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Landesgrundsteuergesetz Niedersachsen / 4. Festsetzung des Hebesatzes (Abs. 3)

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Rz. 420

[Autor/Stand] § 7 Abs. 3 NGrStG regelt, dass § 25 GrStG unberührt bleibt. D.h. für die Einzelheiten zur Bestimmung des Hebesatzes gilt als Ausgangspunkt auch im niedersächsischen Modell der § 25 GrStG.

 

Rz. 421

[Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hebesatz des (Grund-)Steuermessbetrags die Grundsteuer zu erheben ist. Die Norm räumt den Gemeinden somit das grundgesetzlich verankerte Recht ein, den Hebesatz der Grundsteuer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse autonom festzulegen (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG).

 

Rz. 422

[Autor/Stand] Der von der Gemeinde bzw. dem Gemeinderat beschlossene Hebesatz ist ein Hundertsatz, der für alle in der Gemeinde belegenen Grundstücke gilt. Dabei wird zwischen dem Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) unterschieden (vgl. auch Rz. 426).

 

Rz. 423

[Autor/Stand] Den Hebesatz kann die Gemeinde für ein oder auch mehrere Jahre nach § 25 Abs. 2 GrStG festsetzen. Die Dauer ist jedoch maximal auf den Hauptveranlagungszeitraum begrenzt. Da das niedersächsische Modell keine regelmäßigen Hauptveranlagungen vorsieht, ist der erste (und einzige) Hauptveranlagungszeitraum nicht begrenzt, so dass die vorgenannte Begrenzung in Niedersachsen leerläuft. Die zeitlich unbeschränkte Festsetzung eines Hebesatzes, der bis auf weiteres gelten soll, dürfte gleichwohl eher theoretischer Natur und daher in der Praxis – auch vor dem Hintergrund der Haushaltsgrundsätze und ungewissen Entwicklung der Haushaltslage der Gemeinden – nahezu ausgeschlossen sein.

 

Rz. 424

[Autor/Stand] Durch § 25 Abs. 3 GrStG gibt der Gesetzgeber vor, dass der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes spätestens bis zum 30. Juni eines Kalenderjahre...

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