Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Fälligkeit / 1 Vergütung nach Zeitabschnitten

Die allgemeine Auslegungsregel des § 271 BGB wird für die Fälligkeit der Vergütung im Arbeitsrecht durch § 614 BGB im Sinne einer Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers modifiziert; angesichts der Vielzahl von abweichenden individual-, tarifvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen[1] Regelungen ist die Bedeutung der Vorschrift gering. Ist die Vergütung nach Zeitabschn...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4 Erledigungs-, Ausgleichsklausel

Rz. 54 In der Erledigungs- bzw. Ausgleichsklausel einigen sich die Parteien üblicherweise darauf, dass mit Erfüllung der Aufhebungsvereinbarung alle finanziellen und/oder sonstigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung endgültig erledigt sind. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung ...mehr

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Fälligkeit / Zusammenfassung

Begriff Im Arbeitsrecht – ebenso wie im übrigen Zivilrecht – ist eine Forderung (Erbringung der Arbeitsleistung/Lohnzahlung) fällig zu dem Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Davon zu unterscheiden ist der Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug kommt; dies ist die Erfü...mehr

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Unterhalt / Zusammenfassung

Begriff Unterhaltleistungen sind Zahlungen, die eine Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (oder auch ohne) an eine andere Person leistet, mit der in der Regel eine Verwandtschaft vorliegt. Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte und bedürftige Person können als Freibetrag steuerlich berüc...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.6 Tarifliche Rechte

Rz. 64 Entsprechendes gilt im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, das wie § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nur den Rechtsverzicht verbietet, nicht hingegen einen Tatsachenvergleich.[1]mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.1 Aufhebungsvertrag

Rz. 31 Kennzeichnend für den Aufhebungsvertrag ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien endet. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags erfordert keine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 9 BetrVG legt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder fest. Betriebsräte setzen sich stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammen. Die Zahl hängt von der Anzahl der "in der Regel" im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Das Gesetz stellt in den ersten Staffelstufen für den ein-, drei- und fünfköpfigen Betriebsrat (in Betrieben bis zu 51 wahlberechtigte Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder

1 Allgemeines Rz. 1 § 9 BetrVG legt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder fest. Betriebsräte setzen sich stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammen. Die Zahl hängt von der Anzahl der "in der Regel" im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Das Gesetz stellt in den ersten Staffelstufen für den ein-, drei- und fünfköpfigen Betriebsrat (in Betrieben bis zu 51 wahlbe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Feststellung der Zahl der Betriebsratsmitglieder

Rz. 4 Der Wahlvorstand stellt vor jeder Betriebsratswahl die Größe des Betriebsrats fest. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der Wahl, also der Erlass des Wahlausschreibens. Entscheidend ist die Zahl der in diesem Zeitpunkt "in der Regel" tätigen Arbeitnehmer, und zwar so, wie sie vom Wahlvorstand beim Erlass des Wahlausschreibens nach pflichtgemäßem Ermessen ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Streitigkeiten

Rz. 11 Streitigkeiten über die vom Wahlvorstand festgelegte Betriebsratsgröße sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG) zu entscheiden. Irrtümer können zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, wenn infolge des Verstoßes das Wahlergebnis ohne die Möglichkeit der Berichtigung geändert oder beeinflusst wird. Angefochten wird stets die Wahl des ge...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 91 Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber innerhalb der 2-Wochen-Frist des Abs. 2 nicht nur einleiten, sondern auch zum Abschluss bringen, sonst ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Hier hilft ihm die Erklärungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, derzufolge der Betriebsrat seine Bedenken gegen die Kündigung d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.2 Kollektivrechtliche Regelungen

Rz. 105 Auch in kollektivrechtlichen Regelungen kann nicht im Voraus auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB verzichtet oder dieses erheblich erschwert werden. So hat das BAG eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung (u. a.) nach § 134 BGB für unwirksam erklärt, die dem Arbeitgeber verbot, Erkenntnisse aus einer Überwachungsk...mehr

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Sauer, SGB IX § 156 Begriff... / 2.2 Arten der Beschäftigung

