Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Aufwandsentschädigungen, Auslösungen etc (Nr 3).

Rn 9 Aufwandsentschädigungen gelten besondere Belastungen des ArbN ab, die nicht mit den regelmäßigen Bezügen vergütet werden. Sie betreffen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden, ohne bereits mit dem Tätigkeitsentgelt abgegolten zu sein (BGH NZI 17, 461 Rz 10). Die Entschädigungen stellen damit einen Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwa...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Begriff des leitenden Angestellten

Rz. 21 Nach § 14 Abs. 2 KSchG finden die Vorschriften des Abschnitts über den allgemeinen Kündigungsschutz auf leitende Angestellte grds. Anwendung. Im Unterschied zu den von § 14 Abs. 1 KSchG erfassten Vertretungsorganen sind leitende Angestellte stets Arbeitnehmer. Dabei differenziert das Gesetz zwischen 3 Arten von leitenden Angestellten, nämlich nach Geschäftsführern, Betr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.6.1 Anhörung des Betriebsrats

Rz. 50 Vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist nach § 102 BetrVG der Betriebsrat anzuhören. Rz. 51 Eine Ausnahme gilt für Kündigungen leitender Angestellter, die gleichzeitig auch leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind (vgl. hierzu oben Rz. 22). Für diese gelten die Regelungen über die Anhörun...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.1 Ausschluss von § 3 KSchG

Rz. 35 Hält ein gekündigter Arbeitnehmer die Arbeitgeberkündigung für sozialwidrig, so kann er nach § 3 KSchG binnen einer Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen.[1] Diese Möglichkeit gibt es für leitende Angestellte nicht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Fehlen der Zuständigkeit des Betriebsrats hinsichtlich leitender Angestellter über die Möglichkeit des Einspr...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 9 Rechtliche Aspekte

Die Notwendigkeit der Mitarbeiterbeurteilung hat auch der Gesetzgeber erkannt. Der Arbeitgeber hat nach § 81 Abs. 1 BetrVG den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Unternehmens zu unterrichten. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 BetrVG verlangen, dass ihm die Bere...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.6.2 Anhörung des Sprecherausschusses

Rz. 52 Besteht ein Sprecherausschuss, so ist dieser nach § 31 Abs. 2 SprAuG vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Die Anhörungspflicht besteht bei jeder Kündigung, gleichgültig, ob ordentliche oder außerordentliche Beendigungskündigung oder Änderungskündigung. Im Wesentlichen gelten die gleichen Grundsätze wie im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG. Ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.4 Kapitäne und ähnliche leitende Angestellte in Schifffahrt und Luftverkehr

Rz. 28 Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Besatzungsangehörige von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen, sind, soweit sie als leitende Angestellte i. S. v. § 14 KSchG anzusehen sind, nach § 24 Abs. 1 KSchG i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1, 6 SeeArbG in den allgemeinen Kündigungsschutz der §§ 1–13 einbezogen. Die für diesen Personenkreis bis 31.7.2013 geltende (missvers...mehr

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Gesamtvergütungsmodell: Var... / 6.1 Erfolgsbeteiligung

Die Erfolgsbeteiligung ist der Gattungsbegriff für eine Reihe von Beteiligungsformen, die den Mitarbeiter sehr unterschiedlich am wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens beteiligen. Zielsetzungen der Erfolgsbeteiligung können dabei unter anderem die Motivationssteigerung und die Kommunikation von Leistungserwartungen, aber auch die Förderung unternehmerischen Denkens sein. ...mehr

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Gesamtvergütungsmodell: Var... / Zusammenfassung

Überblick Variable Vergütungsbestandteile sind neben der Grundvergütung und den Sozial- und Nebenleistungen die dritte Säule einer modernen Vergütungspolitik. Der Arbeitgeber hat dabei sehr differenzierte Möglichkeiten, seine Mitarbeiter variabel zu vergüten. Die Variabilität kann sich auf die individuelle Leistung des Arbeitnehmers oder einer Gruppe beziehen – hier sind die...mehr

