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Jansen, SGB VI § 145 Aufgaben der Datenstelle der Renten ... / 2.6 Datenstelle als Vermittlungsstelle für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger

Heidrun Brettschneider
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Rz. 9

Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe findet nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) v. 3.4.2099 (BGBl. I S. 700) i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt, durch den die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte auf Versorgung nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen sind (§ 1 Abs. 1 VersAusglG); dies gilt seit dem 1.1.2005 auch bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften i. S. d. Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) v. 22.2.2001 (BGBl. I S. 266).

Auszugleichende Anrechte sind gemäß § 2 VersAusglG Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen (z. B. von Trägern der Beamtenversorgung oder berufsständischer Versorgungseinrichtungen) sowie aus der betrieblichen oder privaten Alters- und Invalidenversorgung.

 

Rz. 10

§ 145 Abs. 3 i. d. F. des 5. SGB IV-ÄndG v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ermächtigt die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Wirkung zum 22.4.2015, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Verpflichtungen einzugehen, nach denen die gemeinsame Datenstelle der Rentenversicherung in Versorgungsausgleichssachen auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs tätig werden kann.

Zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger zählen insbesondere Träger von Beamtenversorgungen, berufsständische Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzteversorgungskassen) sowie einzelne Träger von betrieblichen Altersversorgungen (z. B. die Zusatzversorgungskassen des Bundes, der Länder und der Kommunen, die für Beschäftigte des öffentlichen...

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