Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 5.2 Fehler im Anhörungsverfahren

Rz. 59 Die Kündigung ist auch dann ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung und Durchführung des Anhörungsverfahrens einen Fehler begeht [1], der in seinen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich fällt[2]. Aufgabe des Arbeitgebers ist es, das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten und dem Betriebsrat innerha...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 5.4 Geltendmachung der fehlenden oder fehlerhaften Anhörung im Kündigungsrechtsstreit

Rz. 63 Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen einer unterlassenen oder fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats muss innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden. Es gilt jedoch auch hier § 6 KSchG, der, wenn rechtzeitig Klage erhoben wurde, auch eine nachträgliche Berufung auf die fehlende Betriebsratsanhörung als Unwirksamkeitsgrund ermöglicht. Rz....mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.2 Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie (Nr. 2)

Rz. 70 Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn er durch sie gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt, die nach § 95 BetrVG festgelegt ist. Der Widerspruchsgrund greift nur bei betriebsbedingten Kündigungen.[1] Hinweis Die Hinzufügung des § 1 Abs. 4 KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003[2] hat die Bedeutung des Widerspruchsg...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.5 Materiell-rechtliche Auswirkungen der Entbindung

Rz. 110 Mit der Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht endet der vorläufige Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis für die Zukunft[1], nicht aber das Arbeitsverhältnis, sodass auch ein Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht endet. Wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess obsiegt, hat er auch bei Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbesch...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.2 Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers würde zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen (Nr. 2)

Rz. 106 Die Unzumutbarkeit ist nach h.M. entsprechend dem Wortlaut der Norm unternehmens-, nicht betriebsbezogen zu ermitteln.[1] Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber mit der Entgeltfortzahlung belastet ist. Die unzumutbare wirtschaftliche Belastung muss vielmehr in der Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei unverände...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.7 Durchsetzung der Weiterbeschäftigungspflicht

Rz. 101 Lehnt der Arbeitgeber eine tatsächliche Weiterbeschäftigung ab, so kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht, bei dem der Kündigungsschutzprozess anhängig ist (§ 937 Abs. 1 ZPO) den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Urteilsverfahren beantragen. Hinweis Der Arbeitgeber kann gegen den Antrag des Arbeitnehmers einwenden, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nich...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 4.1 Form der Stellungnahme

Rz. 43 Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung hat der Betriebsrat unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen (Abs. 2 Satz 1 und Satz 3). Ein mündliches Vorbringen der Bedenken führt daher nicht zum Abschluss des Verfahrens, auch wenn eine schriftliche Begründung nachgereicht werden soll; Gleiches gilt, wenn der Betriebsrat seine Bedenken zwar schrift...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.7 Adressat der Mitteilung

Rz. 37 Der Arbeitgeber hat die Mitteilung gegenüber dem Betriebsrat abzugeben, d.h. gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung gegenüber seinem Stellvertreter (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).[1] Sind diese Personen nicht zur Entgegennahme in der Lage und besteht keine Vertretungsregelung, so ist jedes Betriebsratsmitglied Empfangsberechtigter.[2...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.7 Beteiligung des Betriebsrats bei Massenentlassungen

Rz. 112 Der Betriebsrat ist nach § 17 Abs. 2 und 3 KSchG auch bei Massenentlassungen beteiligt. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist ein Teil der schriftlichen Anzeige des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Liegt eine Stellungnahme nicht vor, so ist die Anzeige nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG wirksam. Sieht man von dieser Ausnahme ab, is...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.3 Mitteilung der Kündigungsart

Rz. 20 Der Arbeitgeber muss mitteilen, ob er eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung oder eine Änderungskündigung aussprechen will.[1] Rz. 21 Beabsichtigt der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung, so hat er Kündigungstermin und Kündigungsfrist mitzuteilen. Unschädlich ist die Angabe einer unrichtigen Kündigungsfrist oder eines unrichtigen Endtermins, zu dem di...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.4 Verfahren