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Entgeltfortzahlung / 1.3 Anzeige- und Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen.[1] Bei einer länger als 3 Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit ist zudem der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attests am nächstfolgenden, individuellen Arbeitstag des erkrankten Arbeitnehmers zu erbringen (frühestens, aber nicht zwingend der 4. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5 Einstellungs- oder Entlassungsberechtigung

Rz. 29 Ähnliche leitende Angestellte werden nur dann von § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG erfasst, wenn sie zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.[1] Hinweis Während nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG nur die Berechtigung zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern erforderlich ist, verlangt § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG die Bere...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 3.1 Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Nach § 178 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Er hat diese Anhörungspflicht daher auch bei jeder Kündigung. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Ar...mehr

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Probearbeitsverhältnis / 2.2 Probezeit und Kündigungsschutz

Die Vereinbarung einer Probezeit hat keinen Einfluss auf die Frage des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes. Insbesondere für den allgemeinen Kündigungsschutz ist nach dem Kündigungsschutzgesetz erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich länger als 6 Monate bestanden hat. Ist dies der Fall, dann besteht – sofern auch die übrigen Vorau...mehr

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Territorialitätsprinzip / 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Für den örtlichen Geltungsbereich des BetrVG gilt, dass der Betriebssitz sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden muss. Für einen im Ausland gelegenen Betrieb eines deutschen Unternehmens gilt das BetrVG nicht, selbst wenn mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist oder diese die deutsche Staatsangehör...mehr

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Workation / 4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht, stellen die damit verbundene Änderung des Arbeitsorts sowie der Arbeitsumstände mangels Zuweisung durch den Arbeitgeber selbst bei längerer Dauer keine nach §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Soll nicht nur einzelnen Mitarbeitern, sondern einem größe...mehr

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Pfändung von Lohn / 10.3 Zusammentreffen von Abtretung und Lohnpfändung

Für den Arbeitgeber sind hier mehrere Konstellationen denkbar: Abtretung und nachfolgende Pfändung Mit Abtretung einer Forderung des Schuldners ist der Abtretungsempfänger (Zessionar) neuer Gläubiger des Drittschuldners geworden (§ 398 BGB). Die Forderung gehört nun zu seinem Vermögen und nicht zum Vermögen des Schuldners. Gleichwohl geht bei einer Pfändung von Arbeitseinkomme...mehr

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Workation / Zusammenfassung

Begriff Der Begriff "Workation" setzt sich zusammen aus Arbeit (work) und Urlaub (vacation). Workation beschreibt eine Form der Arbeit, bei der sich Arbeitnehmer an einem anderen (Urlaubs-)Ort befinden, um dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Wird vorübergehend an einem anderen Ort gearbeitet, sind verschiedene individuelle und kollektive arbeitsrechtliche Aspekte z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Rz. 7 Betriebsratsmitglieder dürfen bei ordnungsgemäßer Tätigkeit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Dies betrifft zum einen das Benachteiligungsverbot, das z. B. die Zuweisung einer weniger angenehmen Arbeit wegen der Betriebsratstätigkeit ausschließt. Dies umfasst auch das Verbot der Zuweisung eines Großraumbüros statt eines Büroraums mit 2 Arbeitsplätz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 78 Schutzbestimmungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der in Satz 1 genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger und der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung. Die Schutzwirkung wird nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber entfaltet, sondern gegenüber jedermann, so z. B. auch gegenüber Arbeitnehmern, die die Tätigkeit des Betriebsrats stören wollen oder gegen Gewerkschaften,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Gerichtlicher Rechtsschutz

Rz. 13 Bei einem Verstoß gegen das Behinderungsverbot können vom Betriebsrat im Beschlussverfahren Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, und zwar ggf. auch mittels einer einstweiligen Verfügung. Grobe Verstöße können ein Zwangsverfahren gem. § 23 Abs. 3 BetrVG zur Folge haben, vorsätzliche stellen eine Straftat gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Einzelne Betriebsrat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der in Satz 1 genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger und der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung. Die Schutzwirkung wird nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber entfaltet, sondern gegenüber jedermann, so z. B. auch gegenüber Arbeitnehmern, die die Tätigkeit des Betriebsrats stören wollen oder gegen Gewerkschaften, die keinen D...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Schutz vor Störung und Behinderung

