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Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV / 7 Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs (§ 2 Nr. 7 BetrKV)

Rudolf Stürzer
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Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.

Zu den Kosten des Betriebsstroms zählt der gesamte zum Betrieb erforderliche Strom einschließlich der Beleuchtung des Fahrkorbs.

 
Praxis-Beispiel

Kosten für Aufzugswärter und Notruf

Zu den Kosten der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege gehören die Kosten für einen Aufzugswärter, der nach entsprechenden Verordnungen des Bundes unter gewissen Voraussetzungen vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für die Kosten des Aufzugnotrufs. Diese sind nach der Rechtsprechung des BGH – anders als z. B. eine an den Hausmeister gezahlte Notdienstpauschale – umlagefähig. Gemäß den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV) muss der Betreiber einer Aufzugsanlage nämlich sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. Da dieses Ziel nur durch eine ständig besetzte Notrufbereitschaft zu erreichen ist, wird die Umlagefähigkeit der entsprechenden Kosten bejaht.[1]

Nicht umlagefähig sind dagegen die Kosten für den erstmaligen Anschluss des Notrufs, da diese nicht laufend entstehen[2]; ferner die Kosten für wiederkehrende Wartungsarbeiten (z. B. Abschmieren, Ölwechsel) an der Anlage.

 
Achtung

Keine Umlage von Reparaturkosten

Dagegen können Reparaturmaßnahmen, z. B. durch Ersatz schadhafter bzw. verschlissener Teile (z. B. Kontrolllampen, Kohlen, Kontakte), nicht angesetzt werden. Werden diese Arbeiten im Rahmen eines Wartungsdienstes durchgeführt, sollte der ausführende Be...

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