Rz. 7 Ein Arbeitsplatz i. S. d. § 156 liegt nur dann vor, wenn mit den damit verbundenen Aufgaben eine Person beschäftigt wird, die in einem echten Arbeitsverhältnis steht, mithin als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten bzw. nach Maßgabe des § 611a Abs. 1 BGB zu betrachten ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.2.1994, 5 C 44/92; Knittel/Schaumbu...mehr

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Entgelt / 9 Mitbestimmung

Soweit keine tarifliche Regelung über die Höhe des Entgelts besteht, unterliegen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Änderung von neuen Entlohnungsmethoden nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei auch auf die außertar...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.5.3 Nachschieben von Kündigungsgründen

Rz. 35 Da ein Kündigungsgrund dem Erklärenden nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bekannt sein muss (s. Rz. 29), können Kündigungsgründe grds. auch noch im Kündigungsrechtsstreit bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeschoben werden.[1] Daran hindert auch Abs. 2 selbst dann nicht, wenn der Kündigende nach Bekanntwerden des Grundes länger als ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.3 Formalien

Rz. 40 Die (außerordentliche) Beendigungs- oder Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB der Schriftform.[1] Rz. 41 Bei der Kündigung aus wichtigem Grund ist die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Außerdem ist ggf. der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BetrVG anzuhören.mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung

Rz. 6 Eine Kündigung setzt eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Dazu gehört, dass sie der Arbeitgeber selbst oder ein dazu Bevollmächtigter ausspricht (s. auch die §§ 174, 180 BGB), dass sie schriftlich erfolgt (§§ 623, 125 Satz 1 BGB) und unbedingt ist.[1] Sie muss dem Empfänger nach §§ 130 ff. BGB zugehen und darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa §§ 134, ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 626 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sich die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses bei unzumutbarer Belastung vom Schuldverhältnis lösen können. Dieser Grundsatz hat mittlerweile in § 314 BGB, lex generalis zu § 626 BGB, eine weitere Ausprägung erfahren. Dementsprechend gilt § 626 BGB für beide Arbeitsvertragsparteien gleichermaßen; deshalb kan...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Erlass der – in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 25.5.2018 unmittelbar geltenden (Art. 288 Abs. 2 AEUV) – DSGVO [1] finden sich die – früher in §§ 4f, 4g BDSG a. F. enthaltenen – Regelungen zum Datenschutzbeauftragten in Art. 37 bis 39 DSGVO . Sie werden durch die – auf Grundlage des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, 38 Abs. 5 DSGVO erlassenen – Regelungen für nicht öff...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung

Rz. 14 Eine außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dem Gekündigten bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung erkennbar war, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden will.[1] Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, aus denen sich schließen lässt, dass der Arbeitgeber das Arbei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

Rz. 18 Bei Arbeitnehmern, die einzel- oder tarifvertraglich ordentlich unkündbar sind (vgl. z. B. § 34 Abs. 2 TVöD [1]), kann dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen aufgrund dessen langer Dauer unzumutbar sein, sodass eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist (sog. Orlando-Kündigung); sie kann weder arbeits- noch tarifvert...mehr

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Agile Arbeitsräume / 2.1.1 Unterrichtung und Beratung bezüglich neuer Arbeitsplätze

Durch die (Um-)Gestaltung von Büroraum und/oder auch den Umbau von Räumlichkeiten können Beteiligungsrechte aus § 90 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG erwachsen.[11] Diese Vorschrift betrifft ein Recht auf Unterrichtung, insoweit Arbeitsplätze technisch und organisatorisch gestaltet werden.[12] Von Nr. 1 der Vorschrift sind sämtliche bauliche Vorhaben erfasst, wobei unerheblich ...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 2.3.2 Betriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem und Mitbestimmung des Betriebsrats

Wie bei einem Tarifvertrag ist auch bei Bestehen einer Betriebsvereinbarung über ein betriebliches Entgeltsystem zu prüfen, ob und welche konkrete Regelung hier die Vertragsparteien – Arbeitgeber und Betriebsrat – getroffen haben. Insofern könnten hier auch die gleichen Prüfungsmaßstäbe angelegt werden wie beim Tarifvertrag. Soweit es um Vergütung geht, sind – wenn ein Betrie...mehr