Rz. 2 Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit.[1] Jede objektive Behinderung der Betriebsratstätigkeit ist von dem Verbot erfasst, unabhängig davon, ob sie mit dem Ziel der Behinderung ausgeübt wird oder schuldhaft erfolgt.[2] Rz. 3 Das LAG Ham...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.1 Absolute Mehrheit bei Betriebsratsbeschlüssen

Eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder eines beschlussfähigen Betriebsrats reicht für einen wirksamen Beschluss dann nicht aus, wenn die Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) gefordert ist. Die absolute Mehrheit ist erforderlich beim kollektiven Rücktritt des Betriebsrats[1], bei der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erl...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2 Sitzungen des Betriebsrats

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen grundsätzlich als Kollegialorgan durch Beschlüsse auf einer ordnungsgemäßen Sitzung des Betriebsrats, nicht etwa auf monatlichen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder auf sonstigen Zusammenkünften des Betriebsrats oder im Wege des Umlaufverfahrens. Beschlussfassung in Zeiten der Corona-Krise Da seit dem Ausbruch der...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3 Beschlüsse des Betriebsrats

Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats ist eine unverzichtbare Voraussetzung für das Zustandekommen wirksamer Beschlüsse. Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.[1] Maßgebend ist die Zahl der nach § 9 BetrVG i. V. m. § 11 BetrVG ermittelten Zahl der Betriebsratsmitglieder. Ist jedoch die Zahl...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.4 Teilnahmerecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat kein allgemeines Recht, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Teilnahme besteht gemäß § 29 Abs. 4 BetrVG nur, wenn er selbst die Einberufung einer Sitzung beantragt hat oder wenn der Betriebsratsvorsitzende ihn ausdrücklich eingeladen hat. Die Einladung kann sich auf einzelne Punkte der Tagesordnung beschränken. Wird der ...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 1 Allgemeines

Soweit nicht laufende Angelegenheiten der Geschäftsführung vom Betriebsratsvorsitzenden oder vom Betriebsausschuss erledigt werden, bildet der Betriebsrat seinen Willen durch Beschlussfassung in den Betriebsratssitzungen, ggf. unter beratender Teilnahme der Gewerkschaften, der Schwerbehindertenvertretung, der betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Arbeitg...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.3 Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist nicht zur Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber befugt. Dieses Recht steht vielmehr allein dem Betriebsrat zu.[1] Die JAV hat deshalb das Recht, zu allen Sitzungen des Betriebsrats einen Vertreter zu entsenden.[2] Das allgemeine Teilnahmerecht besteht nur hinsichtlich der Plenarsitzunge...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.2 Beratung und Abstimmung in eigenen Angelegenheiten

In eigenen Angelegenheiten hat das betroffene Betriebsratsmitglied kein Beratungs- und kein Stimmrecht.[1] Anstelle des betroffenen Betriebsratsmitglieds nimmt nach § 25 BetrVG das für diesen Fall der Verhinderung nachrückende Ersatzmitglied an der Beratung und Abstimmung teil. § 15 Abs. 2 BetrVG (Berücksichtigung des Geschlechts entsprechend dem Anteil der Beschäftigten im ...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.3 Aussetzung von Beschlüssen

§ 35 BetrVG regelt ein aufschiebendes Vetorecht gegen Beschlüsse des Betriebsrats. Der Antrag auf Aussetzung kann gestellt werden von der Mehrheit der JAV[1], von der Schwerbehindertenvertretung.[2] In dem Antrag muss geltend gemacht werden, dass der Beschluss in erheblicher Weise wichtige Interessen der von den Antragstellern vertretenen Arbeitnehmer beeinträchtigt, oder im Fa...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.4 Gerichtliche Nachprüfbarkeit

Der Arbeitgeber kann im gerichtlichen Verfahren jederzeit bestreiten, dass ein wirksamer Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gefasst worden ist.[1] Prozessual gilt dabei Folgendes: Der Betriebsrat hat in einem gerichtlichen Verfahren im Bestreitensfall die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung darzulegen.[2] Diesen Anforderungen genügt er zunächst, wenn er vo...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.2 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 32 BetrVG i. V. m. § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX berechtigt (nicht verpflichtet), an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse beratend (kein Stimmrecht) teilzunehmen. Dies betrifft nicht nur die Sitzungen, auf denen Fragen der schwerbehinderten Menschen behandelt werden. Die Schwerbehindertenvertreter sind auch zu den geme...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.6 Sitzungsniederschrift

