Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Home- und Mobile-Offices, E... / 4.3 Wirksamer Kündigungsvorbehalt

Eine Zusatzvereinbarung kann statt mit einem Widerrufsvorbehalt auch mit einem Kündigungsvorbehalt versehen sein. In einem Einzelfall hat das LAG Hamm entschieden, dass eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Homeoffice mit einem solchen Vorbehalt versehen werden kann.[1] Im entschiedenen Fall war der Kündigungsvorbehalt so formuli... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Arbeitgeber, angesichts des in zeitlicher Hinsicht nicht einschätzbaren Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, personelle Maßnahmen vorläufig durchzuführen, sofern dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Rz. 2 Da § 100 BetrVG eine Spezialregelung zur vorläufigen Durchführung einer personellen E... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / Zusammenfassung

Überblick Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird von den Jugendlichen und den Auszubildenden eines Betriebs gewählt. Sie nimmt die besonderen Belange dieser Personengruppe wahr. Ähnlich wie beim Betriebsrat unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Vertretungen auf betrieblicher (JAV, §§ 60–70 BetrVG), auf Unternehmens- (Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung,... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Rz. 34 Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn zu erwarten steht, dass der Arbeitgeber das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG vor der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme nicht einhält. Das Gesetz nimmt, anders als bei § 87 Abs. 1 BetrVG und § 95 Abs. 1 BetrVG in Kauf, dass eine personelle Maßnahm... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Reaktion des Betriebsrats

Rz. 16 Der Betriebsrat hat auf die Mitteilung des Arbeitgebers unverzüglich zu reagieren (§ 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Hierfür hat er – nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung – folgende Möglichkeiten: Er kann keine Stellungnahme abgeben, womit die vorläufige Maßnahme nach Ablauf von 3 Tagen nach Zugang der Mitteilung als gebilligt gilt. Er kann dem Arbeitgeber innerhalb von 3 T... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Unterrichtung des Betriebsrats

Rz. 13 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten (§ 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und die sachliche Dringlichkeit der Maßnahme darzulegen.[1] Diese Unterrichtungspflicht ist nicht mit der Mitteilungspflicht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG identisch, da es sich z. B. bei der vorläufigen und der (endgültigen) Einstellung um 2... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Entscheidungsmöglichkeiten

Rz. 26 Das Arbeitsgericht hat, sofern es gleichzeitig über den Feststellungsantrag und den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung entscheidet, 4 Entscheidungsmöglichkeiten [1]: Beide Anträge sind begründet, d. h. das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Einstellung/Versetzung dringlich war und der Betriebsrat die Zustimmung zu Unrecht verweigert hat. Der Arbeitgeber kann d... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Arbeitgeber, angesichts des in zeitlicher Hinsicht nicht einschätzbaren Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, personelle Maßnahmen vorläufig durchzuführen, sofern dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Rz. 2 Da § 100 BetrVG eine Spezialregelung zur vorläufigen Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Aufklärung des betroffenen Arbeitnehmers

Rz. 10 Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über die Sach- und Rechtslage aufklären. Er muss den Arbeitnehmer bzw. bei einer Einstellung den Bewerber also mündlich oder schriftlich über die Vorläufigkeit der Einstellung bzw. Versetzung unterrichten und darauf hinweisen, dass die Maßnahme durch gerichtliche Entscheidung wieder rückgängig gemac... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Verhalten des Arbeitgebers nach einem Widerspruch des Betriebsrats

Rz. 19 Ist der Betriebsrat mit der vorläufigen Einstellung oder Versetzung nicht einverstanden, kann der Arbeitgeber die Maßnahme nur aufrechterhalten oder durchführen, wenn er innerhalb von 3 Tagen (Kalendertage!) nach Äußerung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur (endgültigen) Maßnahme gem. § 99 Abs. 4 BetrVG und die Feststel... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zeitpunkt

Rz. 4 Die vorläufige Durchführung von Einstellungen und Versetzungen ist in zeitlicher Hinsicht nur möglich, wenn die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht abgelaufen ist oder der Betriebsrat die Zustimmung bereits ausdrücklich verweigert hat oder der Betriebsrat überhaupt noch nicht unterrichtet worden ist. Rz. 5 Eine vorläufige Maßnahme kann nicht mehr durchgefü... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Rechtswirkungen der gerichtlichen Entscheidung

Rz. 32 Unterliegt der Arbeitgeber mit beiden Anträgen oder nur mit dem Feststellungsantrag, endet kraft Gesetzes die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung (§ 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) und darf ab diesem Zeitpunkt nicht weiter aufrechterhalten werden (§ 100 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Eine Kündigungserklärung ist nicht erforderlic... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Voraussetzungen

