Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2.2 Wirtschaftliche Angelegenheiten

Der Unternehmer hat den Sprecherausschuss mindestens einmal im Halbjahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens zu unterrichten.[1] Über geplante Betriebsänderungen i. S. v. § 111 BetrVG hat er den Sprecherausschuss rechtzeitig vor Abschluss der Planungsphase und umfassend im Hinblick auf mögliche Nachteile für leitende Angestellte zu unte...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Arbeitnehmer-ABC

Rz. 24 Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht für: Ärztlicher Direktor [1], wenn er zwar in der Ausübung seines ärztlichen Berufs eigenverantwortlich, im Übrigen aber bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen vom Krankenhausträger persönlich abhängig und an dessen Weisungen gebunden ist; Außendienstmitarbeiter [2]; Außenrequisiteur [3]; Büffetier [4]; Co-Piloten von Verkehrsflugzeu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3 Freier Mitarbeiter

Rz. 47 Möglich ist es auch, dass Dienste eines Mitarbeiters in Anspruch genommen werden, der aber kein Arbeitnehmer ist. Für den Arbeitgeber kann dies günstig sein: Kündigungsschutz besteht nicht, Sozialabgaben ebenso nicht. Das Problem, den Begriff des Arbeitnehmers zu definieren, stellt sich daher nicht nur im Arbeitsrecht, sondern in ähnlicher Form auch im Sozialversicher...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 1.2 Zusammensetzung

Weibliche und männliche leitende Angestellte sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuss vertreten sein.[1] Die Regelung entspricht § 15 Abs. 2 BetrVG. Sie ist allerdings nicht zwingend. Eine Verletzung führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl, eine Wahlanfechtung ist nicht zulässig.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.1 Systematik

Rz. 26 Welches Recht auf den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers anwendbar ist, beurteilt sich nach den Art. 3 ff., insbesondere 8 Rom I-VO.[1] Damit ist zunächst wie bei jedem Vertrag entscheidend, ob sich die Parteien auf ein bestimmtes anwendbares Recht geeinigt haben, s. Art. 3 Rom I-VO (ehemals Art. 27 EGBGB). Danach ist jedoch auch das anwendbare Recht nach objektiven Krit...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3.6 Muster

Rz. 23 Muster Sehr geehrte(r) Frau/Herr… leider sehen wir uns gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis mit … vom … ordentlich und fristgerecht zum … aus dringenden betrieblichen Gründen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu kündigen. Zu unserem Bedauern ist diese Maßnahme bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im betrieblichen Interesse geboten und beruht auf …[z. B. Umstruk...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.2 Informationsrechte

Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Sprecherausschuss nach § 25 Abs. 2 SprAuG vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auf sein Verlangen hin sind ihm Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung in § 25 Abs. 2 SprAuG entspricht weitgehend § 80 Abs. 2 BetrVG. Allerdings fehlt hier die ausdrückliche Erwähnung des Rechts, in die Bruttoge...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 6.3 Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Der Sprecherausschuss hat nicht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen i. S. v. § 77 BetrVG abzuschließen.[1] In § 28 SprAuG ist ihm jedoch die Befugnis eingeräumt, Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Inhalt dieser Richtlinie...mehr

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Integrationsamt / 7 Anhörung des Betriebsrats

Die vorherige Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ersetzt nicht die vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Das BAG hat entschieden, dass das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen entweder vor dem Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts oder während dieses Zustimmungsverfahrens oder ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.2 Fachliche, zeitliche und örtliche Weisungsgebundenheit

Rz. 17 Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit wird – gleichfalls entsprechend der Rechtsprechung des BAG vor Inkrafttreten des § 611a BGB – durch die fachliche Weisungsgebundenheit bei Erbringung der Arbeitsleistung in Abs. 1 Satz 2 konkretisiert.[1] Das Gesetz spricht vom Weisungsrecht bezüglich des Inhalts und der Durchführung der Tätigkeit. Dass der Dienstverpflichtete...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 15 Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft bleibt nach § 611a Abs. 1 Satz 1 die persönliche Abhängigkeit des zur Dienstleistung Verpflichteten vom Dienstberechtigten. Die Ausfüllung des Begriffs kann an die umfangreiche Rechtsprechung des BAG anknüpfen.[1] In leichter Akzentverschiebung definiert sie den Arbeitnehmer auch als denjenigen Mitarbeiter, der seine Dienstleistun...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Arbeitnehmerbegriff

