1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) eingeführt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) v. 9.4.2026 (BGBl. I Nr. 98) zum 15.4.2026.
Rz. 2
Der Bund ist an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt. Er leistet die entsprechenden Zahlungen an den Gesundheitsfonds. Damit werden die versicherungsfremden Leistungen der Krankenkassen (z. B. für die Familienversicherung, § 10) pauschal aus Steuermitteln abgegolten (BT-Drs. 16/3100 S. 170). Die Höhe der Leistungen sind gesetzlich geregelt. Eine Definition des Begriffs "versicherungsfremde Leistungen" enthält das Gesetz nicht.
Rz. 3
Durch die Vorschrift wird der Bund an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Leistung wirkt auch als stabilisierender Faktor im Falle der Finanzknappheit. Die Grundsätze der Finanzierung der Krankenversicherung (§ 220) werden durch die Vorschrift über die Beteiligung des Bundes erweitert (Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 221 Rz. 14).
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungen des Bundes (Abs. 1)
Rz. 4
Die Zahlungen werden in monatlichen Teilbeträgen zum jeweiligen ersten Bankarbeitstag geleistet. Vergleichbare Zahlungen werden bereits seit 2004 erbracht. Die Regelung ist verfassungsmäßig (BVerfG, Urteil v. 10.6.2009, 1 BvR 706/08).
Rz. 5
Welche Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen durch die Leistung des Bundes abgegolten werden sollen, ergibt sich weder aus der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung. Der Begriff der versicherungsfremden Leistungen wird im Zusammenhang mit der Vorschrift nicht näher erläutert, sondern vom Gesetzg...