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AGS 05/2025, Gewährung von Beratungshilfe anstelle Berat ... / II. Beratungshilfe

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1. Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe

Die Beratungshilfe stellt als Ausfluss aus dem Prinzip des soziales Rechtsstaates die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens dar (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 3) und sichert Bürgern mit niedrigem oder keinem Einkommen eine rechtliche Beratung und ggf. auch eine entsprechende Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu, § 1 Abs. 1 S. 1 BerHG.

Voraussetzung hierfür ist ein Antrag der rechtsuchenden Partei, die die erforderlichen Mittel hierfür nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, der keine anderen Möglichkeiten für die Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihr zumutbar sind und dass die Inanspruchnahme von Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Hieraus ergibt sich, dass die Inanspruchnahme von Beratungshilfe nur eine subsidiäre Unterstützungsleistung durch den Staat darstellt, da die Inanspruchnahme einer Beratungsperson, die in der Regel ein Rechtsanwalt ist, gebührenrechtliche Ansprüche des Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse auslöst, s. Nrn. 2501 ff. VV.

2. Keine anderen zumutbaren Hilfemöglichkeiten

Die Beratungshilfe als subsidiäre Hilfemöglichkeit greift daher u.a. erst dann, wenn alle anderen zumutbaren Hilfemöglichkeiten durch die Antragstellerin ausgeschöpft sind.

Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG wird wie oben bereits erwähnt Beratungshilfe nur dann gewährt, wenn dem Rechtsuchenden keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist.

Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks 404/79, 14) soll Beratungshilfe andere kostenfreie Beratungseinrichtungen eben nicht ersetzen, sondern diese ergänzen. Sie soll dabei die Chancengleichheit wahren und insbesondere dort greifen, wo andere Hilfemöglichkeiten gänzlich fehlen (Lissner, AGS 2024, 249). Ein Wahlrecht zwischen anderen Hilfemöglichkeiten und der Beratungshilfe besteht daher nicht (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 138).

Dabei ist zu prüfen, ob die andere Hilfemöglichkeit geeignet und erlaubt ist. Dies sind in der Regel solche Einrichtungen, die hinreichend kompetent sind, auf ihrem jeweiligen Fachgebiet entsprechend Rechtsrat zu erteilen. Ob sie die Befugnis zur Rechtsbesorgung haben, ergibt sich in der Regel aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Des Weiteren muss die Inanspruchnahme dieser dem Rechtsuchenden auch zumutbar sein. Dies bedeutet, dass die Einrichtung ohne besondere Erschwernisse erreichbar und nicht (wesentlich) teuer als die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme von Beratungshilfe (15,00 EUR, ab In-Kraft-Treten des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 v. 7.4.2025 (BT-Drucks 20/14264, BGBl 2025 I, Nr. 109) ändert sich der Betrag indes nicht, Nr. 2500 VV) sein darf (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 138). Das Leistungsspektrum der anderen Hilfemöglichkeit muss dabei dem der Beratungshilfe entsprechen. Insoweit reicht es hier aber aus, dass die Einrichtung lediglich eine Beratung durchführen kann, da die Beratungshilfe primär nur in Beratung erfolgt und gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BerHG nur soweit erforderlich in Vertretung besteht. Für eine vorzunehmende Vertretung kann dann auch entsprechend Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Ferner darf die andere Hilfemöglichkeit nicht von einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft abhängig gemacht werden (bei bereits bestehender kostenpflichtiger Mitgliedschaft besteht insoweit kein Ausschlussgrund) (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 138).

Darüber hinaus muss die andere Hilfemöglichkeit auch erreichbar sein. Lange und unmögliche Anfahrtswege dürfen dem Rechtsuchenden dabei nicht zugemutet werden.

3. Jugendamt als andere zumutbare Hilfemöglichkeit

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit, in dem es um die Durchsetzung des Barunterhalts für die bei der Antragstellerin lebenden minderjährigen Kinder geht.

Das Jugendamt als Behörde ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zur Rechtsdienstleistung befugt. Einbezogen sind hier alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden (BeckOK RDG/Grunewald/Römermann/Müller, 33. Ed., Stand: 1.4.2025, § 8 Rn 7). Jugendämter haben in familienrechtlichen Streitigkeiten vielfältige Aufgaben, aber gerade im Bereich der Geltendmachung von Unterhalt oder Unterhaltsersatzansprüchen sind diese spezialisiert (Lissner, AGS 2024, 249). Formen der Leistung sind hierbei zum einen Beratung und zum anderen Unterstützung. Die Unterstützung umfasst dabei Information, Begleitung, Belehrung, Recherche, Berechnung und Mitwirkung bei der Korrespondenz (Kunkel/Kepert/Pattar/Kunkel/Pattar, SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl., 2022, § 18 Rn 4). Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben, bei ...

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