelt Aufgaben, die dem BZSt im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge übertragen worden sind und bei deren Erfüllung es sich der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle i. S. v. § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) im Wege der Organleihe bedient.[1] Die Deutsc...mehr