Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.5 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Rz. 85 Für die Zeit der Freistellung hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts; es gilt Gleiches wie für die Teilnahme an einer Schulung i. S. v. Abs. 6.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Versäumnis von Arbeitszeit zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben (Abs. 2)

3.1 Grundsatz Rz. 9 Betriebsratsmitglieder haben wie alle Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen. Sie sind aber, wie Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anstel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.3 Streitigkeiten wegen der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

Rz. 89 Bei Streitigkeiten wegen der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung gelten die in Rz. 76 aufgezeigten Kriterien, sodass der Anspruch auf Arbeitsentgelt im Urteilsverfahren, und auf Aufwendungsersatz im Beschlussverfahren geltend gemacht werden muss.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 25 Der Anspruch auf Freizeitausgleich gem. Abs. 3 besteht nur für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Bei der Tätigkeit, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit durchführt, muss es sich um die Erfüllung einer Amtsobliegenheit handeln. Praxis-Beispiel Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit

Rz. 13 Steht fest, dass es sich um Betriebsratstätigkeit handelt, so verlangt Abs. 2 weiterhin, dass zu ihrer ordnungsgemäßen Erledigung Arbeitsbefreiung nach Umfang und Art des Betriebs erforderlich ist. Für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit gilt also insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. In einigen Fällen ergibt sich unmittelbar aus dem Ges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.4 Anspruchsberechtigung

Rz. 62 Anspruchsberechtigt ist der Betriebsrat, aber auch das einzelne Betriebsratsmitglied. Eine Besonderheit besteht für den Anspruch des einzelnen Mitglieds lediglich insoweit, als der Betriebsrat bei den Anspruchsvoraussetzungen beteiligt ist: Ihm obliegt die gerichtlich nachprüfbare Feststellung, ob die in einer Schulung angebotene Kenntnisvermittlung für die Arbeit des...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Tätigkeitsgarantie

Rz. 45 Die Arbeitsentgeltgarantie wird durch den Tätigkeitsschutz in Abs. 5 ergänzt: Mitglieder des Betriebsrats dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gleichwertig sind, soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Zweck des Gebots ist es, zu verhinder...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3 Teilnehmerzahl und Schulungsdauer

Rz. 59 Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Zahl der freizustellenden Mitglieder und die Dauer der Teilnahme. Das Kriterium der Erforderlichkeit im Gesetzestext des Abs. 6 bezieht sich nur auf die Themenabgrenzung. Da aber bei einer Schulung zur Erlangung der für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Kenntnisse für die Teilnahme Abs. 2 entsprechend...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Abgeltung des Freizeitausgleichs (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 33 Ist aus betriebsbedingten Gründen eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats nicht möglich, so ist die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (Abs. 3 Satz 3 HS 2). Eine Abgeltung kommt also nur dann in Betracht, wenn betriebsbedingte Gründe einer Befreiung von der Arbeitstätigkeit entgegenstehen. Das Betriebsratsmitglied kann also...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.5 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Rz. 73 Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Schulung nach Abs. 6 gegeben, so ist das Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, damit es an der Schulung teilnehmen kann (Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2). Es gilt insoweit Gleiches wie nach Abs. 2. Durch die zulässige Teilnahme an...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Rz. 78 Die Themen der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen einen Bezug zur Betriebsratstätigkeit im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts aufweisen.[1] Aufgabe einer Schulung nach Abs. 7 ist daher nicht, den Rückstand der Betriebsräte im Allgemeinwissen abzubauen, sodass eine Beziehung zur Betriebsratstätigkeit fehlen kann.[2] Rz. 79 Für die Geeignetheit kann, da über...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.3 Betriebsvereinbarung

Rz. 44a Mit der Ergänzung der Sätze 4 und 5 hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien die Möglichkeit geschaffen, etwaigen Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern vorzugreifen, indem sie im Voraus durch Betriebsvereinbarung Kriterien für die Festlegung von Vergleichsgruppen vereinbaren. Machen die Betriebsparteien von dieser Möglichkeit G...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Unterrichtung des Arbeitgebers

Rz. 68 Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben (Abs. 6 Satz 4). Rechtzeitig ist die Mitteilung im Regelfall nur dann, wenn der Arbeitgeber ausreichend Zeit hat, um sich auf die Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder einzurichten und gegebenenfalls ein Verfahren vor der Ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.4 Rechtsfolgen bei Anrufung der Einigungsstelle

