Die Frage der Beteiligung der Personalvertretung im Rahmen von Rufbereitschaft wurde zunächst durch das Bundesarbeitsgericht für Betriebsräte anders beurteilt als durch die Verwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht für Personalräte.
Nach der Rechtsprechung des BAG, das für das Betriebsverfassungsrecht und das Recht der Betriebsräte zuständig ist, unterliegt die Anordnung von Rufbereitschaft der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte haben regelmäßig entsprechend entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), zuständig für das Personalvertretungsrecht und das Recht der Personalräte, hat dagegen bislang stets die Meinung vertreten, dass die Anordnung von Rufbereitschaft nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Rufbereitschaft ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Arbeitszeit. Anders als Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftszeit zählt die Rufbereitschaft begrifflich nicht zur Arbeitszeit, sondern zur Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Ordnet der Arbeitgeber Rufbereitschaft an, wäre das folglich und logisch konsequent keine Arbeitszeitanordnung. Demnach sind nach Auffassung des BVerwG die Mitbestimmungsrechte des Personalrats hinsichtlich der Arbeitszeit (z. B. Art. 75 IV Nr. 1 BayPVG) nicht betroffen.
Mit Beschluss vom 4.9.2012 hat das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Diese neue, grundlegende Entscheidung führt nun zu einem Gleichklang hinsichtlich der Mitbestimmungstatbestände im Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht. Hiernach gilt nun für die Beteiligung der Personalvertretung Folgendes: Die Anordnung von Rufbereitschaft unterliegt der (erzwingbaren) Mitbestimmung der Personalvertretung, in Bayern z. B. nach Art. 7...