Rz. 18 Es gilt grds. der allgemeine Arbeitnehmerbegriff. D.h.: Freie Mitarbeiter, Heimarbeiter und andere arbeitnehmerähnliche Beschäftigte zählen mangels Arbeitnehmereigenschaften nicht mit. Erforderlich ist jedoch, dass die Arbeitnehmer tatsächlich in den Betrieb eingegliedert sind, sodass es nicht ausreicht, wenn Arbeitnehmer die bereits in einem anderen Betrieb eingeglie...mehr

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Sprecherausschuss für leite... / 9.1 Gesamtsprecherausschuss

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe und sind in mindestens 2 Betrieben Sprecherausschüsse errichtet, so ist nach § 16 SprAuG zwingend ein Gesamtsprecherausschuss zu errichten. In den Gesamtsprecherausschuss entsendet jeder Sprecherausschuss eines seiner Mitglieder. Durch Vereinbarung zwischen Gesamtsprecherausschuss und Arbeitgeber kann die Mitgliederzahl des Gesamtsprecher...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.3 Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied außer dem oben genannten Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungsveranstaltungen während seiner regelmäßigen Amtszeit von 3 Jahren Anspruch auf bezahlte Freistellung von insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von dem zuständigen Landesarbeitsminister als geeignet anerkannt...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2 Die Sonderregelung des § 78a BetrVG

2.2.1 Allgemeines § 78a BetrVG enthält eine Sonderregelung zum Schutz von Auszubildenden. Sie macht zugunsten des Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 21 Bundesbildungsgesetz (BBiG), wonach das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Anders als na...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / Zusammenfassung

Überblick Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird von den Jugendlichen und den Auszubildenden eines Betriebs gewählt. Sie nimmt die besonderen Belange dieser Personengruppe wahr. Ähnlich wie beim Betriebsrat unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Vertretungen auf betrieblicher (JAV, §§ 60 – 70 BetrVG), auf Unternehmens- (Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2 Schulungsanspruch zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 BetrVG

1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind. Die zu vermittelnden Inh...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1.1 Aufgabenkatalog

§ 70 Abs. 1 BetrVG enthält einen Katalog an allgemeinen Aufgaben, die der Gesetzgeber der JAV übertragen hat und die denen des Betriebsrats[1] entsprechen: Nr. 1: Beantragung aller Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen, beim Betriebsrat (z. B. Maßnahmen betreffend die Arbeitszeit, die Schaffung von Ausbildungsplätzen, die Festlegung der Dauer ...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.1 Freie Unternehmensentscheidung

Im Grundsatz kann ein Unternehmen seine Beiträge zum Klima- und Umweltziele frei umsetzen. Der betriebliche Umweltschutz ist zwar mit dem Betriebsrat zu diskutieren. §§ 88 Nr. 1a, 89 BetrVG sind jedoch nicht als Mitbestimmung, sondern als Beratungs- und Unterrichtungsrechte ausgestaltet. § 88 Nr. 1a BetrVG hat Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes ausdrücklich benannt. ...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.4 Ökologische Transformation des Geschäftsmodells

Wie aufgezeigt, kann jedes Unternehmen grundsätzlich Prozesse einführen oder ändern, um umwelt- und klimafreundlicher zu werden. In einigen Branchen, etwa im Automobilbereich, können sich jedoch auch die Produkte oder sogar das ganze Geschäftsmodell aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz ändern. Dabei haben die Unternehmen unterschiedliche Möglichkeiten, ...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 2 Kosten der Betriebsratsschulung

Die notwendigen Kosten der Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG (z. B. Reisekosten, Unterbringungs- und Teilnehmergebühren) sind vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Dazu gehören die Seminargebühr, Fahrtkosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Übernachtungskosten sind aber nur dann zu erstatten, wenn die Übernachtung erforderlich war. Der Betriebsrat hat ...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.3 Umfang der Arbeitsbefreiung

Die Betriebsratsmitglieder haben lediglich Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie bei Verbleiben im Betrieb erhalten hätten (Lohnausfallprinzip).[1] Nehmen Betriebsratsmitglieder aus Gründen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wie Schichtbetrieb oder Teilzeitmodellen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an einer Schulung teil, ist ihnen nach § 37 Abs. 3 BetrVG i. V...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.1 Die verschiedenen Schulungsansprüche

Zu unterscheiden ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei dem es um die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit geht und dem allgemeinen Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG steht zunächst dem Betriebsrat als Gremium zu und wird dur...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.5.2 Betriebliche Gründe

Aus betrieblichen Gründen ist die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn im Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Entscheidend ist die Situation im Ausbildungsbetrieb.[1] Nach der Rechtsprechun...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.3 Dienstreisen und Dienstwagen

