Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Weiterbeschäftigung / Zusammenfassung

Begriff Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung, d. h. er kann vom Arbeitgeber die Annahme seiner Arbeitsleistung verlangen. Der Beschäftigungsanspruch endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Oftmals besteht jedoch – insbesondere wenn es nach dem Ausspruch einer Kündigung zum Kündigungsschutzprozess kommt – zwischen Arb...mehr

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Weiterbeschäftigung / 3.1 Vor der erstinstanzlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess

Ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers sieht das Bundesarbeitsgericht[1] bereits darin, dass der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses für den Arbeitgeber ungewiss ist. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamke...mehr

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Weiterbeschäftigung / 3 Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Der gekündigte Arbeitnehmer hat auch außerhalb des § 102 Abs. 5 BetrVG einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers überwiegen. Das ist anzunehmen...mehr

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Weiterbeschäftigung / 5 Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis kann im Klageweg – schon zusammen mit der Kündigungsschutzklage – geltend gemacht werden. Verweigert der Arbeitgeber die vorläufige Weiterbeschäftigung trotz einer entsprechenden Verurteilung, so wird er auf Antrag des Arbeitnehmers vom Gericht dazu durch Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO ange...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 25 BetrVG regelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern für endgültig ausgeschiedene (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) bzw. zeitweilig verhinderte (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) Mitglieder des Betriebsrats. Die Vorschrift sichert die Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats sowie seine Beschlussfähigkeit. Rz. 2 Die Regelung gilt über § 115 Abs. 3 BetrVG auch für die Bordvertretun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 25 Ersatzmitglieder

1 Allgemeines Rz. 1 § 25 BetrVG regelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern für endgültig ausgeschiedene (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) bzw. zeitweilig verhinderte (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) Mitglieder des Betriebsrats. Die Vorschrift sichert die Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats sowie seine Beschlussfähigkeit. Rz. 2 Die Regelung gilt über § 115 Abs. 3 BetrVG auch für die ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 86 Ergänzende Vereinbarungen

1 Vorbemerkung Rz. 1 Durch die Vorschrift des § 86 BetrVG können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergänzende Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach den §§ 84, 85 BetrVG geschaffen werden. Nach § 86 Satz. 1 BetrVG können so die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Über § 86 Satz 2 BetrVG wird in Fällen des § 85 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit gewäh...mehr

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Einstellung / 13 Mitbestimmung des Betriebsrats

Einstellung Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bedeutet nicht allein der Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern jede Eingliederung, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.[1] Auf das konkrete Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber kommt es dabe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Errichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle

Rz. 7 Durch einen für den Betrieb geltenden Tarifvertrag oder eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann in den Fällen, in denen der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen kann, die Einigungsstelle durch eine betriebliche Beschwerdestelle ersetzt werden. Dabei kann diese wie im Regelfall die Einigungsstelle entweder jeweils bei Bedarf oder aber als s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Durch die Vorschrift des § 86 BetrVG können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergänzende Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach den §§ 84, 85 BetrVG geschaffen werden. Nach § 86 Satz. 1 BetrVG können so die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Über § 86 Satz 2 BetrVG wird in Fällen des § 85 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit gewährt, statt der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Regelung der Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens

Rz. 2 § 86 Satz 1 BetrVG lässt die Regelung der Einzelheiten des in den §§ 84, 85 BetrVG geregelten Beschwerdeverfahrens durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu. Dies kann sich insbesondere auf Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form- und Fristenfragen beziehen. So können etwa Regelungen über die für die Beschwerdeeinreichung zuständige Stelle (z. B. Einsetzung eines Besc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Betriebsvereinbarung

Rz. 6 Es ist es zunächst der Vorrang des Tarifvertrages zu beachten, so dass eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist, soweit ein Tarifvertrag das Beschwerdeverfahren abschließend regelt. Aufgrund des Rangprinzips schließt der Tarifvertrag als die höherrangige Regelung eine Betriebsvereinbarung als rangniedrigere aus.[1] Dagegen findet der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Nachrücken für ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder

Rz. 12 § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich auf die Fälle des § 24 Nr. 2 bis 6 BetrVG, mit Ausnahme des § 24 Nr. 5 Alt. 2 BetrVG. In den Fällen des § 24 Nr. 1 BetrVG (Ablauf der Amtszeit) und des § 24 Nr. 5 Alt. 2 BetrVG (Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung) vollzieht sich die Nachfolge durch Neuwahl des Betriebsrats.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Reihenfolge des Nachrückens