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Agile Arbeitsräume / 2.1 Rechte des Betriebsrates

Bei der Um- oder Neugestaltung von Büroräumen könnte an folgende Rechte des Betriebsrates zu denken sein: Unterrichtung bezüglich neuer Arbeitsplätze (§ 90 BetrVG) Versetzung von Mitarbeitern (§ 99 BetrVG) Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) Betriebsänderung (§§ 111,112 BetrVG) 2.1.1 Unterrichtung und Beratung bezüglich neuer A...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 4.2 Unterrichtung und Beratung zur Personalplanung

Ein weiteres Mitgestaltungsrecht kann sich für den Betriebsrat aus § 92 BetrVG ergeben. Diese Vorschrift regelt die Beteiligung des Betriebsrats an der Personalplanung.[1] Die Personalplanung ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Auffassung ist darunter eine Gegenüberstellung von aktuellem und zukünftigem Personalbestand zu verstehen, wobei vorhersehbare Veränderu...mehr

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Agile Arbeitsräume / 2.1.4 Mitbestimmung im Bereich Gesundheitsschutz

Bei der Veränderung von Arbeitsplätzen und damit des Arbeitsumfelds können sich gesundheitliche Auswirkungen auf Mitarbeiter ergeben. Der Betriebsrat hat nicht nur bei der Gestaltung im Sinne von § 90 BetrVG darüber zu ›wachen‹, dass Arbeitnehmer vor negativen gesundheitlichen Einflüssen an ihrem Arbeitsplatz geschützt werden, sondern hat bei der Aufstellung von Regelungen m...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 4.1 Unterrichtung und Beratung zu den Arbeitsabläufen

Der Betriebsrat hat ein Recht auf Unterrichtung und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf die organisatorische Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung auswirken können.[1] Es soll dem Betriebsrat eine frühzeitige Beteiligung ermöglicht werden. Aus diesem Grund ist er bereits im Planungsstadium mit einzubeziehen und zu unterrichten.[2] Dur...mehr

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Agile Arbeitsräume / 2.1.5 Betriebsänderung

Durch die Umgestaltung von Arbeitsräumen und Plätzen könnte es sich ggf. um eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG handeln. Wie schon erläutert, müsste zur Anwendung dieser Vorschrift ein Betriebsrat existieren und es muss eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern von der Maßnahme betroffen sein.[42] Zum einen wäre durch eine Veränderung der Raum- und Arbeitsplatzgesta...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 4.3 Wann liegt eine Betriebsänderung vor?

Soweit sich eine bestehende Organisation oder ein Organisationsteil in eine Netzwerkorganisation ändern soll, kann hiermit auch der Tatbestand einer Betriebsänderung erfüllt sein.[1] Als Änderung der Betriebsorganisation im Sinne des Gesetzes zählt es, wenn die betrieblichen Abläufe und Zuständigkeiten der Mitarbeiter, insbesondere auch die Leitungsverantwortung, so geändert...mehr

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Agile Arbeitsräume / 2.1.3 Mitbestimmung bei der ›agilen Ordnung im Betrieb‹

Wie oben erläutert, können bei der Raumgestaltung von Büros und der Gestaltung von Arbeitsplätzen auch Fragestellungen des sozialen Miteinanders zum Tragen kommen. An solche Fragen ist zu denken, wenn es bestimmte Regelungen gibt, die die Nutzung der Arbeitsplätze anbelangen, z. B. ein rollierendes System oder freie Platzwahl jeden Morgen. Insofern können Mitbestimmungsrecht...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 4 Legal Check: Agile Organisationsgestaltung

Es gibt verschiedene Ansatzpunkte, eine agile Netzwerkorganisation herbeizuführen oder zu gestalten.[1] Zum einen können schon bei der Gründung eines Unternehmens entsprechend vernetzte Strukturen eingerichtet werden.[2] Sofern Unternehmen schon bestehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Innerhalb einer bisherigen Aufbauorganisation können agile Netzwerkstrukturen geschaff...mehr