Rz. 71 Hat der Arbeitgeber die Einigungsstelle angerufen, d. h. hat er das Einigungsverfahren eingeleitet, weil er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält, so ist der Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme suspendiert. Das Betriebsratsmitglied ist nicht berechtigt, an der Schulung teilzunehmen, solange kein Spruch der Einigungsstell...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.1 Rechtsnatur des Anspruchs

Rz. 76 Nach Abs. 7 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen, bei Erstmitgliedern sogar für insgesamt vier Wochen, um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.1 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat

Rz. 87 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat sind vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren auszutragen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Der Betriebsrat ist aber auf eigene Ansprüche beschränkt und darf sich nicht auf Ansprüche seiner Mitglieder berufen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Festlegungen durch den Betriebsrat

Rz. 64 Das Gesetz gibt eine Regelung über das Freistellungsverfahren nur insoweit, als der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat (Abs. 6 Satz 3 bis 6). Rz. 65 Bevor der Betriebsrat darüber eine Entscheidung trifft, hat er zu prüfen, ob die in der Schul...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.4 Festlegung der zeitlichen Lage

Rz. 82 Wie im Rahmen von Abs. 6 ist der Betriebsrat auch hier bei den Anspruchsvoraussetzungen insoweit beteiligt, als er die zeitliche Lage der Teilnahme festzulegen hat (Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 3). Dabei hat er die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu Abs. 6 hat hier aber jedes Betriebsratsmitglied den zeitlich begrenzten Freistellun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.2 Allgemeine Zuwendungen

Rz. 42 Nicht berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Vergütungen für zusätzliche Arbeitsleistungen.[1] Die Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich deshalb auch nur, wie Abs. 4 Satz 2 klarstellt, auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Hierunter fallen Gratifikationen, Abschlussvergütungen, Jubiläumszuwendungen und auch vermögenswirksame Leistungen,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Erfüllung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 11 Voraussetzung für die Befreiung von beruflicher Tätigkeit ist, dass Geschäfte wahrgenommen werden, die zu den Amtsobliegenheiten eines Betriebsratsmitglieds gehören. Dabei ist zu beachten, dass dem Betriebsrat wegen der häufig unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.[1] Praxis-Beispiel Zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört vor...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Arbeitsbefreiung

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so ist das Betriebsratsmitglied nach dem Wortlaut des Gesetzes von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Da es mit der Unabhängigkeit des Betriebsratsamtes unvereinbar wäre, wenn vom Willen des Arbeitgebers abhinge, ob eine bestimmte Betriebsratsaufgabe rechtzeitig erfüllt werden kann, b...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeber / 2 Arbeitgeber und Betriebsverfassung

Der Begriff des Arbeitgebers wird im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) häufig verwendet.[1] Allerdings wird der Arbeitgeber hier regelmäßig mit dem Begriff des "Unternehmers" gleichgesetzt. Arbeiten mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb, steht ihnen das Recht zu, einen Betriebsrat zu wählen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind häufig in entsprechen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auskunftspflichten / 4 Auskünfte an Arbeitnehmer

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben immer dann einen Auskunftsanspruch gegeneinander, wenn im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen der Berechtigte entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Klärung erforderliche Auskunft ohne Weiteres geben kann.[1] Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der eine Veränderung von Dauer und Lage seiner vertr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 6 Handlungspflichten und Handlungsoptionen für Arbeitgeber

Arbeitgeber können rechtlich dazu verpflichtet sein, Maßnahmen gegen Mitarbeiter zu ergreifen, die bestimmte politische Meinungen äußern. Gesetzliche Handlungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach § 12 Abs. 1 AGG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen aufgrund eines nac...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einsatzwechseltätigkeit / 2 Mitbestimmung

Die jeweilige Zuweisung des Einsatzorts stellt keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar, da nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG die Festlegung des jeweiligen Arbeitsplatzes von Arbeitnehmern, die nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz bzw. Arbeitsort beschäftigt werden, nicht als Versetzung gilt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auskunftspflichten / Zusammenfassung

Begriff Damit Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung, die erforderlichen Meldungen und die Beitragsberechnung korrekt vornehmen können, hat der Beschäftigte gegenüber seinem Arbeitgeber bestimmte Auskunftspflichten. Außerdem haben Beschäftigte/Versicherte spezielle Auskunftspflichten gegenüber der Krankenkasse bzw. dem Rentenversicherungsträg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beteiligung des Betriebsrats / 3 Beratungsrecht und Vorschlagsrecht

