Fachbeiträge & Kommentare zu Bund

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Trennungsgeld / 1.2 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Für die Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung, der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, denn § 44 Abs. 1 BT-V verweist wie zuvor die §§ 42, 44 BAT hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen. Sonderregelungen zu § 44 BT-V...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 2.2 Prüfungen der DRV Bund und der BA für das BAS (§ 28q Abs. 1a)

Rz. 33 Abs. 1a hat das 3. SGB IV-ÄndG vom 5.8.2010 (dazu Rz. 2) eingefügt. Nach Abs. 1a Satz 1 prüfen die Träger der Rentenversicherung und die BA bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge i. S. d. § 28d Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Geltendmachung der Beitragsansprüche,...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 2.1 Leistungen des Bundes (Abs. 1)

Rz. 3 Der Bund leistete 2013 11,5 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds. Vom Jahr 2014 an war ein jährlicher Zuschuss von 14 Mrd. EUR geplant. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2014 wurde der Zuschuss aufgrund der positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung als Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts für 2014 auf 10,5 Mrd. EUR und für 2015 auf 11,5 Mrd....mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 2.4 Unterstützung der obersten Bundes- und Landesbehörden

Rz. 25 Satz 2 des Abs. 4 regelt eine vorher intransparente Besonderheit in der Weise, dass eine bisher übliche Verfahrensweise rechtlich abgesichert wird, dass auf Bundes- und Landesebene die KV/KZV bzw. die KBV oder KZBV die zuständigen obersten Landes- oder Bundesbehörden kurzzeitig personell unterstützen können. Die Unterstützung bezieht sich insbesondere auf Fragen der R...mehr

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Trennungsgeld / 2 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen Bund/Kommune

Eine allgemeinverbindliche Regelung zum Trennungsgeld sieht der TVöD nicht vor. Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten sind daher die trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die für die Beamtinnen und Beamten des einzelnen Arbeitgebers jeweils gelten. Dies führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im ko...mehr

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Umzugskosten / 2.1 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes

Im Gegensatz zum Reisekostenrecht des Bundes, wo das Recht durch eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften und Erlassen geprägt und komplettiert wird, sind die Vorschriften für das Umzugsrecht überschaubarer. Nachstehend folgt exemplarisch eine Aufzählung der für die Praxis relevanten Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Bundesumzugskostengesetz vom 11.12.1...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) eingeführt. Zuletzt davor war die Norm nicht besetzt. Danach wird der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2004 und 2005 eine pauschale Abgeltung für versicherungsfremde...mehr

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Trennungsgeld / 2.1 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes

Für die Gewährung von Trennungsgeld an Beschäftigte des Bundes sind folgende Rechtsgrundlagen einschlägig: Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (Trennungsgeldverordnung – TVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29.6.1999 (BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Art. 1 der 9. Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 18.9.2024 (BG...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält beamten- und versorgungsrechtliche Regelungen für Beamte und Mitglieder der Geschäftsführungen von bundesunmittelbaren Trägern der Deutschen Rentenversicherung. Für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund, die als solche lediglich für die Dauer von 6 Jahren als Beamte auf Zeit ernannt werden, enthalten die Abs. 2 bis 5 d...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 143 a. F. ist mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde § 143 mit Wirkung zum 1.10.2005 (Art. 86 Abs. 4 RVOrgG) neu gefasst. Dabei wurde der Umfang der Vorschrift gegenüber dem...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.1 Bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger

Rz. 5 Der Staat erfüllt die ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Träger der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung. Während der Bund als ursprünglicher Verwaltungsträger auch Träger der unmittelbaren Verwaltung ist, die er durch seine unmittelbaren Behörden wahrnimmt (Art. 86 GG), üben die sonst noch bestehenden Verwaltungsträger (Körperschaften, Anstalten und Stiftun...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Bund ist an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt. Er leistet die entsprechenden Zahlungen an den Gesundheitsfonds. Damit werden die versicherungsfremden Leistungen der Krankenkassen (z. B. für die Familienversicherung, § 10) pauschal aus Steuermitteln abgegolten (BT-Drs. 16/3100 S. 170). Die Höhe der Leistungen sind gesetzlich geregelt. E...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.6 Oberste Dienstbehörde