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Agile Arbeitsräume / 2.1.2 Versetzung an einen ›agilen‹ Arbeitsplatz

Bei der Veränderung von einzelnen Arbeitsplätzen, z. B. dadurch, dass Mitarbeiter keine festen Schreibtische bzw. Arbeitsplätze mehr haben, über die sie alleine verfügen, stellt sich die Frage, inwieweit hier ggf. der Tatbestand einer Versetzung erfüllt ist. Wie schon oben ausgeführt,[27] ist nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Versetzung ›die Zuweisung...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.2 Freie Mitarbeit und Werkverträge

Freie Mitarbeiter können ebenfalls eingesetzt werden, um eine Organisation agil zu gestalten. Ein freier Mitarbeiter ist jemand, der selbstständig eine unternehmerische Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage ausführt.[1] Um die Gefahr einer ›verdeckten‹ Arbeitnehmerüberlassung und der damit verbundenen rechtlichen Folgen zu vermeid...mehr

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Agile Arbeitsräume / 2.2 Arbeitsschutz

Hier geht es im Wesentlichen immer darum, ob und wie die neuen Arbeitsplätze die Mitarbeiter in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Bei jeglicher Büroraumgestaltung sind die Vorschriften zum Arbeitsschutz und Umweltschutz immer zu beachten. Agiles To-do Bei der Veränderung von Büroräumen und Arbeitsplätzen ist der Betriebsrat einzubinden. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse s...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 2.3 Agile Vergütung

Im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers stellt sich ebenso die Frage nach der Vergütung. Auch diese ist im Arbeitsvertrag zu benennen. In den meisten Fällen bezieht sich die Vergütung auf eine bestimmte Arbeitsleistung. Wenn ein Unternehmen nunmehr dahingehend agil ist, dass Mitarbeiter Tätigkeiten ausüben, die unterschiedliche Wertigkeiten haben, stellt sich d...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 2.2 Agile Versetzungsklausel

In den meisten Fällen werden Arbeitsverträge schriftlich geschlossen. Das ist aus Beweis- und Darlegungszwecken zum einen ratsam, zum anderen entspricht es den Vorgaben des Nachweisgesetzes.[1] Unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG findet sich die konkrete Bestimmung, dass "in der Niederschrift eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in § 13 BetrVG zwischen regelmäßigen und außerordentlichen Betriebsratswahlen. Bei den regelmäßigen (turnusmäßigen) Wahlen ist der Zeitraum, in dem die Stimmabgabe stattzufinden hat, gesetzlich festgelegt. Eine außerordentliche Betriebsratswahl findet dagegen nur (und immer dann) statt, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Arbeitnehmer

Rz. 3 Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebs. In der Vergangenheit war streitig, wie mit Leiharbeitnehmern zu verfahren ist. Mittlerweile hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei Zahl- und Schwellenwerten auch im Betrieb des Entleihers mitzuberücksichtigen sind, selbst, wenn sie nach wie vor formal nicht als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Leiharbeitnehmer

Rz. 9 Seit der Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001, mit der Satz 2 neu in § 7 BetrVG aufgenommen wurde, sind auch Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate zur Arbeitsleistung eingesetzt werden. Entscheidend ist die Eingliederung im Einsatzbetrieb, die dazu führt, dass sie dem Direktionsrecht des dortigen Arbeitgebers unterliegen.[1] Dies...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Wahlberechtigte Arbeitnehmer

Rz. 5 Wählbar sind nur wahlberechtigte Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es müssen also sämtliche Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG erfüllt sein (siehe dazu die gesamte Kommentierung zu § 7 BetrVG). Es muss sich folglich vor allem um einen Arbeitnehmer oder einen Heimarbeiter, der in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet hat, ha...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Regelmäßige Betriebsratswahlen

