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Jansen, SGB IV § 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltung ... / 2.6.2 Besonderheiten der Vertreterversammlung

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 20

Während die Vertreterversammlungen der Regionalträger und der DRV Knappschaft-Bahn-See lediglich aus Mitgliedern bestehen, die – je zur Hälfte – von den Versicherten und Arbeitgebern dieser Träger gewählt werden, erhält die Bundesvertreterversammlung der DRV Bund zusätzlich von jedem dieser Träger 2 weitere Mitglieder. Die Vertreterversammlungen dieser Träger wählen "aus ihrer Selbstverwaltung" jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber (Abs. 5 Satz 1 und 2) für die Bundesvertreterversammlung der DRV Bund. Es ist dabei gleichgültig, ob die zusätzlichen Mitglieder aus der Vertreterversammlung des Trägers oder seines Vorstandes gewählt werden, da beide Organe zur Selbstverwaltung gehören. Der ursprüngliche Plan, dass die Vertreterversammlungen Personen "aus ihrer Mitte" wählen müssten, wurde im Gesetzgebungsverfahren fallen gelassen (BT-Drs. 15/3554). Die Erweiterung der Bundesvertreterversammlung der DRV Bund trägt der Doppelfunktion dieses Trägers Rechnung.

 

Rz. 21

Im Jahr 2007 gehörten der Vertreterversammlung der DRV Bund 94 Mitglieder an. 60 von ihnen wurden in der Sozialwahl 2005 von den Versicherten und Arbeitgebern der BfA gewählt. Diese Mitglieder bildeten gleichzeitig den Trägerausschuss. Wie der Name schon besagt, oblagen dem Trägerausschuss die Aufgaben, die jeder Rentenversicherungsträger für seine Versicherten zu erfüllen hat. Sie sind im Gesetz nicht definiert, sondern lassen sich in negativer Abgrenzung als die Angelegenheiten bestimmen, die nicht Grundsatz- oder Querschnittsangelegenheiten oder gemeinsame Aufgaben der Rentenversicherung i. S. d. § 138 SGB VI sind, also die eigentlichen Angelegenheiten der DRV Bund als eigenständiger Rentenversicherungsträger. Über derartige Trägerangelegenheiten entscheidet ledig...

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