§ 34 BetrVG schreibt vor, dass eine Niederschrift über die gesamte Betriebsratssitzung anzufertigen ist. Es muss sich aus ihr ergeben, welche Fragen behandelt worden sind. Zwingend vorgeschrieben sind die Wiedergabe des Wortlauts der Beschlüsse und die Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefasst worden sind, sowie die Beifügung der eigenhändig unterschriebenen Anwes...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.5 Rechtsfolgen nichtiger Betriebsratsbeschlüsse

Nichtige Betriebsratsbeschlüsse haben grundsätzlich keine Rechtswirkung. Für beteiligungspflichtige Maßnahmen bedeutet dies: Unterliegt die Maßnahme keinem echten Mitbestimmungsrecht, so hat ein nichtiger Betriebsratsbeschluss für die Maßnahme des Arbeitgebers keine Auswirkungen. Nur bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, hat der Beschluss des Betr...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.1 Teilnahme der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften

§ 31 BetrVG dient in erster Linie dem Schutz gewerkschaftlicher Minderheiten im Betriebsrat. Auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder ist vom Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an der Sitzung ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft beratend hinzuzuziehen. Erforderlich ist der Antrag der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder. Der Antrag i...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 3.6 Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Nach § 86a BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Unterstützen 5 % der Belegschaft den Vorschlag, muss der Betriebsrat darüber innerhalb von 2 Monaten beraten.mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / 2.5 Hinzuziehung von Arbeitgeberverbandsvertretern

Ein Vertreter der Arbeitgebervereinigung kann ebenso wenig wie ein Gewerkschaftsvertreter von sich aus an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Voraussetzung für eine Teilnahme ist, dass der Arbeitgeber entweder selbst an der Sitzung des Betriebsrats teilnimmt oder sich durch eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person vertreten lässt. Nur dann kann der Arbe...mehr

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Betriebsrat: Beschlussfassung / Zusammenfassung

Überblick Der Betriebsrat ist Organ der Betriebsverfassung, dessen Entscheidungsfindung sich nach bestimmten Regeln richtet. Maßgeblich sind nur die Beschlüsse des Betriebsrats als Kollegialorgan, nicht die Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden. Dieser vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Daher ist die Einhaltung der Regeln zur Beschluss...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.14.2 Tatbestandsmerkmale

Rz. 861 Ab Vz 1999 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab Vz 2000 (Rz. 855) ist der Tatbestand erweitert worden. Erfasst werden jetzt die Zuwendung von Vorteilen und die damit zusammenhängenden Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einen Bußgeldtatbestand verwirklicht. Zuwendungen si...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Mitarbeitereinsatz im Ausla... / 2.3.2 Kündigungsschutz

Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung, sind das deutsche Kündigungsschutzgesetz und ggf. das Betriebsverfassungsgesetz mit der Beteiligung des Betriebsrats anwendbar.[1] Hierzu muss der im Ausland tätige Arbeitnehmer jedoch weiterhin dem in Deutschland gelegenen Betrieb angehört.[2] Es geht dabei nicht um eine unzulässige Ausstrahlung des BetrVG bzw. des Kündigungs...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Outplacement: Methoden, Kos... / 3.2.2 Fördermöglichkeiten für Unternehmen

Unternehmen können verschiedene Förderprogramme nutzen, um die Kosten für Outplacement zu reduzieren: Förderung durch die Agentur für Arbeit Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III: Übernahme von bis zu 50 % der Kosten für Beratung und Qualifizierung. Die Förderung von Transfermaßnahmen, einschließlich Outplacement, ist im § 110 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gereg...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Outplacement: Methoden, Kos... / 3.2.4 Einbindung und Überzeugung aller Beteiligten im Unternehmen