Rz. 17 Die Reihenfolge des Nachrückens von Ersatzmitgliedern regelt § 25 Abs. 2 BetrVG. Danach rückt in erster Linie der erste nicht gewählte Wahlbewerber derselben Liste nach (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); ist ein solcher nicht (mehr) vorhanden, tritt an seine Stelle der erste nicht gewählte Wahlbewerber der Liste, die den nächsten Betriebsratssitz erhalten hätte (§ 25 Abs. 2...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Tarifvertragliche Regelungen

Rz. 5 Voraussetzung ist, dass der Betrieb in den fachlichen und örtlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, der Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens regelt. Da es sich bei den tarifvertraglichen Regelungen über das Beschwerdeverfahren um Tarifnormen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen handelt, die gemäß § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe gelten, genügt für die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Nachrücken beim einköpfigen Betriebsrat

Rz. 25 In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat nach § 9 Satz 1 BetrVG nur aus einem Mitglied. In diesen Fällen ist stets im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG und damit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Die Vertretung folgt den oben dargestellten Regeln. Die frühere Besonderheit, nach der ein Ersatzmitglied...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 10 Für Streitigkeiten über den zulässigen Inhalts eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung sind die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a i. V. m. §§ 80 ff. BetrVG zuständig.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Reihenfolge bei Mehrheitswahl

Rz. 20 Im Fall der Mehrheitswahl bei Einreichung nur eines Wahlvorschlags nach § 14 Abs. 2 BetrVG oder im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG gestaltet sich das Nachrücken besonders einfach. An erster Stelle ist jeweils der nicht gewählte Wahlbewerber mit der höchsten Stimmenzahl berufen. Bei gleicher Stimmenzahl mehrerer Bewerber ist nach § 22 Abs. 3 WO durch das ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Rz. 9 Das Nachrücken selbst vollzieht sich im Fall des Ausscheidens bzw. der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds kraft Gesetzes. Eine besondere Berufung oder ein Beschluss sind nicht erforderlich.[1] Auch in den Fällen des § 22 BetrVG, in denen der Betriebsrat nur noch geschäftsführend im Amt ist, rücken Ersatzmitglieder nach. Eine gewillkürte Stellvertretung ist hingeg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Rechtsstellung der Ersatzmitglieder

Rz. 5 Bis zum Eintreten eines Vertretungsfalls ist das Ersatzmitglied nicht Mitglied des Betriebsrats. Es ist nicht etwa als stellvertretendes Betriebsratsmitglied gewählt, sondern ist per definitionem (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) ein nicht gewählter Wahlbewerber. Rz. 6 Nur im Fall des Nachrückens nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird das Ersatzmitglied in jeder Hinsicht ordentl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Nachrücken bei zeitweiliger Verhinderung

Rz. 13 Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt bei vorübergehender tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Ausübung der Amtsgeschäfte vor. Rz. 14 Dabei genügt es, wenn dem Betriebsratsmitglied die Ausübung des Amts nicht zumutbar ist. Die Entscheidung hierüber liegt aber nicht im freien Ermessen des Betriebsratsmitglieds.[1] Hat ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Vertretung mehrerer Betriebsratsmitglieder

Rz. 21 Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder ist zwingend. Rz. 22 Bei der Mehrheitswahl ergeben sich auch im Fall der Vertretung mehrerer Betriebsratsmitglieder keine besonderen Probleme. Für den zweiten Vertretungsfall ist von den nicht erfolgreichen Wahlbewerbern derjenige mit der zweithöchsten Stimmenzahl berufen und so weiter (§ 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Rz. 23 Bei der Verh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Nachrücken für Ersatzmitglieder

Rz. 16a Ist ein Ersatzmitglied selbst verhindert, ist zu differenzieren: Handelt es sich um einen Nachrücker nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, rückt er auch dann dauerhaft in den Betriebsrat ein, wenn er selbst längerfristig arbeitsunfähig erkrankt ist.[1] Handelt es sich dagegen um einen Vertretungsfall nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wird teilweise vertreten, dass im Fall de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Rz. 24 Als Besonderheit gegenüber dem früheren Rechtszustand ist zu erwähnen, dass sich auch das Nachrücken nunmehr unter dem Erfordernis der verhältnismäßig gleichberechtigten Verteilung der Geschlechter im Betriebsrat vollzieht (§ 15 Abs. 2 BetrVG [1]). Das bedeutet, dass die eigentlich nachrückende Person außer Betracht bleibt, wenn das Geschlecht, das in der Belegschaft i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Reihenfolge bei Verhältniswahl

Rz. 18 Werden bei der Wahl zum Betriebsrat mehrere Wahlvorschläge (Listen) eingereicht, erfolgt – wenn nicht der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe nach § 14a BetrVG zu wählen ist[1] – die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Rz. 19 In diesem Fall ist als Ersatzmitglied derjenige Wahlbewerber aus der Liste des verhinderten Betriebsratsmitgli...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 27 Bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Vertretungsfalls oder die Reihenfolge des Nachrückens entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG), jedoch kann auch eine Inzidentprüfung etwa im Kündigungsschutzverfahren, in dem Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird, erfolgen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Rechtsfolgen bei fehlerhaftem oder unterbliebenem Nachrücken