Rz. 3 Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Dieser 4-Jahres-Rhythmus führt nach den nächsten turnusmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 2026 zu weiteren Wahljahren in den Jahren 2030, 2034 usw. Der gesetzlich festgelegte Zeitraum (zwischen dem 1. März und dem 31. Mai) bezieht sich auf den Wahltag...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 7 Wahlberechtigung

1 Allgemeines Rz. 1 Mit dem Begriff "Wahlberechtigung" ist das aktive Wahlrecht gemeint, also das Recht, an der Abstimmung über die Betriebsratswahl teilzunehmen. Das aktive Wahlrecht hat Auswirkungen auf andere Bestimmungen zum Wahlverfahren. So setzt die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs das Vorhandensein von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern voraus, § 1 Bet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

1 Allgemeines Rz. 1 Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in § 13 BetrVG zwischen regelmäßigen und außerordentlichen Betriebsratswahlen. Bei den regelmäßigen (turnusmäßigen) Wahlen ist der Zeitraum, in dem die Stimmabgabe stattzufinden hat, gesetzlich festgelegt. Eine außerordentliche Betriebsratswahl findet dagegen nur (und immer dann) statt, wenn ganz bestimmte Voraus...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 8 Wählbarkeit

1 Allgemeines Rz. 1 § 8 BetrVG legt die Voraussetzungen der Wählbarkeit fest. Mit "Wählbarkeit" ist die Eigenschaft gemeint, für ein Betriebsratsamt zu kandidieren und gegebenenfalls auch gewählt zu werden. Man spricht vom "passiven Wahlrecht" im Gegensatz zum "aktiven Wahlrecht", das für die Betriebsratswahlen in § 7 BetrVG geregelt ist. Rz. 2 Für die Wählbarkeit stellt das G...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7 Weiterführung der Geschäfte bei außerordentlichen Betriebsratswahlen

Rz. 26 Findet eine außerordentliche Betriebsratswahl statt, führt grundsätzlich der alte Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, § 22 BetrVG. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet das Amt des bisherigen Betriebsrats. Auch im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG obliegt die Weiterführung der Geschäfte d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Begriff "Wahlberechtigung" ist das aktive Wahlrecht gemeint, also das Recht, an der Abstimmung über die Betriebsratswahl teilzunehmen. Das aktive Wahlrecht hat Auswirkungen auf andere Bestimmungen zum Wahlverfahren. So setzt die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs das Vorhandensein von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern voraus, § 1 BetrVG. Zudem kn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Fehlen eines Betriebsrats

Rz. 25 Ein Betriebsrat kann jederzeit gewählt werden, wenn in dem betreffenden Betrieb ein Betriebsrat noch nicht besteht. Die Bildung des Betriebsrats unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip. Es bleibt den Arbeitnehmern überlassen, ob sie von der Möglichkeit der Bildung eines Betriebsrats Gebrauch machen wollen. Ein gesetzlicher Zwang besteht nicht. Voraussetzung für die Wahl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 22 Streitigkeiten über die Wahlberechtigung entscheidet naturgemäß zunächst der Wahlvorstand (§§ 2, 4 Abs. 2 WO BetrVG). Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Arbeitsgericht angerufen werden, das im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG) entscheidet.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Außerordentliche Betriebsratswahlen

Rz. 8 Unter bestimmten Voraussetzungen können außerhalb des regelmäßigen Turnus Betriebsratswahlen abgehalten werden. Das Gesetz nennt in § 13 Abs. 2 BetrVG sechs Fallgruppen: Wesentliche Änderung der Zahl der Beschäftigten im Betrieb (Nr. 1). Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl (Nr. 2). Rücktritt des Betriebsrats (Nr. 3). Erfolgreiche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 8 BetrVG legt die Voraussetzungen der Wählbarkeit fest. Mit "Wählbarkeit" ist die Eigenschaft gemeint, für ein Betriebsratsamt zu kandidieren und gegebenenfalls auch gewählt zu werden. Man spricht vom "passiven Wahlrecht" im Gegensatz zum "aktiven Wahlrecht", das für die Betriebsratswahlen in § 7 BetrVG geregelt ist. Rz. 2 Für die Wählbarkeit stellt das Gesetz folgend...mehr