Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

Rz. 17 Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können auch mehrere Unternehmen gemeinsame Betriebe haben. Diese Regelung beinhaltet lediglich eine Klarstellung, da der Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bereits vorher von der Rechtsprechung anerkannt war. Mit dem Gemeinschaftsbetrieb zusammenhängende Fragen wie z.B., ob die Unternehmen tatsächlich vereinbart haben oder von der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Betriebsübergang

Rz. 21 Ein Betriebsübergang hat individualrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen. Die individualrechtlichen Auswirkungen ergeben sich im Wesentlichen aus § 613a BGB. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Regelmäßige Beschäftigtenzahl

Rz. 49 Der Begriff "in der Regel" geht von einer regelmäßigen Beschäftigtenzahl des Betriebs aus und nicht nur von einer vorübergehenden Zahl. Hierbei ist sowohl ein Rückblick in die Vergangenheit als auch eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung vorzunehmen. Dabei kommt es auf den im größten Teil des Jahres bestehenden Zustand an. Bei der Berechnung der "in der Regel" ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Wählbare Arbeitnehmer

Rz. 51 Von den mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen mindestens 3 wählbar sein. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die 6 Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten (§ 8 BetrVG). Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG nicht wählbar.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Arbeitgeber

Rz. 46 Der Arbeitgeber wird in einer Vielzahl von Regelungen des BetrVG als Normadressat genannt. Das Gesetz enthält jedoch keine Definition des Arbeitgeberbegriffs. Nach der allgemeinen arbeitsrechtlichen Definition ist Arbeitgeber jeder, der einen anderen als Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber kann danach sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein, ebe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Ständige Beschäftigung im Betrieb

Rz. 50 Weitere Voraussetzung für die Wahl eines Betriebsrats ist, dass in der Regel 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Begriff "ständige" bezieht sich dabei auf die zu erfüllende Arbeitsaufgabe, mit der ein Arbeitnehmer auf unbestimmte, zumindest aber längere Zeit, beschäftigt werden muss, nicht nur auf die Arbeitszeit. Auch teilzeitbeschäftigte ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Organe der Betriebsverfassung

4.1 Betriebsrat Rz. 31 Der Betriebsrat und der Arbeitgeber sind die wichtigsten Organe der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer dagegen haben von wenigen Ausnahmen (vgl. §§ 81 ff. BetrVG) abgesehen keine Befugnisse im Rahmen des BetrVG, die sie selbst ausüben können. Die kollektiven Mitwirkungs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 53 Streitigkeiten über die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs oder gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen werden durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entschieden (§ 2a ArbGG). Dies gilt auch für die Frage, ob 2 selbstständige Betriebe vorliegen und ob mehrere an sich selbstständige Betriebe einen Betrieb im Rechtssinn bilden. Ist zweifelhaft, ob eine betri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Einleitung der Wahl

Rz. 5 Einleitung und Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens unterscheiden sich danach, wer die Wahl einleitet. Entstammt die Initiative aus dem Kreis der Arbeitnehmer, so findet ein zweistufiges Wahlverfahren mit zwei Wahlversammlungen statt.[1] Wird die Wahl hingegen vom (amtierenden) Betriebsrat, durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch Beschluss des Arbeitsg...mehr

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Teilzeitarbeit: Anspruch au... / 2.2 Ablehnungsgründe des Arbeitgebers

Nach § 8 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich ...mehr

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Teilzeitarbeit: Anspruch au... / 4.1 Teilzeitanspruch von Arbeitnehmern in Elternzeit

Jeder Arbeitnehmer, der Mutter oder Vater eines Kindes ist, hat gegen seinen Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 und 2 BEEG einen Anspruch auf Elternzeit als Zeit der unbezahlten Freistellung im Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Der Anspruch kann in bestimmten Fällen auch für Kinder geltend gemacht werden, die nicht leibliche Kinder des Arbeitnehm...mehr

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Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 1 Energiesparen unter Einbezug der Mitarbeiter

Grundsätzlich ist es für Arbeitgeber möglich, im Wege des Direktionsrechts Mitarbeiter zu bestimmten Energiesparmaßnahmen zu verpflichten. Hier kommt beispielsweise in Betracht, dass Lichter beim Verlassen des Raumes ausgeschaltet werden müssen, Elektrogeräte nicht im Stand-By-Modus belassen werden dürfen, Maschinen und Anlagen besonders sparsam bedient werden müssen oder allge...mehr