Rz. 23 Oberste Dienstbehörde für Beamte, die bei einem bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger i. S. v. § 143 Abs. 1 beschäftigt sind, ist nach § 3 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz grundsätzlich die Oberste Behörde, in deren Dienstbereich der Beamte sein Amt bekleidet. Für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für Mitglieder der Geschäftsführu...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.2 Dienstherrnfähigkeit

Rz. 7 Der Begriff der "Dienstherrnfähigkeit" ist in § 2 Bundesbeamtengesetz definiert. Danach besitzen der Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, das Recht, Beamte zu haben, wenn sie dieses Recht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes besaßen oder es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt dur...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) eingeführt. Zuletzt davor war die Norm nicht besetzt. Danach wird der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2004 und 2005 eine pauschale Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen aus Mit...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Rechtsstellung der Träger der Deutschen Rentenversicherung als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ergibt sich aus § 29 Abs. 1 SGB IV. Die Rentenversicherungsträger haben dabei ihre Aufgaben im Rahmen der für sie einschlägigen Gesetze bzw. sonstigen Rechtsgrundlagen zu erfüllen (§ 29 Abs. 3 SGB IV). Die Selbstverwaltung wird dur...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.5 Ernennung der übrigen Beamten bundesunmittelbarer Rentenversicherungsträger

Rz. 19 Nach § 143 Abs. 7 Satz 1 ernennt grundsätzlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie etwaiger bundesunmittelbarer Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstands. Abweichend von diesem Grundsatz kann das Bundesministerium für Arbeit und S...mehr

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Trennungsgeld / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. § 44 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Be...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6.3 Besonderheiten des Vorstandes

Rz. 23 Der ebenfalls je zur Hälfte mit Versicherten- und Arbeitnehmervertretern besetzte Bundesvorstand der DRV Bund besteht aus 22 Mitgliedern. Auch die Besetzung des Bundesvorstandes trägt der Doppelfunktion der DRV Bund Rechnung: 14 der 22 Mitglieder sind auf Vorschlag der Regionalträger (12 Mitglieder) und der DRV Knappschaft-Bahn-See (2 Mitglieder) zu wählen. Die Mitgli...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6.1 Grund der Sonderregelungen

Rz. 17 Die Sonderregelungen sind eine notwendige Konsequenz aus der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung hatte bis dahin bekanntlich die überwiegende Zahl der bei ihr Versicherten in die Personengruppen der Arbeiter und Angestellten aufgeteilt. Von der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen hing die Zuständigkeit der Versicherungsträger ab...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6.2 Besonderheiten der Vertreterversammlung

Rz. 20 Während die Vertreterversammlungen der Regionalträger und der DRV Knappschaft-Bahn-See lediglich aus Mitgliedern bestehen, die – je zur Hälfte – von den Versicherten und Arbeitgebern dieser Träger gewählt werden, erhält die Bundesvertreterversammlung der DRV Bund zusätzlich von jedem dieser Träger 2 weitere Mitglieder. Die Vertreterversammlungen dieser Träger wählen "...mehr

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Sauer, SGB IX § 41 Teilhabe... / 2.4 Aufwendungsersatz (Abs. 3)

Rz. 47 Die Kostenträger tragen die Sach- und Personalkosten der BAR zu gleichen Teilen. Kostenträger sind: die Gruppe Krankenversicherung (§ 2 Abs. 1) gemeinsam, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus können die übrigen Mitglieder der BAR Kostenträger sein (§ 9 der Satzung der BAR). Für die...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 1.1 Struktur der Vorschrift

Rz. 9 Die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit (BA) sind nach Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die diese eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 SGB IV erhalten, mindestens alle 4 Jahre zu prüfen. Diese Grundregel überträgt Abs. 1 Satz 2 auf das Verhältnis der DRV Bund zur Künstlersozialkasse. Im Weiteren be...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 2.2 Landwirtschaftliche Krankenkasse (Abs. 2)

Rz. 6 Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zahlt die Beträge nach Abs. 1 an den Gesundheitsfonds, der vom BAS verwaltet wird (§ 271 Abs. 1). Rz. 7 Der auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallende Anteil des Bundes wird vom Gesundheitsfonds (BAS) an diese überwiesen (Satz 1). Der Ausgleich ist erforderlich, weil die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Risiko...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 3 Literatur

