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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 25 Ersatzmitglieder / 2 Rechtsstellung der Ersatzmitglieder

Dr. Andreas Nadler
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Rz. 5

Bis zum Eintreten eines Vertretungsfalls ist das Ersatzmitglied nicht Mitglied des Betriebsrats. Es ist nicht etwa als stellvertretendes Betriebsratsmitglied gewählt, sondern ist per definitionem (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) ein nicht gewählter Wahlbewerber.

 

Rz. 6

Nur im Fall des Nachrückens nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird das Ersatzmitglied in jeder Hinsicht ordentliches Betriebsratsmitglied.[1]

 

Rz. 7

Außerhalb des Vertretungsfalls genießen Ersatzmitglieder nur den nachwirkenden Kündigungsschutz der Wahlbewerber (§ 15 Abs. 3 KSchG) bzw. nach einem Vertretungsfall den nachwirkenden Kündigungsschutz eines Betriebsrats gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Letzteres gilt allerdings nur, wenn das Ersatzmitglied im Vertretungsfall tatsächlich Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat.[2] Der nachwirkende Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG entsteht ausnahmsweise dann nicht, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird.[3]

 

Rz. 8

Lediglich während der Vertretung steht dem Ersatzmitglied der volle Sonderkündigungsschutz nach § 103 BetrVG bzw. § 15 Abs. 1 KSchG zu. Dies gilt auch bei nur kurzer Dauer der Vertretung und sogar dann, wenn tatsächlich aktiv keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt wurde.[4]

 
Praxis-Beispiel

Wird das Ersatzmitglied für ein wegen Urlaubs verhindertes Betriebsratsmitglied zu einer Betriebsratssitzung eingeladen und bereitet es sich am Vortag auf die Sitzung vor, ist von einem Vertretungsfall und damit einem Fall des Nachwirkens des Sonderkündigungsschutzes auch dann auszugehen, wenn das Betriebsratsmitglied vorzeitig aus dem Urlaub zurückkehrt und an der Sitzung entgegen seiner ursprünglichen Absicht selbst teilnimmt.

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 6.9.1979, 2 AZR 548/77.
[2] BAG, Urteil v. 12.2.2004, 2 AZR 163/03, AP KSchG 1...

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