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Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 7 Weitere Mittel zur Abfederung hoher Energiepreise oder ausbleibender Aufträge

Daneben haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Betriebsferien anzuordnen. Dabei kann einerseits auf ausbleibende Aufträge reagiert werden und es können andererseits Energiekosten gespart werden. In den Betriebsferien sind keine Mitarbeiter in den Büros und Betriebsstätten, sodass die oben genannten Temperaturen nicht eingehalten werden müssen bzw. energieintensive Betriebsmitte...mehr

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Energiekrise: Arbeitsrechtl... / Zusammenfassung

Überblick In den letzten Jahren mussten sich viele Unternehmen aus unterschiedlichen Gründen immer wieder Gedanken zum Thema Energie machen, vor allem dazu, wie sie eingespart werden kann und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind. Neben dem Thema Kostendruck steht aber auch immer wieder das Thema Versorgungssicherheit – wie beispielsweise aufgrund der U...mehr

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Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 3.2 Leistungen, die in Betriebsvereinbarungen geregelt sind

Sämtliche Leistungen, die allein auf Betriebsvereinbarungen beruhen, können grundsätzlich unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist eingestellt werden. Sie sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.[1] Eine Begründung ist nicht erforderlich. Besondere Beachtung verdient hier das Thema Nachwirkung: Eine Kündigung im Krisenfall w...mehr

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Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 3.6 Ungeeignete Instrumente

Folgende Instrumente eignen sich in der Praxis nicht zur kurzfristigen Personalkostenreduzierung: das Unterlassen des Abschlusses neuer Zielvereinbarungen (meist dürfte eine Pflicht vereinbart sein, jährlich neue Ziele zu verhandeln. Verweigert der Arbeitgeber solche Gespräche oder werden unrealistische Ziele gesetzt, kommt ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers in Betracht, de...mehr

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Energiekrise: Arbeitsrechtl... / 2 Anordnung von Homeoffice als Energiesparmaßnahme

Im Zusammenhang mit dem Thema Energiekrise wurde oftmals auch das Homeoffice als Lösung erwogen und kontrovers diskutiert. Ob und inwieweit dies zu Energieeinsparungen führen kann, soll hier nicht bewertet werden. Fest steht jedenfalls, dass Homeoffice vom Arbeitgeber nicht durch Ausübung des Direktionsrechts eingeführt werden kann. Früher teilweise anderslautende Ankündigu...mehr

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Bereitschaft / 2.3 Beteiligung der Personalvertretung

Die Anordnung von Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und ist damit mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.[1] Die Anordnungsbefugnis in § 6 Abs. 5 TVöD stellt keine abschließende tarifliche Regelung dar, die nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG eine Mitbestimmun...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bereitschaft / 3.2.4 Beteiligung der Personalvertretung

Die Frage der Beteiligung der Personalvertretung im Rahmen von Rufbereitschaft wurde zunächst durch das Bundesarbeitsgericht für Betriebsräte anders beurteilt als durch die Verwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht für Personalräte. Nach der Rechtsprechung des BAG, das für das Betriebsverfassungsrecht und das Recht der Betriebsräte zuständig ist, unterliegt die Ano...mehr

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Interdisziplinäres Arbeiten... / 2.4 Fachkraft für Arbeitssicherheit – Beschäftigte/Arbeitnehmervertretung

Beschäftigte und ihre Vertretungen sind wesentliche Akteure der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Arbeitnehmervertretungen erhalten häufig frühzeitig Hinweise auf Belastungen, Gefährdungen oder Regelabweichungen, da sie nah an den tatsächlichen Arbeitsbedingungen agieren. Ihre Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterstreichen die formale Bedeutung dies...mehr

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Praktikanten / 1.3.2.3.1 BetrVG

Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ist allein entscheidend, ob den Betroffenen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Sinne des § 26 BBiG berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen. Derjenige, der in einem Betrieb ausgebildet wird, ist betriebsverfassungsrechtlich als Auszubildender anzusehen.[1] Praktikanten sind daher ...mehr

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Praktikanten / 1.3.2.3 Mitbestimmung

Die Personalvertretungsgesetze der Bundesländer sowie auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthalten Bestimmungen, deren Rechtsfolgen von der Anzahl der unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes fallenden Personen abhängen. Dazu gehören i. d. R. die Bestimmungen zur Größe der Personalvertretung, der Anzahl der freizustellenden Mitglieder und der M...mehr

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Recruiting: Wege zu neuem P... / 10 Andere Formen: Ein kurzer Ausblick

Nicht zuletzt ist gut abzuwägen, ob die Lösung in einer oder zwei Personen für eine Stelle liegt oder ob andere Formen zur Bewältigung von Tätigkeiten und Projekten geeignet sein könnten: Crowdsourcing, d. h. Arbeit wird digital für eine Crowd ausgeschrieben (z. B. über clickworker). Wobei Crowdsourcing bislang in Deutschland noch wenig genutzt wird. Dienstverträge mit Freelan...mehr

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Praktikanten / 1.3.2.3.2 Personalvertretungsgesetze

Im Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze ist die Zuordnung differenzierter. Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 BPersVG und entsprechend der PersVG der Länder einerseits und § 5 Abs. 1 BetrVG andererseits können unterschiedlich ausgelegt werden.[1] Daher sind nach Ansicht der Rechtsprechung Praktikanten dann keine zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des ...mehr

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Recruiting: Wege zu neuem P... / 4 Interne Wege der Stellenbesetzung mit Vorrang

Überprüft werden sollte für alle Stellen, ob diese intern, also durch bereits im Unternehmen tätig Mitarbeitende besetzt werden können. Die Vorteile einer risikoarmen, kosten- wie gehaltstechnisch meist günstigeren internen Besetzung und die Chancen auf eine interessante Personalentwicklungsmaßnahme sollte nicht vorschnell vergeben werden. Ganz zu schweigen von den daraus re...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.2.3 Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Rz. 17 Hinweis Enthält der Tarifvertrag Regelungen im Urlaubsrecht oder regelt er die materiellen Urlaubsbedingungen zumindest üblicherweise, ist eine Betriebsvereinbarung über Urlaubsrecht unwirksam. Das gilt auch dann, wenn sie für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält. Das Günstigkeitsprinzip gilt also im Verhältnis von Betriebsvereinbarung zu Tarifvertrag nicht....mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.2.5 Prüfungsreihenfolge

Rz. 21 Angesichts der dargestellten Grundsätze bietet sich bei der Prüfung, welche kollidierenden Urlaubsregelungen letztendlich im Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, folgende Reihenfolge an: 1. Schritt: Zunächst ist zu ermitteln, welche Regelungen – neben dem BUrlG – überhaupt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (Tarifvertrag? Betriebsvereinbarung? Arbeitsvertrag?) un...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.4.3 Verwirkung

Rz. 35 Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Verwirkung kann eintreten, wenn ein Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht wird. Sie kann auch bereits vor der Verjährung des Anspruchs eintreten. Die Verwirkung soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist aber nicht Zweck der Verw...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.4 Erlass, Schuldanerkenntnis, Vergleich, Verwirkung, Ausschlussfristen, Verjährung

Rz. 32 Mit der in § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG festgelegten Unabdingbarkeit der Mindestbedingungen des BUrlG geht einher, dass das Erlöschen von Ansprüchen durch "Verzichtserklärungen" des Arbeitnehmers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam möglich ist. Das gilt unabhängig davon, ob der "Verzicht" in einem Erlassvertrag nach § 397 BGB, einem negativen Schulda...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.4.2 Vergleich

Rz. 34 Die Erwägungen zum Erlassvertrag/Schuldanerkenntnis (vgl. Rz. 32 f.) gelten entsprechend für die Frage, ob unabdingbare Ansprüche im Wege eines (außer-)gerichtlichen Vergleichs "erledigt" werden können.[1] Zu beachten ist auch hier: Ist der Urlaubsanspruch tariflich geregelt und kommt ihm kraft beiderseitiger Tarifbindung zwingende Wirkung zu (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2.4.4 Ausschlussfristen

Rz. 37 Ausschlussfristen lassen Ansprüche nach erheblich kürzerer Zeit entfallen als dies durch die gesetzlichen Verjährungsfristen geschieht. Bei entsprechend weiter Formulierung der Ausschlussfrist ("Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen einer Frist von 6 Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen" statt nur "Alle Ansp...mehr

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Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.1 Betriebsratsgründung und -wahl

In Betrieben mit internationaler Belegschaft stellt sich zunehmend die Frage, in welcher Sprache eine Betriebsratswahl einzuleiten ist, insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Beschäftigten der deutschen Sprache nicht oder nur eingeschränkt mächtig ist. Das Bundesarbeitsgericht[1] hat hierzu klargestellt, dass Beschäftigte, die lediglich eine Betriebsratswahl initiieren, n...mehr

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Betriebliche Altersversorgung / 8 Mitbestimmung des Betriebsrats

In gewissen Grenzen ist die betriebliche Altersversorgung mitbestimmungspflichtig, sie gehört in den Bereich betrieblicher Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, bei der Durchführung über eine "Sozialeinrichtung" (Unterstützungskasse oder Pensionskasse, nicht jedoch Direktversicherungen) auch gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.[1] Nicht mitbestimmt sind "Contractual Trus...mehr

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Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.3 Mitbestimmungsrecht

Dem Betriebsrat steht zumindest dann kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dahingehend zu, in welcher Sprache mit dem Betriebsrat kommuniziert wird, wenn die Übersetzung der Fremdsprache sichergestellt ist.[1] Wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Sprachregelung im Betrieb einführen will, ist hierdurch die Ordnung des Betriebs betroffen und somit ein Mitbes...mehr

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Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.4 Sprachliche Qualifizierung

Der für Betriebsratsmitglieder bestehende Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen[1] kann sich je nach Einzelfall auch auf das Absolvieren von sprachlichen Fortbildungen erstrecken. Entscheidend ist, ob diese für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Da es sich bei der deutschen Sprache jedoch um eine grundlegende Fähigkeit handelt, vergleichbar mit Allg...mehr

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Sprache im Arbeitsverhältnis / 5.2 Kommunikation mit dem Betriebsrat

Grundsätzlich haben sowohl die Kommunikation mit dem Betriebsrat als auch Unterrichtungen durch diesen auf Deutsch stattzufinden. Problematisch ist dies dann, wenn bei einem deutschsprachigen Arbeitgeber einzelne Betriebsratsmitglieder der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Inwieweit der Arbeitgeber gehalten ist, einzelnen Betriebsratsmitgliedern die erforderlichen Unterl...mehr

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Bezahlter Sonderurlaub / Zusammenfassung

Begriff Bezahlter Sonderurlaub ist neben dem Erholungsurlaub eine weitere Abweichung von der Grundregel "ohne Arbeit kein Geld". Es handelt sich dabei aber nicht um einen Unterfall des Urlaubs nach dem BUrlG. Vielmehr soll Beschäftigten mit einem Sonderurlaub die Möglichkeit gegeben werden, besondere persönliche Anlässe zu begehen oder einschneidende persönliche Ereignisse z...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 9.1 Beendigung bei Zeitbefristung

Rz. 25 Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Vertrag angegebenen Befristung. Dies gilt auch, wenn der Angestellte zwischenzeitlich einen Sonderkündigungsschutz erworben hat, z. B. nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).[1] Auch ein nach § 14 Abs. 2 Tz...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Allgemeines

§ 83 BPersVG schafft die Möglichkeit zu vorläufigen Maßnahmen in Eilfällen. Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 72 Abs. 6 BPersVG a. F. i. V. m. § 69 Abs. 5 BPersVG. Der Begriff "Mitwirkung" ist im Bundespersonalvertretungsgesetz ein terminus technicus. Ist von "Mitwirkung" die Rede, ist das Verfahren nach § 72 BPersVG zwingend durchzuführen. Im Betriebsverfassungsg...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 30 TV... / 5 Besonderheiten bei Befristungen ohne Sachgrund (Abs. 3)

Rz. 15 Für Befristungen ohne Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. oben Rz. 6), folgende Besonderheiten und Einschränkungen: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss mindestens 6 Monate betragen. § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV...mehr

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Gewerbeaufsicht / 2 Zuständigkeit und Aufgaben

Die Gewerbeaufsichtsämter sind für die Einhaltung der gesamten Regelungen über den Arbeitsschutz mit Ausnahme einiger Sonderbereiche, insbesondere des See- und Bergrechts, zuständig. Die allgemeine Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter ergibt sich zunächst aus den Regelungen der Gewerbeordnung (GewO). Darüber hinaus verweisen eine Vielzahl von speziellen Fachgesetzen auf d...mehr

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Organisation von HR / 2.6.4 Betriebsrat

In der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gilt gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dies setzt voraus, dass beide Parteien konstruktiv miteinander arbeiten möchten und dass beide Partner sich gegenseitig anerkennen, die jeweilige Position respektieren und zum Wohle des Gesamtunternehmens tätig werden. Dabei sind sowohl die Un...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 2.2 Begriffsdefinition "Aufbewahrungspflicht" und zeitliche Aufteilung

Hinweis Defintion: Aufbewahrungspflicht Aufbewahrungspflicht meint die Pflicht des Arbeitgebers, bestimmte geschäftliche Unterlagen in einer geordneten Form aufzubewahren, um diese bei einem berechtigten Verlangen Dritter, beispielsweise einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt, vorlegen zu können.[1] Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses trifft den Arbeitgeber neben d...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 6 Weitere Hinweise zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung

Die weitgehenden Sanktions- und Schadensersatzvorschriften verdeutlichen die Notwendigkeit eines gut strukturierten Löschmanagementkonzepts, das einerseits die gesetzlich normierten oder zur Wahrung der Interessen notwendigen Aufbewahrungspflichten berücksichtigt, andererseits aber auch den Löschzeitpunkt bestimmt, ab dem die Daten nicht mehr für die Abwicklung des Arbeitsve...mehr

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Personalplanung: Aufgaben u... / 8 Rechtliche Rahmenbedingungen der Personalplanung

Unterrichtungspflicht Bei der Personalplanung sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die u. a. im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt sind. So hat das Unternehmen die Mitarbeiter über dessen Aufgaben und Verantwortung sowie über die Art der Tätigkeiten und die Einordnung der Arbeitsabläufe in das Unternehmen zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht...mehr

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Mitarbeitergespräch

Begriff Der kontinuierliche Dialog zwischen Führungskraft und Mitarbeiter ist der grundlegendste Prozess in der Mitarbeiterführung und -entwicklung. Der ständige unmittelbare Kontakt zwischen dem Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern hat einen ausschlaggebenden Einfluss auf den Führungserfolg des Vorgesetzten. Die wichtigsten Führungsfragen wie Zielvereinbarung, Lob und Aner...mehr

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Anforderungsprofile und Kom... / 5 Beteiligte und Verantwortliche

Besonders wichtig ist eine partizipative Entwicklung bzw. Erstellung von Kompetenzmodellen und Anforderungsprofilen. Nur in einem solchen Entwicklungs- und Erstellungsprozess entsteht ein einheitliches Verständnis. Zumindest mit der jeweiligen Führungskraft bzw. dem jeweiligen Managementteam sind entsprechende Diskussionen zu führen und Verhaltensanker zu formulieren. Auch d...mehr

Beitrag aus Haufe TVöD Office Premium
Das Mitarbeitergespräch als... / 2 Der Begriff des Mitarbeitergesprächs

Der Begriff Mitarbeitergespräch wird in der betrieblichen Praxis in doppelter Bedeutung verwendet. Im engeren Sinne wird in einigen Unternehmen mit dem Begriff Mitarbeitergespräch das jährlich stattfindende Jahresgespräch oder dasBeurteilungsgespräch bezeichnet. Im Rahmen dieser Ausführungen wird die Definition weiter gefasst und der Begriff Mitarbeitergespräch als Oberbegri...mehr

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Anforderungsprofile und Kom... / 4.1 Personalplanung

Nur wenn der Planer über die Aufgaben und deren Verteilung im Unternehmen informiert ist, kann der Personalbedarf korrekt ermittelt werden. Die Arbeit kann dann nach den jeweiligen Erfordernissen strukturiert und der Personaleinsatz entsprechend geplant werden. Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie ...mehr

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Jansen, SGB VI § 6 Befreiun... / 2.7.4.1 Grundsatz – Beschränkung (Satz 1)

Rz. 51 Die Befreiung erstreckt sich gemäß Abs. 5 Satz 1 nur auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 3/11 R; BSG, Urteil v. 31...mehr