Rz. 28 Wird für ein verhindertes Betriebsratsmitglied kein Ersatzmitglied geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert bzw. leidet ein gefasster Beschluss an einem wesentlichen Mangel und ist damit unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Verhinderung plötzlich eintritt und es dem Vorsitzenden nicht mehr möglich ist, ein Ersatzmitglied ...mehr

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Einstellung / 12.4 Mögliche Einwendungen des Personalrats

Will der Personalrat einer beabsichtigten Einstellungsmaßnahme seine Zustimmung versagen, muss er seine Ablehnung auf einen der im Versagungskatalog (§ 78 Abs. 5 BPersVG) abschließend aufgeführten Versagungsgründe stützen (Näheres unter Mitbestimmung/Mitwirkung – Mitbestimmungsverfahren). Er kann zwar auch andere Einwendungen vorbringen, mit denen sich die Dienststelle sachl...mehr

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Einstellung / 2.1 Ausschreibungserfordernis

Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist es nicht erforderlich, freie Stellen auszuschreiben und sie damit zur Wahrung der Chancengleichheit oder aus anderen Gründen jedermann zugänglich zu machen (für den Sonderfall des öffentlichen Dienstes aufgrund von Art. 33 GG, s. unten). Vorbehaltlich der Mitwirkungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrates ist es daher Angelegenheit des Arbei...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.11.4 Betriebsferien

Rz. 109 Die Grenzziehung zwischen Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan ist nicht nur bei Betriebsferien fließend. Die Entscheidung, ob im Betrieb Betriebsferien eingeführt werden sollen, gehört genauso in den Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG wie die festzulegende Lage und Dauer der Betriebsferien.[1] In einer Betriebsvereinbarung können über das Urlaubsjahr hinaus die Betr...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.11.3 Urlaubsplan

Rz. 107 Der Urlaubsplan enthält Regelungen zur Festlegung des Urlaubs für einen bestimmten Zeitraum für die einzelnen Arbeitnehmer. Von der Ausgestaltung des Urlaubsplans unter Einbezug des Betriebsrats hängt es ab, ob es sich bei dem Urlaubsplan nur um die vorläufige Planung oder um eine konkrete Festlegung handelt. Bei einer konkreten Festlegung bedarf es anschließend wede...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.11.6 Mitbestimmung und Arbeitnehmerwünsche

Rz. 113 Da § 7 Abs. 1 BUrlG nach § 13 BUrlG für Arbeitgeber und Betriebsrat unabdingbar ist, kann durch das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nicht in den Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsfestlegung eingegriffen werden, sofern dem nicht dringende betriebliche Gründe oder soziale Gesichtspunkte anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Arbeitnehmer ist daher an die Festle...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.3 Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 13 Wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG ist, dann muss der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG einholen. Die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG werden durch das Mutterschutzgesetz nicht außer Kraft gesetzt. Bei ein...mehr

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Arbeitsvertrag und Betriebs... / 3 Gesamtbetriebsvereinbarung, Konzernbetriebsvereinbarung

Die obigen Ausführungen gelten nicht nur für Betriebsvereinbarungen, die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber für den jeweiligen Betrieb schließt, sondern auch für Betriebsvereinbarungen, die der Gesamtbetriebsrat[1] oder der Konzernbetriebsrat[2] abschließt. Der Gesamtbetriebsrat ist dabei nach § 50 Abs. 1 BetrVG für alle Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.11.5 Festlegung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer

Rz. 111 Die konkrete Festlegung des Urlaubs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist als individuelle Maßnahme grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nur dann, wenn es einen Konflikt zwischen Arbeitgeber und beteiligten Arbeitnehmern über die zeitliche Lage des Urlaubs gibt. Nur auf die Festlegung bezieht sich das Mitbestimmungsre...mehr

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Arbeitsvertrag und Betriebs... / 2 Verzicht, Verwirkung und Ausschlussfristen

Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist der Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betriebsrat dem Verzicht zustimmt. Von dieser Vorschrift werden Erlassverträge [1], negative Schuldanerkenntnisse[2] und einseitige Verzichtserklärungen des Arbeitnehmers über seine tariflichen Rechte rechtlich untersagt bzw...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.11.1 Anwendungsbereich des Mitbestimmungsrechts

Rz. 104 Der Arbeitgeber ist bei der Festlegung der Lage des Urlaubs durch die dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechte beschränkt. Ungewöhnlich an der Regelung ist, dass diese nicht nur einen kollektiven Bezug hat. Der Bogen spannt sich von den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen über den konkreten Urlaubsplan bis hin zu Streitigkeiten über d...mehr