Als nächste Stufe folgt das sogenannte Beratungsrecht. Hier ist der Arbeitgeber nicht nur gehalten, den Betriebsrat zu informieren und seine Meinung zu hören, sondern er muss mit dem Betriebsrat den Verhandlungsgegenstand erörtern und die wechselseitigen Begründungen abwägen. Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine Stellungnahme zu seinen Überlegungen und Vorschlägen. Auch hie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beteiligung des Betriebsrats / 1 Unterrichtungsrechte

Das schwächste Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist das Recht auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Solche Unterrichtungsrechte finden sich konkret in folgenden Bereichen: Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz[1] Planung der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung[2] Personalplanung und Personalbedarf[3] personelle Einzelmaßnahmen[4] wirtschaftliche ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beteiligung des Betriebsrats / 5 Mitbestimmungsrecht

Die stärkste Form der Beteiligungsrechte betrifft das Mitbestimmungsrecht im engeren Sinn oder "echte" Mitbestimmungsrecht. Ein echtes Mitbestimmungsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht mehr frei treffen kann, sondern dafür die Zustimmung des Betriebsrats benötigt. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, kann jeder vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beteiligung des Betriebsrats / 4 Zustimmungsverweigerungsrecht

Wiederum intensiver ist das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat mindestens eine Woche vor jeder geplanten Einstellung, Ein- oder Umgruppierung oder Versetzung unterrichten. Bevor der Arbeitgeber eine personelle Einzelmaßnahme durchführt, muss er die Zustimmung des Betriebsrats e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beteiligung des Betriebsrats / Zusammenfassung

Begriff Die Beteiligung des Betriebsrats umschreibt die gesetzlichen Rechte des Betriebsrats zur Einflussnahme auf betriebliche Angelegenheiten und zur Mitwirkung daran. Die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte ist vom Einzelfall abhängig und unterschiedlich intensiv. Sie reichen von bloßen Unterrichtungsrechten über Anhörungs-, Beratungs- und Vetorechte bis hin zu echten Mi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beteiligung des Betriebsrats / 2 Anhörungsrechte

Die nächststärkere Stufe der Beteiligung des Betriebsrats ist die Anhörung. Hauptanwendungsfall ist die Anhörung des Betriebsrats zu Kündigungen. Dieses Recht setzt eine vorherige Information voraus. Im Rahmen dieses Rechts kann der Betriebsrat auch von sich aus Vorschläge machen. Diese Vorschläge muss der Arbeitgeber jedoch nicht unbedingt beachten. Er muss sie zur Kenntnis...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Relevant ist die Regelung des § 327 HGB nur für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs mittelgroßer KapG und KapCoGes. Maßgeblich für die Zuordnung zum Kreis der "mittelgroßen" Gesellschaften sind die Schwellenwerte des § 267 Abs. 2 HGB (§ 267 Rz 1, 13 ff.) – deren längst überfällige Erhöhung im Jahr 2024, mit der Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung für ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstwagen: Arbeitsrechtli... / Zusammenfassung

Überblick Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Dienstwagen nur für den dienstlichen Gebrauch verwendet werden darf oder ob auch die private Nutzung durch den Arbeitnehmer gestattet wird. Wird die private Nutzung zum Beispiel im Rahmen einer Dienstwagenvereinbarung ausdrücklich gestattet, sind arbeitsrechtl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstwagen: Arbeitsrechtli... / 14 Dienstwagen und Betriebsrat

Unproblematisch sind die Fälle, wenn einem Mitglied des Betriebsrats ein Dienstwagen ohne das Recht zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wird. Wird dem Betriebsratsmitglied jedoch auch die private Nutzung des Dienstwagens gestattet, ist dies wegen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot[1] unzulässig.[2] Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereits den Dienstw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geschäftsführer / 1 Rechtliche Grundlagen und Stellung

Der organschaftlich bestellte Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig.[1] Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet.[2] Dies gilt unabhängig davon, ob der (Fremd-)Geschäftsführer einen starken Anteilseigner oder einen wei...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

1 Vorbemerkung Rz. 1 In den §§ 99 ff. BetrVG sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen geregelt. § 99 umfasst dabei 4 dieser Maßnahmen und gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Zustimmungserfordernisses vor Durchführung dieser Maßnahmen. Der Betriebsrat hat das Recht, die Zustimmung zu verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG, di...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.7 Ausnahmen von der Beteiligungspflicht

