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Jansen, SGB VI § 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

Heidrun Brettschneider
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Sie entspricht im wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.

2 Rechtspraxis

2.1 Knappschaftliche Betriebe

 

Rz. 2

Eine bergmännische Gewinnung von Mineralien im Sinne des Abs. 1 erster Halbsatz liegt vor, wenn diese nach einem dem Stand der Bergwissenschaft entsprechenden Betriebsplan durchgeführt wird und die Sicherung der Baue, der Oberfläche und der Arbeitnehmer nach den vorgeschriebenen Grundsätzen erfolgt.

 

Rz. 3

Als wesentliche Gesichtspunkte für die Annahme einer "bergmännischen Gewinnung" sind anzusehen:

a) das Führen des Betriebs aufgrund eines von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplanes,
b) das Vorhandensein von Stollen und Schächten,
c) das Treiben von Abbaustrecken von einem Stollen aus,
d) die Bewetterung der Strecke nach bergpolizeilichen Vorschriften,
e) die Verwendung von Bohrmaschinen, die mit Druckluft betrieben werden,
f) die bergpolizeiliche Beaufsichtigung (vgl. auch Geselle und Mansfeld-Pohle).
 

Rz. 4

Nach der im Bundesberg-Gesetz (BBergG) vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310) enthaltenen Definitionen ist unter dem Begriff "Gewinnen" das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Hiervon ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung (§ 4 Abs. 2 BBergG).

 

Rz. 5

Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, hängt also ausschließlich von der Art der Gewinnungstätigkeit ab.

Betriebe der Industrie der Steine und Erden können nur kna...

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