Der Erfolg von Outplacement-Maßnahmen steht und fällt mit der frühzeitigen Einbindung aller relevanten Akteure im Unternehmen. Transparente Kommunikation, insbesondere gegenüber dem Betriebsrat und den betroffenen Mitarbeitern, schafft Vertrauen und fördert die Akzeptanz. Rolle der Geschäftsleitung und Personalabteilung Die Geschäftsleitung und die Personalabteilung tragen die...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Lohneinkünfte eines Musikers nach DBA-Frankreich

Auf den Arbeitslohn eines Musikers findet Art. 13b Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich Anwendung. Die Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich steht dem nicht entgegen. Das FG des Saarlandes stellte jedoch heraus, dass Art. 13b Abs. 1 DBA-Frankreich nur gilt, soweit die Vergütung für eine auftrittsbezogene künstlerische Tätigkeit, nicht hingegen für die Tätigkeit in einem...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Leistungsentgelt / 2 Betriebliche Einführung (§ 18 Abs. 2)

Im VKA-Bereich ist in § 18 Abs. 6 TVöD-VKA die Verpflichtungsklausel für betriebliche Vereinbarungen geschaffen worden. Ohne Dienst-/Betriebsvereinbarung lassen sich keine individualrechtlichen Zahlungsansprüche ableiten, denn es fehlt dann an der notwendigen Anspruchsgrundlage für die Auszahlung.[1] Durch Nr. 2 der Protokollerklärung zu Abs. 6 des § 18 TVöD-VKA ist jedoch r...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebliches Eingliederung... / 1.4 Betriebs-/Personalrat

Sofern vorhanden, nimmt die Beschäftigtenvertretung am BEM-Verfahren im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz teil. Mitbestimmungspflichtig ist die Ausgestaltung des BEM-Verfahrens. Das BEM als solches ist hingegen eine gesetzliche Verpflichtung und kann von der Beschäftigtenvertretung nicht abgelehnt werden. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können auch ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebliches Eingliederung... / 2.7 Mitbestimmungsrechte

Ob das BEM im Betrieb eingeführt wird, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann die "Klärung", also den Klärungsprozess bezüglich eines BEM verlangen. Dies erfolgt nicht selten über eine Einigungsstelle. Bei der Ausgestaltung des BEM, dem "Wie" des BEM, ist für jede einzelne Regelung zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Ein solches kann sic...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitszeiterfassung / 7 Beteiligung des Betriebsrats

Bei der Einführung ("Ob") einer Arbeitszeiterfassung haben Betriebsräte kein Initiativrecht, da die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bereits gesetzlich geregelt ist.[1] Die Ausgestaltung ("Wie") der Einführung kann jedoch bei einer technischen Lösung der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen. Davon kann die Auswahl des Systems zur Zeiterfassung oder ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Leistungsentgelt / 7.5.1 Umfang der Mitbestimmung

Wenngleich die Mitwirkung der Betrieblichen Kommission wegen ihrer paritätischen Besetzung und ihrer umfassenden Sachkunde leichter zur Lösung von Problemen im betrieblichen System der leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung führen dürfte, vermerkt § 18 Abs. 7 Satz 6 TVöD-VKA ausdrücklich, dass die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung unberührt bleiben. Diese deklarat...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Leistungsentgelt / 7.1 Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung

Betriebs-/Dienstvereinbarungen werden vom Arbeitgeber und von der Arbeitnehmervertretung gemeinsam beschlossen. Sie sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und bekanntzumachen. Die Initiative kann von Arbeitgeberseite oder vonseiten des Betriebs-/Personalrats ausgehen. § 18 Abs. 6 Satz 3 TVöD-VKA bestimmt, dass eine einvernehmliche Dienstvereinbarun...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Leistungsentgelt / 6.4.5 Personal-/Betriebsräte und sonstige Beschäftigte mit eingeschränktem Weisungsrecht

Betriebs-/Personalräte und Gleichstellungsbeauftragte dürfen trotz einer Freistellung nicht von der Teilhabe am Leistungsentgelt ausgenommen werden, da die Leistungsentgelte jedem zugänglich sein müssen (§ 18 Abs. 6 TVöD-VKA). Gemäß §§ 8, 107 BPersVG/78 BetrVG bzw. LPersVG dürfen Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht ...mehr