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Jansen, SGB VI § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger / 0 Rechtsentwicklung

Heidrun Brettschneider
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Rz. 1

§ 143 a. F. ist mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten.

Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde § 143 mit Wirkung zum 1.10.2005 (Art. 86 Abs. 4 RVOrgG) neu gefasst. Dabei wurde der Umfang der Vorschrift gegenüber dem bis zum 30.9.2005 geltenden Recht insoweit deutlich vergrößert, als er nunmehr zusätzlich detaillierte Regelungen zu den beamten- und versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnissen der Mitglieder des neu eingerichteten Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund enthält. § 143 Abs. 2 i. d. F. bis zum 30.9.2005 sah für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung eine einheitliche Regelung zur Zuständigkeit für die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsführungen sowie der übrigen Beamten der bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger vor. Aufgrund der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben (§ 138), die seit der Organisationsreform in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung Bund fallen, wird dort nunmehr anstelle der bisherigen Geschäftsführung ein Direktorium eingesetzt, deren Mitglieder als Beamte auf Zeit zu ernennen sind. Vor diesem Hintergrund hatte der Gesetzgeber spezielle Regelungen zur Ernennung und Versorgung von Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund für erforderlich gehalten.

Durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpVO) v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden mit Wirkung zum 8.11.2006 (Art. 559 der VO) in § 143 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.

Durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts v. 5.2.2009 (B...

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