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Arbeitsvertrag und Betriebs... / 1 Unmittelbare und zwingende Wirkung

Nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Die Normwirkung der Betriebsvereinbarung tritt aber nur dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fällt. Ob dies der Fall ist, muss den Regelungen der Betriebsvereinbarung selbst entnommen werden. Arbeitgeber und Betriebsrat können im Rahmen der Verhandl...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.2.2.5 Weiterbeschäftigung bei Kündigung

Rz. 37 Wird die Arbeitnehmerin beschäftigt, weil ihr nach Ausspruch einer Kündigung ein Weiterbeschäftigungsanspruch zusteht, so ist nach dem Rechtsgrund für die Weiterbeschäftigung zu unterscheiden. Erfolgt sie nach § 102 Abs. 5 BetrVG (bzw. den entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften), weil die Arbeitnehmervertretung der Kündigung widersprochen hat, so be...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.7.3 Leistungsverweigerungsrecht bei Wunsch des Arbeitnehmers

Rz. 49 Urlaubswünschen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber grundsätzlich zu entsprechen. Der Arbeitgeber ist daher zur Gewährung des Urlaubs durch Abgabe der Freistellungserklärung verpflichtet, wenn ihm kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zusteht. Seiner Verpflichtung zur Urlaubsgewährung kann sich der Arbeitgeber im Urlaubsjahr nur und nur so la...mehr

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Schwerbehinderte Menschen a... / 3.1 Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Nach § 178 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Er hat diese Anhörungspflicht daher auch bei jeder Kündigung. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Ar...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.7.4 Zeitpunkt der Festlegung

Rz. 71 Die Tatsache, dass nach Erfüllung der Wartezeit mit Jahresbeginn der Jahresurlaubsanspruch entsteht und fällig ist, klärt nicht, wann der Arbeitgeber die Freistellungserklärung abgeben muss. Dieser Zeitpunkt ist für beide Seiten von entscheidender Bedeutung, wobei die Interessenlagen verschieden sein können. Der Arbeitnehmer benötigt die Freistellungserklärung zur Pla...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.1 Anspruch auf Unterrichtung

Rz. 40 Damit der Betriebsrat seine ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, hat ihn der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unaufgefordert, rechtzeitig und umfassend über alle Umstände zu unterrichten, die mit seinem Aufgabenkreis zusammenhängen. Hinweis Zur Unterrichtung des Betriebsrats verpflichtet ist der Arbeitgeber. Dieser kann sich bei der In...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 14 Zurverfügungstellung von betrieblichen Auskunftspersonen

Rz. 52 Der durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 neu eingefügte § 80 Abs. 2 Satz. 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Vor dem Hintergrund, dass der rasante technische und wirtschaftliche Wan...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben

1 Allgemeines Rz. 1 Aufgabe des Betriebsrats im weitesten Sinn ist die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Aufgabe wird durch die einzelnen Vorschriften des BetrVG näher konkretisiert und hinsichtlich der einzelnen Aufgabenbereiche im Hinblick auf ihre Wahrnehmung jeweils in unterschiedlicher Weise ausgestaltet. Neben den M...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.6 Grenzen des Auskunftsanspruchs

Rz. 50 Die Grenzen des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.[1] Erst dann kann nach Auffassung des BAG nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben genügt.[2] Daraus...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Antragsrecht

Rz. 19 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass der Betriebsrat bei seinen Anträgen nicht nur (einseitig) die Interessen der Belegschaft, sondern auch das Wohl des Betriebs zu berücksichtigen hat. Das Gesetz gibt dem Betriebsrat ins...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10 Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb

Rz. 32 Nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern (für die Jugend- und Auszubildendenvertretung vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG). Durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 wurde der Begriff "Eingliederung" durch "Integration" ersetzt. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16 Geheimhaltungspflicht

Rz. 64 Die (früher in Abs. 3 S. 2 geregelte) Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen wird zusammen mit der Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen in § 80 Abs. 4 geregelt. Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt nach dem durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 eingeführten § 80 Abs. 4 BetrVG, § 79 BetrVG entsprechend.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.4.2 Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts

Rz. 47 Das Recht auf Einsichtnahme erstreckt sich auf alle Arten des Entgelts, d. h. die Tarifentlohnung, übertarifliche Zulagen sowie außertarifliche Vergütungen für AT-Angestellte, selbst wenn diese einzelvertraglich vereinbart worden sind.[1] Der Darlegung eines besonderen Anlasses für die Ausübung des Einsichtsrechts bedarf es dabei auch im Hinblick auf individuell verei...mehr