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Sommer, SGB V § 220 Grundsatz

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Das Beitragsrecht wurde damit rechtssystematisch überarbeitet und in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (BT-Drs. 11/2237 S. 136). Die Finanzhoheit der Krankenkassen hinsichtlich der Festsetzung der Beitragssätze als wesentlicher Faktor der Finanzierung wurde aus der Reichsversicherungsordnung übernommen.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift wurde mehrfach geändert. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2426) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 erneut ein Abs. 3 angefügt. Danach werden für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesversicherungsamt die einschlägigen Vorschriften des SGB IV sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für entsprechend anwendbar erklärt. Die Vorschrift geht einher mit der Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes, der zunächst durch eine Rechtsverordnung festgelegt wurde und seit dem 1.1.2011 gesetzlich geregelt ist (§ 241).

 

Rz. 1b

Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1.1.2011 an aufgehoben. Die Vorschrift betraf die Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes im Jahr der Einführung des Gesundheitsfonds und war damit später nicht mehr erforderlich. Abs. 2 der Vorschrift wurde vollständig neu gefasst. Die Regeln zur Anpassung des Beitragssatzes waren überflüssig, weil der allgemeine Beitragssatz gesetzlich festgelegt wird. Stattdessen liefe...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 220 Grundsatz
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 220 Grundsatz

  (1) 1Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. 2Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. 3Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei ...

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