Rz. 6 Eine vorläufige Einstellung oder Versetzung kann nur vorgenommen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.[1] Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn es mit einem ordnungsgemäßen betrieblichen Ablauf nicht vereinbar ist, dass ein Arbeitsplatz für längere nicht vorhersehbare Zeit unbesetzt bleibt[2], wenn also ein verantwortungsbewusster Arb... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Verfahrensweise

Rz. 25 Das Arbeitsgericht hat sowohl über den Feststellungsantrag als auch über den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage [1] zu entscheiden. Das Gesetz regelt nicht, in welcher zeitlichen Reihenfolge das Arbeitsgericht über die Anträge zu entscheiden hat. Trifft es aber über den Zustimmungserset... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Vertragsstrafe zugunsten Dritter

Rz. 36 Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wonach der Arbeitgeber bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe an einen Dritten zu zahlen hat, ist unwirksam.[1] Das BAG begründet dies damit, dass zum einen das Vertragsstrafeversprechen nicht auf die Wiederherstellung eines betriebsverfassungsgemäßen Zustands ziele, sondern reinen Straf... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme

2.1 Zeitpunkt Rz. 4 Die vorläufige Durchführung von Einstellungen und Versetzungen ist in zeitlicher Hinsicht nur möglich, wenn die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht abgelaufen ist oder der Betriebsrat die Zustimmung bereits ausdrücklich verweigert hat oder der Betriebsrat überhaupt noch nicht unterrichtet worden ist. Rz. 5 Eine vorläufige Maßnahme kann nicht m... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Gerichtliches Verfahren

6.1 Verfahrensweise Rz. 25 Das Arbeitsgericht hat sowohl über den Feststellungsantrag als auch über den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage [1] zu entscheiden. Das Gesetz regelt nicht, in welcher zeitlichen Reihenfolge das Arbeitsgericht über die Anträge zu entscheiden hat. Trifft es aber über d... mehr

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Warum sollten Mitarbeiter b... / 1.1 Definition

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Grundlage ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eine Beteilig... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3 Rechtsmittel

Rz. 31 Der Beschluss bzw. Teilbeschluss des Arbeitsgerichts ist mit der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht anfechtbar (§§ 87, 80 Abs. 2, 4 Abs. 2 ArbGG; § 301 ZPO). Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat abgelaufen ist (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG). Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde zum Bundesarbei... mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
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Warum sollten Mitarbeiter b... / 2 FAQs

1) Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Beteiligung von Beschäftigten? § 87 Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften ein. Da der Betriebsrat die Belegschaf... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Jugend- und Auszubildendenv... / 1 Voraussetzungen

Eine JAV ist nach § 60 Abs. 1 BetrVG zu wählen, wenn in einem Betrieb in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Maßgeblicher Stichtag dafür, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Tag der Wahl. Zieht sich diese über mehrere Tage hin, kommt es auf das Alter ... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.8 Das vereinfachte Wahlverfahren

In Betrieben mit 5 – 100 Jugendlichen und Auszubildenden ist die Wahl zwingend im vereinfachten Verfahren durchzuführen.[1] In größeren Betrieben bis zu 200 Jugendlichen und Auszubildenden kann zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart werden, die Wahl im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Wahlverfahren gelten andere, kürzere Einreichungsfristen f... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2 Zusammensetzung

Damit sichergestellt ist, dass die JAV möglichst alle im Betrieb ausgeübten Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe mit ihrem jeweiligen speziellen Know-how umfasst, soll sie sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe zusammensetzen.[1] Bereits bei Einreichung der Wahlvorschläge soll auf die Zusammensetzung geachtet werden. Ein Verstoß h... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4 Wahlverfahren

Die Wahl zur JAV erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen gemäß § 39 WO BetrVG. Vorschlagsberechtigt sind diejenigen, die im Betrieb zur JAV auch wahlberechtigt sind sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Die Einzelheiten sind in § 63 Abs. 2 i. V. m. § 14 BetrVG geregelt. Auch für das Wahlverfahren selbst gelten die Regelungen des § 14 BetrVG in Verbindung mit den entsp... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 5 Die Interessenvertretung nach § 51 BBiG

Die Regelungen der §§ 60 ff. BetrVG gelten nicht für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung beschäftigt werden. Sie gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[1] setzt die Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden voraus, dass sie in einen Betrieb des Ausbilders einge... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1 Größe