Rz. 12 Leopold, Gesetzliche Krankenversicherung – Der Überschuss ist nochmals geringfügig gestiegen, rv 2005, 10. Storr, Neuorganisation der Sozialen Sicherungssysteme, SGb 2004, 279.mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen des Bundes (Abs. 1) Rz. 3 Der Bund leistete 2013 11,5 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds. Vom Jahr 2014 an war ein jährlicher Zuschuss von 14 Mrd. EUR geplant. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2014 wurde der Zuschuss aufgrund der positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung als Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts für 2014 auf 10,5 M...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.7 Elektronische Akten (§ 28p Abs. 4)

Rz. 72 Die Vorschrift hat das Barrierefreiheitsgesetz v. 16.7.2021 (BGBl I S 2970) eingefügt (dazu Rz. 18). Hiernach ist der DRV Bund aufgegeben, ein Dateisystem (zum Begriff vgl. auch Rz. 16 m. w. N.) zu führen, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Abs. 1, 1a und 1c stehen ...mehr

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Sommer, SGB V § 275 Begutac... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 58 Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDKRL) v. 27.8.1990. Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Richtlinie über Umfang und Auswahl der Stichproben bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und Ausnahmen davon nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Richtlinie MDK-Stichpro...mehr

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Jansen, SGB IV § 43 Mitglie... / 2.1 Zahl der Mitglieder (Abs. 1)

Rz. 5 Die Regelung des Abs. 1 legt den Rahmen fest, innerhalb dessen die Satzung der Versicherungsträger die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bestimmen kann. Hierbei wird dem Satzungsgeber ein großer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Bestimmung ist an der Größe des Versicherungsträgers auszurichten. Die festgelegte Zahl kann jeweils nur für die folgende Wa...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.4 Trennung der Datenbestände innerhalb der Deutschen Rentenversicherung

Rz. 7 Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen den Datenbeständen der jeweiligen Regional- und Bundesträger als Träger der Rentenversicherung und denen der gemeinsamen Datenstelle der Rentenversicherung, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich verwaltet wird. Die gemeinsame Datenstelle der Rentenversicherung ist dabei keine Unterorganisation der Deutschen ...mehr

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Umzugskosten / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 2.4 Mitwirkungspflichten/Prüfhilfen (§ 28q Abs. 3)

Rz. 41 Hiernach sind die Einzugsstellen verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei mithilfe automatischer Einrichtungen durchgeführter Verfahren angemessene Prüfhilfen zu leisten (Abs. 3 Satz 1). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die DRV Bund und die BA treffen entsprechende Vereinbarungen (Abs. 3 Satz 2). Rz. 42 D...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.7 Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Rz. 28 Nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung richteten sich "die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der (damaligen) Seekasse" nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften. § 143 Abs. 8 n. F. ermöglicht es der neu gebildeten Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, diesen Rechtszustand aufrechtzuerhalten (BT-Drs....mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.4 Ernennung von Mitgliedern der Geschäftsführungen bundesunmittelbarer Rentenversicherungsträger

Rz. 17 Bei jedem Träger der Deutschen Rentenversicherung werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Darüber hinaus hat jeder Versicherungsträger einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV). Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vert...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.6.2 Gesetzesvorbehalt für Entscheidungen nach § 83 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz

Rz. 27 § 83 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz bleibt ebenfalls von den in § 143 Abs. 8 Satz 1 und 2 getroffenen Regelungen unberührt. § 83 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz hat folgenden Wortlaut: Zitat Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.6.1 Gesetzesvorbehalt für Entscheidungen nach § 187 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz

Rz. 26 Nach § 143 Abs. 8 Satz 3 bleibt von den in Abs. 8 Satz 1 und 2 getroffenen Regelungen § 187 Abs. 1 BBG unberührt. § 187 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz hat folgenden Wortlaut: Zitat Ist Dienstherr eines Beamten eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in d...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.6 Datenstelle als Vermittlungsstelle für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger

Rz. 9 Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe findet nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) v. 3.4.2099 (BGBl. I S. 700) i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt, durch den die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte auf Versorgung nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen sind (§ 1 Abs. 1...mehr

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Sommer, SGB V § 20i Leistun... / 2.6 Verordnungsermächtigung nach Abs. 3 (Fassung ab 1.6.2021)

Rz. 27 Die Anfügung eines Halbsatzes in Abs. 3 Satz 3 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (vgl. Rz. 4i) stellt klar, dass der Anspruch nach Satz 2 auch die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes umfasst. Rz. 28 Durch den ebenfalls angefügten neuen A...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 2.1.3 Datenspeicherung (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 27 Durch Art. 4 Nr. 19 Buchst. a des 4. Euro-Einführungsgesetzes wurde dem Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 angefügt (BGBl. I. S. 1983). Die Vorschrift berechtigt die DRV Bund, in dem in § 28p Abs. 8 Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 zu speichern, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.1 Träger der Rentenversicherung