Rz. 108 Die Befreiung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren. [1] Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind in Abs. 5 Satz 2 abschließend geregelt, sodass der Arbeitgeber nicht zusätzlich einen Verfügungsgr...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1 Gegenstand des Widerspruchsrechts

Rz. 66 Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats besteht nur gegen eine ordentliche Kündigung, auch in Form der Änderungskündigung, nicht aber gegen eine außerordentliche Kündigung. Entsprechend anwendbar ist die Norm auf die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist eines aufgrund Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers (vgl. Rz. 87). R...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.4 Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz (Nr. 3)

Rz. 72 Der Widerspruchsgrund nach Nr. 3 setzt eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens voraus, ggf. auch erst nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Vertragsbedingungen. Es kann der Kündigung nicht mit der Möglichkeit der Weiterbeschäfti...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.2 Mitteilung der Person des zu kündigenden Arbeitnehmers

Rz. 19 Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers muss konkret bezeichnet werden, es sei denn, der Arbeitgeber überlässt dem Betriebsrat die Auswahl.[1] Sofern sie dem Betriebsrat nicht bekannt und für die Kündigung relevant sind[2], gehören zur Bezeichnung der Person die grundlegenden sozialen Daten des Arbeitnehmers, wie Alter, Familienstand, Kinderzahl, Beschäftigungsdau...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7 Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist

Rz. 86 Abs. 5 gewährleistet einen vorläufigen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und daher wirksam ist. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung dient der Sicherung des Arbeitsplatzes während des laufenden Kündigungsschutzprozesses.[1] 7.1 Voraussetzungen der Weiterbeschäftigungspflicht Rz. 87 Die Weiterbeschäftigungspf...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.2 Widerspruch des Betriebsrats

Rz. 88 Der Betriebsrat muss der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen haben (vgl. Rz. 43 ff., 45 ff.). Nicht erforderlich ist, dass der Widerspruchsgrund wirklich vorliegt.[1] Bestreitet der Arbeitgeber die Begründetheit des Widerspruchs, so ist er gleichwohl zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Eine Befreiung tritt nur unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 2...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.6 Weiterbeschäftigung auf der Grundlage des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs

Rz. 111 Außerhalb des Abs. 5 besteht keine Pflicht zur Weiterbeschäftigung, durch die ein vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses verwirklicht wird.[1] Man kann Abs. 5 auch nicht entsprechend anwenden, indem man das Widerspruchsrecht des Betriebsrats auf nicht im Katalog des Abs. 3 genannte Tatbestände, also insbesondere auf die Sozialwidrigkeit einer ordentliche...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.8 Aufforderung zur Stellungnahme

Rz. 40 Mit der Mitteilung ist der Betriebsrat aufzufordern, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung ist nicht erforderlich; sie liegt in aller Regel in der Mitteilung des Arbeitgebers über die Kündigungsabsicht.[1] Es muss für den Betriebsrat aber aus den Gesamtumständen erkennbar sein, dass mit der Mitteilung ein Anhörungsverfahre...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.1 Mitteilungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 18 Das Anhörungsverfahren wird durch die Mitteilung der Kündigungsabsicht im Hinblick auf einen bestimmten Arbeitnehmer und die dafür maßgebenden Gründe eingeleitet (Abs. 1 Satz 2). Die Unterrichtung soll dem Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand vermitteln, damit er – auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse – die ihm in § 102 BetrVG eingeräumten Rechte bzg...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2 Gegenstand und Voraussetzungen für die Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 2 Ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats besteht nur, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung auflöst. Besteht kein Arbeitsverhältnis oder wird der Arbeitnehmer als leitender Angestellter nicht vom Betriebsrat repräsentiert (§ 5 Abs. 3 und 4 BetrVG), dann muss der Betriebsrat auch nicht angehört werden (Rz. 11). 2.1 Beteiligungspflichtige Kündigungen Rz....mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6 Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung

6.1 Gegenstand des Widerspruchsrechts Rz. 66 Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats besteht nur gegen eine ordentliche Kündigung, auch in Form der Änderungskündigung, nicht aber gegen eine außerordentliche Kündigung. Entsprechend anwendbar ist die Norm auf die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist eines aufgrund Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ordentlich nicht mehr kün...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8 Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

Rz. 103 Der Arbeitgeber kann von seiner Weiterbeschäftigungspflicht unter den in Abs. 5 Satz 2 abschließend genannten Gründen entbunden werden. 8.1 Klage des Arbeitnehmers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (Nr. 1) Rz. 104 Das Gesetz übernimmt hier Voraussetzungen, wie sie in § 114 ZPO festgelegt sind; es gelten deshalb die gleichen Beurteil...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 5 Rechtsfolgen des Anhörungsverfahrens für die Kündigung

5.1 Fehlende Anhörung des Betriebsrats Rz. 54 Die Anhörung des Betriebsrats ist Wirksamkeitsvoraussetzung sowohl für die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung. Sie kann nicht nachgeholt werden, sondern ist nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats zu wiederholen. Hinweis Die Unterrichtung über die Gründe der ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.5 Inhalt der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

7.5.1 Materiell-rechtliche Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses Rz. 94 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Daher bleibt auch, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess unterliegt, die materiell-rechtliche Grundlage für die Ver...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3 Anhörungsverfahren (Abs. 1)

3.1 Mitteilungspflicht des Arbeitgebers Rz. 18 Das Anhörungsverfahren wird durch die Mitteilung der Kündigungsabsicht im Hinblick auf einen bestimmten Arbeitnehmer und die dafür maßgebenden Gründe eingeleitet (Abs. 1 Satz 2). Die Unterrichtung soll dem Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand vermitteln, damit er – auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse – die ihm ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.5 Frist der Mitteilung

Rz. 33 Das Gesetz legt keinen Zeitpunkt fest, bis wann die Mitteilung erfolgt sein muss (Abs. 1 Satz 1). Eine Frist ergibt sich aber mittelbar aus Abs. 2 Sätze 1 und 3. Hinweis Bei einer außerordentlichen Kündigung hat deshalb der Arbeitgeber zu beachten, dass er diese nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erklären kann ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.5.1 Materiell-rechtliche Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses

Rz. 94 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Daher bleibt auch, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess unterliegt, die materiell-rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtss...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 28 Anders als im Falle von Tarifverträgen, bei denen § 19 Abs. 3 KSchG bestimmt, dass diese durch die Zulassungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit nicht berührt werden (vgl. Rz. 31), bestehen keine Regelungen im Hinblick auf das Verhältnis der angeordneten Kurzarbeit zu Betriebsvereinbarungen, welche Regelungen zur Kurzarbeit enthalten. Aus dem Umkehrschluss kann ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 6.10 Mitbestimmung des Betriebsrates

§ 5 ArbSchG schreibt vor, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss, regelt allerdings nicht, wie diese durchzuführen ist. Auch wenn einige Fachrechtsverordnungen weitergehende Konkretisierungen vornehmen (z. B., dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auch die Möglichkeit einer Substitution überprüft werden muss[1], so bleibt es dabei, dass die konkrete Umset...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schichtarbeit / 9.2 Betriebsverfassungsrecht

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats erfasst nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbei...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 9.8 Beschwerde beim Betriebsrat

Von § 17 Abs. 2 ArbSchG unberührt bleibt das Recht von Arbeitnehmern, sich mit ihren Anliegen an den Betriebsrat zu wenden. Der Betriebsrat hat die Beschwerden entgegenzunehmen und beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken, falls er diese für berechtigt erachtet[1]. Hier ist auch bedeutsam, dass der Betriebsrat eigene Überwachungsrechte im Bereich des Arbeitsschutzes hat[2]. G...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Nebentätigkeit / 6 Mitbestimmung