Die Größe richtet sich gemäß § 62 Abs. 1 BetrVG ausschließlich nach der Zahl der Jugendlichen (Arbeitnehmer unter 18 Jahre) und Auszubildenden, die in einem Betrieb in der Regel beschäftigt werden. Alle übrigen Arbeitnehmer des Betriebs sind irrelevant. Das Gesetz schreibt als Mindestzahl für die Wahl einer JAV 5 Jugendliche oder Auszubildende vor. Wird diese Zahl in einem Be... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.4 Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand hat die eingehenden Wahlvorschläge zu prüfen. Die Wahlvorschläge sind Grundlage der Wahl. Vorschlagsberechtigt sind nur die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, nicht aber die sonstigen Arbeitnehmer. Nach den gesetzlichen Regelungen soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweis... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.3 Mehrheitswahl

Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden oder ist die JAV im sog. vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 63 Abs. 4 BetrVG zu wählen (in Betrieben mit 5 – 100 wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden), findet die Wahl ausnahmsweise als Mehrheitswahl statt. Dabei kann jeder Wahlberechtigte einzelne Bewerber wählen. Die zu besetzenden Sitze in der JAV werden u... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.2 Verhältniswahl

Grundsätzlich erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.[1] Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Wahl des Betriebsrats. Bei der Verhältniswahl kann der Wahlberechtigte nur eine Liste wählen. Die Wahl einzelner, konkreter Bewerber ist nicht möglich. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listen erfolgt nach dem sogenannten d'Hondtschen Höchstzahlensyste... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.2 Erlass des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Der Inhalt des Wahlausschreibens ist in § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV anzuwenden ist. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlauss... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.1 Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze der Wahl zur JAV sind in § 63 BetrVG geregelt, der durch §§ 38 ff. WO BetrVG 2001 ergänzt wird. Die Regelung ist zwingendes Recht, sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Siehe hierzu auch den Beitrag Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit allen Wahlformularen für das vereinfachte und das normale, bzw. ... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.6 Auszählung der Stimmen und Wahlniederschrift

Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich auszuzählen. Nach der Auszählung folgt die Berechnung und Verteilung der Sitze. Es gilt das sogenannte d'Hondtsche Höchstzahlverfahren. Die Verteilung der Sitze ist in § 15 WO BetrVG 2001 geregelt.[1] Der Wahlvorstand fertigt sodann die Wahlniederschrift an. Die Wahlniederschrift ist die schrift... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.1 Bestellung des Wahlvorstandes

Am Anfang jeder Wahl zur JAV steht die Bestellung des Wahlvorstands, dem alle Aufgaben bei der Durchführung der Wahl obliegen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsrat, nicht die bisherige JAV. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu bestellen. Er hat auch den Vorsitzenden zu best... mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.3 Aufstellung der Wählerliste

Zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstandes gehört die Aufstellung der Wählerliste. Auf dieser sind – für jede Wahl zur JAV neu – die jeweils aktuellen Wahlberechtigten nach Geschlecht getrennt aufzulisten.[1] Die Wählerliste ist formelle Grundlage für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Mit der Aufstellung der Wählerliste muss auch ermittelt werden, ob der ... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Territorialitätsprinzip / 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Für den örtlichen Geltungsbereich des BetrVG gilt, dass der Betriebssitz sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden muss. Für einen im Ausland gelegenen Betrieb eines deutschen Unternehmens gilt das BetrVG nicht, selbst wenn mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist oder diese die deutsche Staatsangehö... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.6.1 Überblick

Dieser Kündigungsschutz ist abgestuft. Für amtierende Mandatsträger und Wahlbewerber regelt § 15 KSchG einen weitgehenden Ausschluss der Kündigung dieser Arbeitnehmer. Danach ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebs- oder Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur für die außerordentliche Kündigung. S... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.6.4 Zustimmungsersetzungsverfahren

Stimmt der Betriebs- oder Personalrat der beabsichtigten fristlosen Kündigung nicht zu, so darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen, sondern kann lediglich nach § 103 BetrVG, § 55 Abs. 1BPersVG beim Arbeitsgericht bzw. beim Verwaltungsgericht beantragen, die verweigerte Zustimmung zur fristlosen Kündigung zu ersetzen. Im Hinblick auf die Frist des § 626 Abs. 2 BG... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.6.5 Auflösungsantrag

Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber bei einem Wahlbewerber einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen kann. Hat der Arbeitgeber vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes eine – sozial nicht gerechtfertigte – ordentliche Kündigung erklärt und hierauf bezogen im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag gestellt und hat der Sonderkündigungsschutz... mehr

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Aufhebungsvertrag: Vor- und... / 1 Vorteile des Aufhebungsvertrags

Im Vergleich zur Kündigung bietet der Aufhebungsvertrag im Wesentlichen folgende Vorteile: Der Abschluss des Aufhebungsvertrags entbindet von der Einhaltung der Kündigungsfristen. Der gesamte allgemeine und besondere Kündigungsschutz findet keine Anwendung. Dies bedeutet, dass ein Aufhebungsvertrag beispielsweise mit einer Schwangeren, einem sich in Elternzeit befindlichen Arb... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.6.3 Wahlvorstand, Wahlbewerber und Ersatzmitglieder

Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerber (nicht aber Wahlbewerber zum Wahlvorstand) genießen gleichfalls denselben Sonderkündigungsschutz. Für Mitglieder eines Wahlvorstands beginnt der Kündigungsschutz mit ihrer Bestellung. Bei Wahlbewerbern setzt er ein, wenn ein Wahlvorstand bestellt ist und der betroffene Arbeitnehmer als Bewerber auf einem Wahlvorschlag steht, de... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.6.2 Prüfungsmaßstab für einen wichtigen Grund

Vom Sonderkündigungsschutz erfasst sind grundsätzlich auch außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigungen. Auch sie können erst ausgesprochen werden, wenn der Betriebs- oder Personalrat ihr vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Praxis-Beispiel Ein Kaufhausunternehmen schaffte in allen Niederlassungen und Betrieben die sog. "Aufsichten" ab. Alle betroffenen Arbeitnehmer e... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.5.4 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Vor Ausspruch der Kündigung ist nicht nur der Betriebs- bzw. Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligten, sondern nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auch die Schwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift (bis 1.1.2018 geregelt in § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB iX a.F) wurde durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 eingeführt und lautet 6 "Die Kündigung eines schwerbehinderten M... mehr

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Aufhebungsvertrag: Vor- und... / Zusammenfassung

Überblick Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags (oftmals auch bezeichnet als "Auflösungsvertrag") wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Gegenüber einer einseitig ausgesprochenen Kündigung hat dies regelmäßig den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis für beide Seiten zufriedenstellender und risikoloser beendet wird. Da der Aufhebungsvertrag der Vertragsfrei... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1 Besonderer Kündigungsschutz

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bestimmte Personengruppen besonders schutzbedürftig sind. Er hat ihren Kündigungsschutz erweitert und die Kündigung von einer behördlichen Zustimmung abhängig gemacht oder sie auf bestimmte Tatbestände beschränkt. Für folgende Personengruppen sehen die verschiedenen Gesetze einen besonderen, wenn auch unterschiedlich gestalteten Kündigungssc... mehr

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Aufhebungsvertrag: Vor- und... / 3 Zeitlicher Wirkungsbereich der Beendigungsvereinbarung

Grundsatz: Zukünftige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis zulässigerweise mit Wirkung für die Zukunft aufheben können. Eine zukünftige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist von allen Beteiligten zu akzeptieren. So sind insbesondere die Sozialversicherungsträger ab dem von den P... mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.5.3 Entscheidung des Integrationsamtes

Bei einer ordentlichen Kündigung entscheidet das Integrationsamt nach schriftlichem oder elektronischem Antrag (§ 170 SGB IX), unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Arbeitsagentur, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und nach Anhörung des Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ermessen wirkt eingeschränkt nach § 172 SGB IX. Danach hat es bei Betriebsstill... mehr

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Abfindung: Folgefragen in d... / 9 Verhältnis zwischen einzelvertraglicher Abfindung und Sozialplanleistungen

Zunächst stellt sich die Frage nach der sachlichen und persönlichen Reichweite eines Sozialplans. Für das Bestehen eines Sozialplananspruchs kommt es entscheidend darauf an, ob und wann der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Nach Auffassung des BAG gilt Folgendes: Scheidet ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung aufgrund eines Aufheb... mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 3.2 Nicht erfasste Tätigkeiten

Rz. 4 Lediglich eine "Erwerbstätigkeit" ist verboten. Hierunter fallen also keine Tätigkeiten für eigene Zwecke ohne Vergütung, z.B. zum eigenen Nutzen am Eigentum[1], Arbeiten am eigenen Haus oder im Garten[2], Renovierung der Wohnung. Nach anderer Ansicht fallen solche Tätigkeiten zwar unter den Begriff der Erwerbstätigkeit, weil ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt und eine... mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.1 Grundsätzliches: Mitwirkung und Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die gesetzlich erzwungene Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen ist im Rahmen der Mitwirkung und der Mitbestimmung möglich. Die Mitwirkung ist dabei das schwächer ausgestaltete Recht: Der Betriebsrat ist hier lediglich zu informieren oder anzuhören.... mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.2.2 Rechtslage mit aktueller Konkretisierung durch die DGUV-V 1

Mit der Konkretisierung der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 wird nicht mehr zur Mitbestimmung gesagt, als bislang im Gesetz steht. Jedoch ist hier auf die Rechtsprechung des BAG zurückzugreifen: In seiner oben bereits angesprochenen Entscheidung vom 18.3.2014 (1 ABR 73/12) führt das BAG aus: Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende... mehr