Rz. 96 Nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung, wenn Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Maßgebend ist also nicht, ob ein Arbeitgeber nach dem Vertragsinhalt des Arbeitsverhältnisses einen Wechsel verlangen kann,...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.5.1 Änderung des Arbeitsbereichs

Rz. 75 Das Betriebsverfassungsgesetz definiert selbst nicht, was unter einem Arbeitsbereich zu verstehen ist. "Arbeitsbereich" sind Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigke...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3 Betroffene Personen

Rz. 10 Dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen nicht nur Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmer stehen. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG war auch die Beschäftigung von freien Mitarbeitern bzw. von selbstständigen Unternehmern[1] eine Einstellung nach § 99 BetrVG. Darauf, ob tatsächlich im Einzelfall Weisungen gegeben werden, komme es nich...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 In den §§ 99 ff. BetrVG sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen geregelt. § 99 umfasst dabei 4 dieser Maßnahmen und gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Zustimmungserfordernisses vor Durchführung dieser Maßnahmen. Der Betriebsrat hat das Recht, die Zustimmung zu verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG, die Entscheidung...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.3 Beschäftigung anderer Personen

Rz. 19 Für eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die darauf abstellt, dass ein arbeitstechnischer Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklicht wird[1], ist es nicht entscheidend, welcher Art das Rechtsverhältnis ist, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt immer dann vor, wenn Personen in de...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.1 Begriff

Rz. 39 Eine Eingruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmtenEntgeltgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist (BAG, Beschluss v. 13.08.2019, 1...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 7.1 Antrag auf Zustimmungsersetzung

Rz. 154 Will er die Zustimmungsverweigerung nicht hinnehmen, muss er gem. § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, wenn er die Maßnahme dennoch durchführen will. Er darf die Maßnahme, wenn sie nicht ausnahmsweise gem. § 100 BetrVG vorläufig zulässig ist, zunächst nicht durchführen. Er würde sich sonst einem Aufhebungsver...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.2 Verstoß gegen Auswahlrichtlinien (Nr. 2)

Rz. 129 Nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kann die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigert werden, wenn sie gegen eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG verstößt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine freiwillig mit dem Betriebsrat vereinbarte oder um eine Richtlinie gem. § 95 Abs. 2 BetrVG handelt, deren Einführung verlangt werden kann. Rz. 129...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1.2 Gemeinsamer Betrieb

Rz. 6 Führen mehrere Unternehmen mit i. d. R. weniger als 20 Arbeitnehmern einen gemeinsamen Betrieb [1] mit i. d. R. mehr als 20 Arbeitnehmern, stehen einem Betriebsrat in dem gemeinsamen Betrieb die Beteiligungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG zu, nicht jedoch den Betriebsräten in den jeweiligen Betrieben der einzelnen Unternehmen.[2] § 99 BetrVG stellt ausschließlich auf das U...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6.4 Vollständige Unterrichtung

Rz. 151 Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht vollständig unterrichtet, beginnt die Wochenfrist nicht zu laufen, ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist als unbegründet abzuweisen. Vervollständigt der Arbeitgeber die Informationen, kann der Betriebsrat binnen einer weiteren Woche Stellung nehmen (BAG, Beschluss v. 10.8.1993, 1 ABR 22/93). Sieht de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.5 Fehlende Ausschreibung im Betrieb (Nr. 5)

Rz. 142 Der Betriebsrat kann bei der Neubesetzung eines Arbeitsplatzes, bei Umgruppierungen und Versetzungen seine Zustimmung verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass frei werdende oder neu geschaffene Stellen innerhalb des Betriebes ausgeschrieb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Gründe für die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat

Rz. 112 Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG 3 Reaktionsmöglichkeiten: Er kann unter Verweis auf die Widerspruchsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG seine Zustimmung verweigern. Er kann ausdrücklich zustimmen. Er kann die Frist des Abs. 3 schlicht verstreichen lassen. Äußert er sich innerhalb der vorgesehenen Frist nicht, gilt die Zustimmung als...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6.3 Ausschlussfrist

Rz. 150 Die Wochenfrist ist eine Ausschlussfrist und kann deshalb nicht verlängert werden.[1] Die Einhaltung der Frist berührt auch die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers, da die Aufnahme der Tätigkeit oder eine Versetzung nur verzögert erfolgen kann. Das BAG (BAG, Beschluss v. 29.6.2011, 7 ABR 24/10 [2]; BAG, Beschluss v. 12.1.2011, 7 ABR 25/09 [3]; BAG (Beschluss v...mehr