Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Vom Umgang der Finanzverwaltung und ihrer Unterstützer i ... / A. Keine Kommunikation mit der Finanzverwaltung über beA und beSt, § 87a AO (neu)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Finanzverwaltung in Bund und Land über das Bundesfinanzministerium mindestens großen Einfluss auf den Inhalt der Steuergesetze nimmt. Bundestag und Bundesrat beschließen, von Ausnahmen abgesehen, was ihnen als Beschlussvorlage vorgelegt wird. Sie können gar nicht anders, weil sie von der Gesetzesmaterie regelmäßig nichts oder nur sehr wenig verstehen und der ihnen vorgelegten Gesetzesbegründung Glauben schenken. Die Neuregelung von § 87a AO ist dafür ein beredtes Beispiel.

beA- und beSt-Verbot: Aufgrund der seit dem Nikolaustag 2024 geltenden Fassung der Vorschrift ist es Rechtsanwälten und Steuerberatern verboten, mit der Finanzverwaltung über beA und beSt zu kommunizieren, was sich insb. bei Rechtsanwälten nach entsprechender Rechtsprechung (statt vieler: FG Berlin-Bdb. v. 25.9.2019 – 7 V 7130/19 (rk,) und BFH v. 30.1.2024 – III R 15/23) eingebürgert hatte.

Nachdem im Frühjahr/Sommer 2024 die Pläne zum Verbot der Verwendung von beA und beSt für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung bekannt wurden, brach ein aus Sicht des Verfassers absolut berechtigter Sturm der Entrüstung los. Das Vorhaben wurde wenig später abgesagt. Ende gut, alles gut? Mitnichten! Im September 2024 wurde das beA-Verbot vom Bundesrat wieder aufgegriffen und dann im Oktober 2024 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 22.11.2024 zu. Niemand aus den Reihen des Bundestags oder Bundesrats hat auch nur ansatzweise seine Stimme im Sinne der Beraterschaft erhoben. Die Finanzverwaltung hat eine Lobby, Berater nicht.

Begründet wird das beA-Verbot damit, dass die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung tragen würden. Jedwede andere elektronische Kommunikation, insb. über das für gerichtliche Verfahren eingerichtete besondere elektronische Behördenpostfach, führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand.

Stattdessen Verweis auf die unpraktikable Kommunikatio über ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC: Bevorzugter und seit Jahren erprobter elektronischer Kommunikationskanal zwischen Steuerpflichtigen oder ihren Bevollmächtigten und den Finanzämtern seien die Verfahren ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC. Wer sich einmal mit ELSTER beschäftigt hat, weiß, dass dieser Kommunikationsweg für die tägliche anwaltliche Arbeit völlig untauglich ist. Wenn Anwälte in Steuersachen tätig werden, geht es im Regelfall nicht um Massenverfahren, sondern z.B. um Stellungnahmen im Rahmen von Betriebsprüfungen, um Einsprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung. In jedem Fall aber wird Anwälten und auch Steuerberatern die tägliche Arbeit erschwert, damit die Finanzverwaltung es einfacher hat und nicht mit der Zeit gehen muss. Das ist sicher im Sinne vieler Mitarbeiter der Finanzverwaltung, die ja auch noch gerne mit Papierakten arbeiten. Sonst wäre es zu der aus Sicht des Unterzeichners auch verfassungsrechtlich fragwürdigen "Reform" (Art. 12 GG, Garantie effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG) des § 87a AO nicht gekommen.

Kritik am Gesetzgeber: Aus den Reihen der vergangenen Ampelkoalition wurden geäußert, dass es sich bei der Neuregelung um ein Versehen handelt. Das wäre ein Skandal!

Viele Berater sind allerdings der Auffassung, dass das Vorgehen der Gesetzgebungsorgane kein Versehen war. Ein solches Misstrauen ficht die Verantwortlichen, insb. die beteiligten (ehemaligen) Bundestagsabgeordneten nicht an. Das geht sogar so weit, dass sie Anwälte, die höflich, nicht ausfallend, in den sozialen Medien Kritik üben, entweder mit der Wiederholung der vermeintlichen Gründe für die Gesetzesänderung abspeisen wollen oder die Verfasser der Kritik gleich blockieren.

Hinzuweisen ist darauf, dass das beA-Verbot im Strafverfahren nicht gilt. Das ergibt sich aus § 385 AO, § 32a StPO. Wenn und soweit also mit Bußgeld- und Strafsachenstellen kommuniziert werden soll, kann dafür das beA und auch das beSt benutzt werden. Das zum 1.1.2025 in NRW geschaffene Landesamt für die Bekämpfung der Finanzkriminalität kann leider, anders als die früheren Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, nicht über das beA angeschrieben werden. Das widerspricht der allseits geforderten Digitalisierung.

Beraterhinweis Im Falle von Einsprüchen sollte über die sog. Sprungklage nach § 45 FGO nachgedacht werden. Diese schafft, wenn sie häufig genug von Beratern genutzt wird, Aufmerksamkeit für das Anliegen der Berater. Ein Sprungklage muss über beA oder beSt erhoben werden. Wird die Klage an das Finanzamt abgegeben, fallen keine Gerichtsgebühren an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    218
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    137
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    126
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    110
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    109
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    98
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    97
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    94
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    86
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    84
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    82
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    82
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    82
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    78
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    69
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    69
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    69
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    66
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    65
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    62
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Steuer Office Excellence
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BMF: Änderung des AEAO infolge Postrechtsmodernisierungsgesetz und JStG 2024
Stapel Briefe
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Anwendungserlass zur AO wurde durch ein BMF-Schreiben vom 10.12.2024 erneut geändert. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit neuen gesetzlichen Regelungen in der AO und haben teilweise eine erhebliche Praxisrelevanz.


Steueränderungen 2025: Steueränderungen 2025: Abgabenordnung
Steuern 2025
Bild: Haufe Online Redaktion

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2024/2025 im Steuerrecht? Wir geben einen Überblick. Im zweiten Kapitel geht es um die gesetzlichen Änderungen in der Abgabenordnung.


BFH: Kindergeldantrag per BeA ist möglich
Kinderschuhe gefüllt mit Geld
Bild: Sabine Dietrich

In einer Grundsatzentscheidung hat der BFH einen Antrag auf Kindergeld per BeA für zulässig erachtet. Die Entscheidung könnte über Kindergeldanträge hinaus Bedeutung für die elektronische Kommunikation mit Behörden haben.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Vom Umgang der Finanzverwaltung und ihrer Unterstützer in den Gesetzgebungsorganen mit Beratern und Verteidigern (AO-StB 2025, Heft 4, S. 130)
Vom Umgang der Finanzverwaltung und ihrer Unterstützer in den Gesetzgebungsorganen mit Beratern und Verteidigern (AO-StB 2025, Heft 4, S. 130)

[Ohne Titel] RA/FAStR Thomas Wenzler[*] Schon immer haben einzelne (nicht alle) Mitarbeiter der Finanzverwaltung Berater in steuerlichen Angelegenheiten und Verteidiger in Steuerstrafsachen als lästig und störend empfunden und vielfach entsprechend ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren