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Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarungen / 1 Unmittelbare und zwingende Wirkung

Marco Ferme
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Nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Die Normwirkung der Betriebsvereinbarung tritt aber nur dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fällt. Ob dies der Fall ist, muss den Regelungen der Betriebsvereinbarung selbst entnommen werden. Arbeitgeber und Betriebsrat können im Rahmen der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung selbst bestimmen, für welchen Personenkreis im Betrieb sie Regelungen treffen wollen. Sie sind dabei nur an die Grundsätze des § 75 BetrVG gebunden, der eine Behandlung der Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit vorschreibt.

Betriebsvereinbarungen gelten auch dann unmittelbar und zwingend, wenn der betroffene Arbeitnehmer ihren Inhalt nicht kennt oder einen entgegenstehenden Willen äußert. Die zwingende Wirkung einer Betriebsvereinbarung entfällt, wenn

  • für den Arbeitnehmer günstigere, individualvertraglich vereinbarte Regelungen bestehen[1] und diese nicht betriebsvereinbarungsoffen einem kollektivrechtlichen Änderungsvorbehalt unterworfen sind.[2] Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Bestimmung einer Betriebsvereinbarung muss unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls bereits im Voraus feststehen. Kann nicht objektiv zweifelsfrei festgestellt werden, dass die von der normativ geltenden Betriebsvereinbarung abweichende Regelung günstiger ist, verbleibt es bei der Geltung der Regelung in der Betriebsvereinbarung.[3]
  • die Betriebspartner selbst die zwingende Wirkung eingeschränkt haben.

Die zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung steht grundsätzlich zur Disposition der Betriebspartner. Wie die Tarifvertragsparteien können Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren, dass v...

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