Im Bereich der Mobilität wurde wiederum gerade auch während der Corona-Zeit ein erhebliches finanzielles und ökologisches Einsparpotenzial gefunden. Viele Meetings wurden und werden nur noch virtuell durchgeführt und die Anzahl an Dienstreisen deutlich reduziert. Diese Entscheidung kann ein Unternehmen frei treffen. Schranken sind hier weder im Arbeitsvertrag noch im Bereich...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Besondere Maßregelungsverbote

Rz. 8 Der in § 612a BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Gedanke des Maßregelungsverbots findet sich, bezogen auf besondere Situationen oder Personengruppen, in verschiedenen Vorschriften, die sich deshalb als spezielle Maßregelungsverbote einordnen lassen und zumeist nicht ausschließlich, aber zumindest auch einen Schutz vor Kündigungen bieten. Rz. 9 Nach schließlich erfolgt...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse

Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind. Die zu vermittelnden Inhalte sind für die Arbeit des Betriebsrats e...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 4.2.2 Mitarbeiterbindung

Mit dem Begriff Mitarbeiterbindung (oder Retention) ist gemeint, dass die Mitarbeiter in der Firma oder dem Unternehmen gehalten werden sollen. Bestandspflege also im Sinne eines Nachhaltigkeitsmanagements. Mitarbeiterbefragungen spielen hierbei eine Rolle. Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern im Rahmen der Arbeitszeit eine Beteiligung an Befragungen aus berechtigtem...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1.1 Behinderungsverbot

Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Von diesem Verbot, das auch für die Mitglieder der GesJAV und der KJAV gilt, wird jede objektive Behinderung der JAV-Tätigkeit erfasst, unabhängig davon, ob sie zielgerichtet ausgeübt wird oder nicht. Eine unzulässige Behinderung kann auch in einem Unter...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.4 Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden

Verlangt der Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung, kommt nach § 78a Abs. 2 BetrVG grundsätzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Das Verlangen auf Weiterbeschäftigung muss innerhalb der 3-monatigen ...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 2.1.3 Kollektivrechtliche Schranken

Schließlich gibt es kollektivrechtliche Schranken des Direktionsrechts, d. h. betriebliche und tarifliche Regelungen. Sie können zunächst einmal nur durch die jeweiligen Vertragspartner gemeinsam geändert werden. Sollte das für den Arbeitgeber auf den ersten Blick nicht möglich sein, bleibt nur der Weg der Kündigung der Regelungen mit Neuverhandlungen. Dabei gilt grundsätzli...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 1.2 Mitwirkung des Betriebsrats

Für die Erledigung aller in § 70 Abs. 1 BetrVG genannten Aufgaben muss sich die JAV des Betriebsrats bedienen. Ohne ihn kann sie nach außen, insbesondere auch gegenüber dem Arbeitgeber, nicht tätig werden. Damit die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen und sich rechtzeitig mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen kann, muss der Betriebsrat die JAV seinerseits rechtzeitig u...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.1 Allgemeines

§ 78a BetrVG enthält eine Sonderregelung zum Schutz von Auszubildenden. Sie macht zugunsten des Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 21 Bundesbildungsgesetz (BBiG), wonach das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Anders als nach § 21 BBiG muss...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.5 Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht

Nach § 78a Abs. 4 BetrVG kann der Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen von seiner Pflicht zur Weiterbeschäftigung entbunden werden. So kann er bereits vor Ende des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht. Darüber hinaus kann er innerhalb einer Frist von maximal 2 Wochen nach Ende des Ausb...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.2 Zeitliche Lage und Häufigkeit

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betriebliche Notwendigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betr...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 2.3.1 Variable Vergütung

Gerade die variable Vergütung kann zur Durchsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie genutzt werden. Ausgangspunkt ist die Vergütung der Geschäftsführungsebene. Hier wird mittlerweile immer öfter ein Mix aus kurzfristigen und langfristigen Zielen gewählt, um damit das Handeln nicht nur auf die kurzfristigen Gewinne des Unternehmens auszurichten. Insofern kann beispielhaft auf de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.4 Beschluss des Betriebsrats

Für jede einzelne Schulung ist ein Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme erforderlich[1]; die Schulungsteilnahme muss zuvor als Gegenstand der Tagesordnung rechtzeitig nach § 29 Abs. 2 BetrVG mitgeteilt worden sein. Der Beschluss muss das Thema, den Anbieter und den Zeitpunkt der Schulung beinhalten. Bezüglich des Schulungsveranstalters und der zeitlichen Lage hat de...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / Zusammenfassung

