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Trennungsgeld / 2 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen Bund/Kommune

Carsten Gorbatenko
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Eine allgemeinverbindliche Regelung zum Trennungsgeld sieht der TVöD nicht vor. Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten sind daher die trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die für die Beamtinnen und Beamten des einzelnen Arbeitgebers jeweils gelten. Dies führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im kommunalen Bereich differenziert werden muss.

Für Auszubildende des öffentlichen Dienstes wird auf § 10 – Besonderer Teil BBiG – und §§ 10 und 10a TVAöD verwiesen.

Für die Auszubildenden ergeben sich danach folgende Erstattungsansprüche nach dem TVAöD:

§ 10 Abs. 1 TVAöD "Dienstreisen und Reisen zu Berufsbildungsprüfungen"

 
Dienstantritts- und Rückreise sowie tägliches Pendeln Sachbezugswerte (Verpflegungskosten) Übernachtungskosten
Abfindung wie bei Regeldienstreisen von Beamten auf Widerruf

§ 10 Abs. 2 TVAöD "Überbetriebliche Berufsausbildung außerhalb der politischen Gemeindegrenzen der Ausbildungsstätte, wie z. B. dienstbegleitende Unterweisungen, Praktikum, Lehrgänge usw."

 
Dienstantritts- und Rückreise sowie tägliches Pendeln Sachbezugswerte (Verpflegungskosten) Übernachtungskosten

Entstandene notwendige Kosten werden bis zur Höhe der 2. Klasse DB erstattet.

Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen wie z. B. Schüler- bzw. Azubi-Wochen- oder Monatskarten sowie Bahn-Card-Angebote sind auszuschöpfen.

Erst bei Bahnentfernungen von mehr als 100 km werden Zuschläge und erhöhte Fahrpreise wie z. B. ICE-Preise erstattet.

Bei Pkw-Nutzung werden die Kosten einer fiktiven Bahnfahrt erstattet. Bei Mitnahme im Pkw können nur dem Fahrer die fiktiven Fahrtkosten erstattet werden.

Sofern nicht täglich an dem Ausbildungsort bzw. in dessen Nähe zurückgekehrt werden kann, ist Folgendes zu beachten:

Für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort wird der jeweils geltende Sachbezugswert für Verpflegung (zzt. 11,10 EUR gewährt. Diese Regelung schließt auch ggf. einen abweichenden Ort der Unterkunft mit ein, die anlässlich der Maßnahme bezogen wird.
Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit eine unentgeltliche Unterkunft nicht zur Verfügung steht, erstattet.

§ 10 Abs. 3 TVAöD "Besuch einer auswärtigen Berufsschule"

Berufsschule und Ausbildungsstätte müssen in unterschiedlichen politischen Gemeinden liegen, wobei die Lage der Wohnung bzw. der Unterkunft der Auszubildenden dabei nicht relevant ist.

 
Dienstantritts- und Rückreise sowie tägliches Pendeln Sachbezugswerte (Verpflegungskosten) Übernachtungskosten

Umfang der Erstattung gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 TVAöD: notwendige Fahrtkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse; ohne IC-/EC- oder ICE-Nutzung.

Auch bei Entfernungen über 300 km erfolgt keine Erstattung einer IC-/EC- oder ICE-Nutzung.

Eigenanteil:

Fahrtkosten werden nur erstattet, sofern sie monatlich 6 % des Ausbildungsentgelts für das 1. Ausbildungsjahr übersteigen.

Dieses sind:

ab 1.3.2024: 73,10 EUR

Anrechnung von Erstattungsleistungen:

Erstattungsansprüche, die nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Dienstes zu leisten sind, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Berufsschulort wird der jeweils geltende Sachbezugswert für Verpflegung, der zzt. bei 11,10 EUR liegt, gewährt.

Sofern Verpflegung ganz oder teilweise amtlich unentgeltlich gewährt wird, erfolgt ein Einbehalt in Höhe der jeweiligen Sachbezugswerte:

Frühstück: 2,30 EUR

Mittagessen: 4,40 EUR

Abendessen: 4,40 EUR
Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit eine unentgeltliche Unterkunft nicht zur Verfügung steht, erstattet. Anrechnung von Erstattungsleistungen: Erstattungsansprüche, die nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Dienstes zu leisten sind, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Bei Teilnahme an einem mehrtägigen Unterricht, wie z. B. Blockunterricht an einer auswärtigen Berufsschule, wird gem. des BMI-Rundschreibens D 5 vom 3.8.2012 außertariflich ein Zuschuss zu den Kosten einer Unterkunft und des Verpflegungsmehraufwands gewährt, sofern die tägliche Heimfahrt nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Zur Prüfung sind die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV analog heranzuziehen.

§ 10 Abs. 4 TVAöD "Abordnungen und Zuweisungen"

 
Dienstantritts- und Rückreise sowie tägliches Pendeln Sachbezugswerte (Verpflegungskosten) Übernachtungskosten
Es besteht Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zur Unterkunft der auswärtigen Ausbildungsstätte in Höhe der notwendigen ÖPNV-Kosten.

Sofern Verpflegung ganz oder teilweise amtlich unentgeltlich gewährt wird, erfolgt ein Einbehalt in Höhe der jeweiligen Sachbezugswerte:

Frühstück: 2,30 EUR

Mittagessen: 4,40 EUR

Abendessen: 4,40 EUR
 

Wird anlässlich des auswärtigen Ausbildungsabschnittes keine am vorübergehenden Ausbildungsort bzw. in dessen Nähe gelegene Unterkunft bezogen, sondern von der bisherigen ...

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