Während das BetrVG kein Beteiligungsrecht vorsieht,[1] besteht für den Bereich des BPersVG hinsichtlich Versagung bzw. Widerruf einer genehmigten Nebentätigkeit ein Mitbestimmungsrecht (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG). Die Länder enthalten vergleichbare Bestimmungen.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Clemens, BBiG Kündigung des... / 2.2 Kündigungen während der Probezeit

Rz. 5 Während der Probezeit i.S.v. § 20 BBiG (mindestens ein Monat, höchstens 4 Monate) kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer auszusprechenden Kündigung muss daher zunächst festgestellt werden, ob die nach § 20 zwingend zu vereinbarende Probezeit no...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 19 KSchG kann die Bundesagentur für Arbeit die Einführung von Kurzarbeit durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt zulassen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer des von der Massenentlassung betroffenen Betriebs nicht bis zum Ablauf der Sperrfrist voll beschäftigen kann. Die Regelung findet dementsprechend nur dann Anwendung, wenn die gesetzlich geltende od...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mutterschutz / 7 Zulässige Kündigung

Kündigungen können in besonderen Fällen wirksam ausgesprochen werden, wenn sie zuvor von der zuständigen Stelle für zulässig erklärt wurden. Die ausnahmsweise zugelassene Kündigung muss schriftlich erklärt werden und den Kündigungsgrund enthalten.[1] Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG kann die Behörde die Arbeitgeberkündigung für zulässig erklären, wenn ein besonderer Fall vorli...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Regelungszweck

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, die durch eine Sperrfrist nach § 18 KSchG ausgelösten finanziellen und wirtschaftlichen Härten des Arbeitgebers während des Massenentlassungsverfahrens zu mildern.[1] Durch die Zulassung von Kurzarbeit soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, die noch vorhandene Arbeit gleichmäßig auf alle Arbeitskräfte zu verteilen.[2] Damit sollen d...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlagen f... / 6.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Arbeitgeber haben durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind[1]. § 5 ArbSchG setzt Art. 6 Abs. 3 lit. a RL 89/391/EWG um. Im Kern beinhaltet eine Gefährdungsbeurteilung, dass eine Gefährdung als solche zunächst erkannt und dann hinsichtlich ihrer Schwere (Art un...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Rechtsform der Entscheidung

Rz. 13 Die Entscheidung über die Zulassung von Kurzarbeit ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung.[1] Soweit die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit zulässt, ermächtigt sie den Arbeitgeber, einseitig die Vertragsbedingungen der betroffenen Arbeitsverhältnisse zu ändern. Hierdurch wird dem Arbeitgeber ein ihn begünstigendes Gestaltungsrecht einge...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Anhörungsrechte und Auskunftspflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat

Rz. 18 Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören (§ 20 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, ist grds. der örtlich zuständige Betriebsrat anzuhören (vgl. §§ 50, 58 BetrVG), dessen Betrieb von der Massenentlassung betroffen ist. Sofern durch die gep...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mutterschutz / 4 Mitteilungspflicht

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.[1] Der Mutterschutz wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vom Bestand des Schutzes weiß oder nicht. Er kann die Mutterschutznormen aber nur befolgen, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Anderenfalls ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2 Praktische Relevanz

Rz. 3 Die durch § 19 KSchG ermöglichte Einführung von Kurzarbeit ist jedoch – aufgrund der engen Tatbestandsvoraussetzungen – nur wenig dazu geeignet, den Arbeitgeber von hohen Personalkosten zu entlasten und damit den Normzweck zu erfüllen. Deswegen ist die Vorschrift in der Praxis nur wenig relevant und schafft dementsprechend keinen Ausgleich für den aus Arbeitgebersicht ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schichtarbeit / 3.3 Schichtplan