Überblick Nachhaltigkeit – es ist das Thema der Zukunft. Für viele Unternehmen ist es nicht neu, hierzu einen Beitrag zu leisten. Aber die Anforderungen werden hier immer umfangreicher. Auch die Personalabteilungen spielen dabei eine wichtige Rolle, indem sie bei der Umsetzung verschiedener Maßnahmen unterstützen und selbst als Impulsgeber agieren können. Dieser Beitrag gibt ...mehr

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Arbeitszeitkonto / 2.2 Betriebliche Mitbestimmung

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat u. a. bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen. Die flexible Verteilung der Arbeitszeit mittels Zeitkonten berührt, z. B. durch Regelungen zum Auf- und Abbau von Zeitsalden, Fragen der betrieblichen Arbeitszeitverteilung und löst deshalb regelmäßig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus. In e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schulungsveranstaltungen fü... / Zusammenfassung

Begriff Betriebsräte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die ihnen die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dafür sind sie von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien und der Arbeitgeber hat die anfallenden Sachkosten zu tragen. Daneben haben Betriebsräte noch einen zeitlich...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.5.1 Personen- und verhaltensbedingte Gründe

Ein in der Person des Auszubildenden liegender Grund, der die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht, ist das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung. Verhaltensbedingte Gründe führen nur dann zur Unzumutbarkeit, wenn sie so schwer sind, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.1 Gesetzliche Unwirksamkeitsgründe

Rz. 35 Hierher gehören gesetzliche Bestimmungen im weitesten Sinne, freilich auch die Bestimmungen des Grundgesetzes , die aber selten unmittelbar zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen und in erster Linie für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des einfachen Rechts, vor allem der §§ 138, 242 und 612a BGB, von Bedeutung sind. Rz. 36 Eine Kündigung ist nach den allg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 2.2 Verhaltensrichtlinien

Unternehmen haben ein Interesse daran, die Nachhaltigkeitsstrategie im Unternehmen bekanntzumachen und sie – notfalls auch mit Sanktionen gegenüber Mitarbeitern – durchzusetzen. Unternehmensrichtlinien können den Mitarbeitern aufzeigen, in welche Richtung ein Unternehmen gehen möchte. Derartige Richtlinien werden unterschiedlich bezeichnet, z. B. als Verhaltenskodex, Code of...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 10 Schwerbehindertenvertretung

Als Schwerbehindertenvertretung ist eine Vertrauensperson bei ständiger Beschäftigung von wenigstens 5 schwerbehinderten Menschen zu ihrer Interessenvertretung zu wählen.[1] Die Schwerbehindertenvertretung ist von Arbeitgeber und Betriebsrat vor jeder Entscheidung, die Schwerbehinderte betrifft, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und bei Entscheidungen über die Einste...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.2 Digitalisierung

Aktuell wird im Kontext des Umwelt- und Klimaschutzes das Thema Digitalisierung vielfach diskutiert. Immer mehr Unternehmen führen digitale Lösungen ein, um ein effizienteres und vernetzteres Arbeiten zu ermöglichen. Die Corona-Zeit und die daraus resultierenden vielfältigen mobilen Arbeitsmodelle haben und werden diesen Trend noch weiter verstärken. Zudem spart dieser Trend...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.2 Geschützter Personenkreis

Geschützt ist nur, wer Mitglied der JAV ist. Die Tätigkeit als Wahlvorstand reicht ebenso wenig aus wie die bloße Kandidatur zur JAV. Sobald die Stimmenauszählung erfolgt und das Ergebnis durch den Wahlvorstand festgestellt ist, beginnt der Schutz. Er endet ein Jahr nach Ende der persönlichen Amtszeit des Auszubildenden.[1] Auch Ersatzmitglieder der JAV sind geschützt, wenn ...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 2.13 Personelle Kontinuität des Betriebsrats

Das andernfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet verlängert werden, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsarbeit geeignet und erforderlich ist. Das BAG hat das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats ausdrücklich als Sachg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen / 11 Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen ist in den §§ 168 ff. SGB IX geregelt. Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber (auch eine Änderungs- oder eine außerordentliche Kündigung) bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist gemäß §...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1.2 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dieses Verbot gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die Mitglieder der JAV dürfen damit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Insbesondere darf ihre berufliche Entwicklung nicht aufgrund ihrer Tätigkeit in der JAV behindert werden (z. ...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.2.3 Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss, wenn er den Auszubildenden nach Ende der Ausbildungszeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen will, dem Auszubildenden dies schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung muss spätestens 3 Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit erfolgen, eine frühere Mitteilung ist zulässig. Verletzt der Arbeitgeber diese Mitteilungspflicht, führt dies nich...mehr