Rz. 3 Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen (§ 125 Abs. 1 Satz 1); alle Rentenversicherungsträger treten als "Deutsche Rentenversicherung" auf. Neben der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" besteht der Name der Regionalträger aus einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit (§ 125 Abs. 1 Sa...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.7 Voraussetzungen für das Führen von Dateisystemen durch die Datenstelle der Rentenversicherung

Rz. 12 Ergänzend zu § 145 Abs. 1 Satz 2 wird durch Abs. 2 der Vorschrift nochmals deutlich, dass eine Trennung der Versicherungsdaten, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu führen ist, von den Versicherungsdaten der gemeinsamen Datenstelle der Rentenversicherung zwingend ist. Konkret bene...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 2.1.2 Künstlersozialkasse (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 25 Nach § 28q Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse (KSK). Diese Regelung war notwendig, weil die Künstlersozialkasse keine Einzugsstelle nach § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist. Die KSK hat eine andere Stellung inne als eine Einzugsstelle; sie nimmt bei der Feststellung von Versicherungspflicht keine eigen...mehr

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Sommer, SGB V § 221 Beteili... / 2.3 Reduzierte Zuwendungen (Abs. 3)

Rz. 9 Der Überweisungsbetrag an die landwirtschaftliche Krankenkasse reduziert sich um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Abs. 3 und 4, ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds (§§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzie...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.3 Sonderregelung für Unfallkassen (Abs. 2a)

Rz. 12 Die Vorschrift des Abs. 2a gilt für die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich. Für die ehemalige Unfallkasse des Bundes und die frühere Eisenbahn-Unfallkasse gibt es nun die Unfallversicherung Bund und Bahn mit einer Sonderregelung in Abs. 7. Sie ergänzt die Paritätsregelung des Abs. 1 Nr. 1 hinsicht...mehr

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Jansen, SGB IV § 60 Ergänzu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift betrifft den Fall, dass Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane – oder auch deren Stellvertreter – ihre Mitgliedschaft nach § 59 verlieren und daher eine Ergänzung erforderlich wird. Ergänzungswahlen sind in diesem Falle nicht vorgesehen, ebenso wenig erfolgt automatisch eine Ergänzung aus der Stellvertreterliste. Es ist vielmehr ein Beschlussverfahren vo...mehr

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Umzugskosten / 2.3 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte im kommunalen Bereich – Länderspezifische Regelungen

In den Ländern, in denen besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, gilt das Bundesumzugskostengesetz kraft dieser Länderregelungen nicht unmittelbar. Die in den einzelnen Ländern erlassenen Gesetze lehnen sich jedoch stark an das Recht des Bundes an. Für die folgenden Länder sind eigenständige Regelungen erlassen worden: Baden-Württemberg Landesumzugskostengesetz (LUKG...mehr

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Jansen, SGB IV § 43 Mitglie... / 1.2 Auswirkungen der Organisationsreform der Rentenversicherung

Rz. 3 Im Jahr 2005 ist eine umfassende Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden, die nicht ohne Auswirkung auf einen Teil der Regelungen des Zweiten Titels bleiben konnte. Diese Reform ist im Wesentlichen durch Beratungen der Rentenversicherungsträger und des Dachverbandes (damals des VDR) vorbereitet worden, die zu einem einvernehmlichen V...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 1 Allgemeines

Rz. 21 Es handelt sich um eine der zentralen Vorschriften des SGB IV. Zwar hatte die zunächst mit "Beitragsüberwachung" überschriebene Vorschrift schon mit Einfügung in das SGB IV (dazu Rz. 1) 8 Absätze. Das textliche Volumen war indes noch überschaubar. Das hat sich geändert. Auch § 28p leidet unter einem beachtlichen normativ gewirkten Wachstum. Die nunmehr 11 Absätze habe...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.14 Übermittlungsverpflichtung (§ 28 Abs. 8 Satz 7)

Rz. 105 Hiernach sind die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, der DRV Bund und der DSRV die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln.mehr

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Trennungsgeld / 2.2 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte im kommunalen Bereich

Für die Beschäftigten im kommunalen Bereich gelten die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend oder die reisekostenrechtlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte der Länder, soweit vorhanden.mehr