Der Schichtplan ist im TVöD nicht definiert. In § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 und Unterabs. 7 BAT wird der Begriff "Schichtplan" durch den Klammerzusatz "(Dienstplan)" erläutert, indem der Schichtplan dem Dienstplan gleichgestellt wird. Für den TVöD gilt nichts anderes. Mit dem Dienstplan werden die Arbeitszeit für den Kalendertag und die Uhrzeit festgelegt. Der Schichtplan...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Datenschutz und Gesundheits... / 3.2 Krankheiten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, sich "krank zu melden", wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit erscheinen kann. Hierbei hat der Arbeitgeber kein Recht zu erfahren, welche gesundheitlichen Gründe dies im Detail sind. Er kann lediglich eine den Krankenzustand bestätigende Bescheinigung eines Arztes (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verlangen. Di...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Datenschutz und Gesundheits... / 1 Rechtsgrundlagen

Personenbezogene Daten besonderer Kategorien wie z. B. zur Gesundheit eines Mitarbeiters werden immer dann für den Arbeitgeber interessant, wenn sie in Bezug zum Beschäftigungsverhältnis stehen, die mangelnde Gesundheit eines Arbeitnehmers also zum Beispiel seine Arbeitsleistung dauerhaft gefährdet. Dem steht wiederum das Interesse des Mitarbeiters an der Geheimhaltung seine...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2 Ruhen bei Zahlung von bzw. Anspruch auf Arbeitsentgelt (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Dabei bleibt das Stammrecht bestehen, kann aber im Zeitraum des Ruhens nicht geltend gemacht werden.[1] Die Regelung des § 157 Abs. 1 SGB III erfasst also Leistungen des Arbeitgebers für die Zeit vom Ende der tatsäch...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Datenschutz und Gesundheits... / 3.4 Anforderungen an Speicherung und Verarbeitung

Soweit der Arbeitgeber befugt zum Besitz von Gesundheitsdaten ist, darf er diese auch speichern und im Rahmen der Zweckbindung nutzen. Sie dürfen in der Personalabteilung gespeichert werden und unterliegen dann nicht mehr dem Patientengeheimnis. Die Zweckbindung und damit die Verwendung der Daten richtet sich entweder nach der Einwilligung des Beschäftigten oder dem Zweck de...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Datenschutz und neue Medien... / 1 Persönlichkeitsschutz des Mitarbeiters

Der im deutschen Grundgesetz verankerte Schutz des Persönlichkeitsrechts[1] wird nunmehr vorrangig durch die DSGVO geregelt. Neben der DSGVO können weitere, bereichsspezifische Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten sein. Für das Arbeitsverhältnis sind hierbei vor allem die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes 2018 (BDSG 2018), das Betriebsverfassu...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Datenschutz und neue Medien... / Zusammenfassung

Überblick Durch moderne Medien wie Internet, E-Mail und Telefon sind heute so viele Daten über die eigene Person im Umlauf, dass sie kaum noch zu kontrollieren sind. Arbeitgeber tragen hier insbesondere Verantwortung für den Umgang mit den Daten ihrer eigenen Mitarbeiter. Ist erst der Eindruck entstanden, dass die Daten nicht vor Zugriffen Unberechtigter geschützt sind, ents...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kindergartenzuschuss / 5 Betriebliche Mitbestimmung

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats i. S. d. § 80 BetrVG gehört seit 2001 auch die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.[1] Es handelt sich dabei um eine Zielvorgabe des Betriebsrats, welche nur im Rahmen der entsprechenden Mitbestimmungsrechte durchsetzbar ist.[2] Sowohl die Einführung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Kinderbetreuungsk...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Datenschutz und neue Medien... / 1.3.2 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Das Dienstverhältnis verpflichtet nicht nur zu Arbeit, Beschäftigung und Entgelt, sondern zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Interessenförderung.[1] Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und deren Gegenstück – der Treuepflicht des Arbeitnehmers – lässt sich ablesen, dass es einen schützenswerten Bereich gibt, den der andere Teil respektieren muss. Im Rahmen seiner Fürsorg...mehr