Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Voraussetzungen der Pflicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Rz. 56 § 47 Abs. 5 BetrVG schreibt die Zusammenfassung von Betriebsräten zur gemeinsamen Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern bei Überschreiten der Grenze von 40 Mitgliedern zwingend vor. Besteht dagegen eine tarifliche Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG, so schließt diese den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwingend aus. Die Sperrwirkung des Tarifvertrags gilt au... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Stimmengewichtung bei gemeinsamer Entsendung (Abs. 8)

Rz. 72 § 47 Abs. 8 BetrVG regelt die Frage der Stimmengewichtung für den Fall, dass ein Gesamtbetriebsratsmitglied für mehrere Betriebe entsandt worden ist. Die Entsendung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds durch Betriebsräte mehrerer Betriebe kommt insbesondere im Fall des § 47 Abs. 5 und 6 BetrVG vor. Er ist jedoch auch im Fall der freiwilligen Verkleinerung des Gesamtbetri... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Verstoßen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats grob gegen ihre gesetzlichen Pflichten, so sieht § 48 BetrVG die Möglichkeit ihres Ausschlusses aus dem Gesamtbetriebsrat vor. Hierfür ist ein Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht erforderlich. Bei den §§ 23 Abs. 1, 48 und 56 BetrVG handelt es sich um Parallelvorschriften. Dabei geht es jeweils um den Ausschluss von Mitglie... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.1 Entsendung

Rz. 33 Die Entsendung von Mitgliedern in den Betriebsrat erfolgt nicht durch Wahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebe, sondern durch Beschluss des Betriebsratsgremiums. Für die Beschlussfassung gilt § 33 BetrVG, sodass die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend ist (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schreibt keine Verhältniswahl... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2 Tarifvertrag

Rz. 46 Voraussetzung für eine abweichende tarifvertragliche Regelung ist, dass alle Betriebe des Unternehmens von dem Tarifvertrag erfasst werden.[1] Hierzu bedarf es grundsätzlich der Tarifzuständigkeit der vertragsschließenden Gewerkschaft für sämtliche Betriebe. Fallen die Betriebe unter mehrere fachliche tarifliche Geltungsbereiche, für die unterschiedliche Gewerkschafte... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3 Gesamtbetriebsrat

Rz. 10 Antragsberechtigt ist schließlich auch der Gesamtbetriebsrat selbst. Hierzu bedarf es eines förmlichen Beschlusses des Gremiums nach § 51 Abs. 4 BetrVG. Das auszuschließende Mitglied darf wegen persönlicher und unmittelbarer Betroffenheit an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Es ist aus Rechtsgründen "zeitweilig verhindert" im Sinne des § 51 Abs. 1 i. V. m. § 25 Ab... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Inhalt der Regelung

Rz. 43 Die Regelungsbefugnis bezieht sich nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 4 BetrVG nur auf die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats. Daraus folgt, dass nur von der Repräsentation des Betriebsrats durch ein oder zwei Mitglieder im Gesamtbetriebsrat abgewichen werden kann. Dagegen können weder die Voraussetzungen der Errichtung noch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ab... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1 Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer

Rz. 8 Antragsberechtigt ist mindestens ¼ der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens. Dabei ist zwingend auf die Arbeitnehmerzahl im Unternehmen insgesamt abzustellen, so dass ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des das auszuschließende Mitglied entsendenden Betriebs nicht genügt.[1] Arbeitnehmer von betriebsratslosen oder nicht betriebsratsfähigen Einheiten... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Unternehmen

Rz. 6 Das BetrVG kennt keinen eigenen Unternehmensbegriff, es setzt ihn voraus.[1] Ein Unternehmen ist nach der Definition des BAG[2] die organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt, also der geschäftliche Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers. In rechtlicher Hinsicht muss ein Unternehmen notwendigerweise einen einheitl... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten

Rz. 4 Der Begriff der "groben Verletzung" der gesetzlichen Pflichten entspricht weitgehend dem in § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.[1] Unter "gesetzlichen Pflichten" sind bei § 48 BetrVG jedoch die spezifischen Pflichten eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zu verstehen.[2] Da Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat zwei selbständige und voneinander unabhängige Organe der Betriebsverfassung... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4 Abberufung durch entsendenden Betriebsrat

Rz. 7 Das Amt als Gesamtbetriebsrat erlischt schließlich mit Abberufung durch das Entsendungsorgan (§ 49 Alt. 4 BetrVG). Ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats kann jederzeit und ohne Grund durch den entsendenden Betriebsrat bzw. die entsendenden Betriebsräte (vgl. § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG) abberufen werden. Besondere Gründe wie etwa eine Pflichtverletzung sind nicht erforderli... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 10 § 49 BetrVG führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat (einschließlich aller eventueller Sonderpositionen wie Vorsitz oder Ausschusstätigkeit)[1] sowie zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss (§ 107 Abs. 2 HS. 2 BetrVG) und im Konzernbetriebsrat (§ 57 BetrVG). Dagegen führt das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat nicht z... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.5 Beendigung und Nachwirkung

Rz. 65 Die Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG kann jederzeit durch eine andere (tarifliche oder betriebliche) Regelung ersetzt und – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung – auch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden. Sie entfaltet nach § 77 Abs. 6 BetrVG als erzwingbare Betriebsvereinbarung nach ihr... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Rechtsfolgen

Rz. 16 Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds im Gesamtbetriebsrat (§ 49 Alt. 3 BetrVG).[1] Der Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat führt auch zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss (§ 107 Abs. 2 HS 2 BetrVG) und im Konzernbetriebsrat (§ 57 BetrVG). Dagegen wird die Stellung als Mitglied des e... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.4 Einigungsstellenverfahren

Rz. 63 Wenn Unternehmer und Gesamtbetriebsrat sich nicht auf eine Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 BetrVG einigen, entscheidet nach § 47 Abs. 6 BetrVG die Einigungsstelle. Es handelt sich um ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren, da der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Unternehmer und Gesamtbetriebsrat ersetzt. Für das Verfahren gelten die Bestimmun... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Auswirkungen von Umstrukturierungen und Übertragungen von Unternehmen(steilen)

Rz. 18 Praxisrelevant sind die Auswirkungen von Betriebsübergängen und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen auf das Bestehen des Gesamtbetriebsrats und die Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen. Grundsätzlich ist das Bestehen des Gesamtbetriebsrats an den Bestand des Unternehmens geknüpft. [1] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 BetrVG ("Best... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Stimmengewichtung im Regelfall (Abs. 7)

Rz. 68 § 47 Abs. 7 BetrVG regelt die Stimmengewichtung der einzelnen Gesamtbetriebsratsmitglieder, wenn sich die Größe des Gesamtbetriebsrats nach der gesetzlichen Grundregel des § 47 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestimmt. Da die entsendenden Betriebe unterschiedlich groß sind, richtet sich die Anzahl der Stimmen nach der jeweiligen Arbeitnehmerzahl des entsendenden Betriebs (§ 47 Abs... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Gesamtbetriebsrat bei Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

Rz. 16 Unterhalten mehrere Unternehmen neben weiteren Betrieben mit Betriebsräten einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem ein Betriebsrat existiert, wird in jedem Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebs ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs entsendet Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat jedes der Trägerunternehmen, da ansonsten eine Mitbest... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Verfahren

Rz. 13 Gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Es entscheidet im Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG. Eine Antragsfrist besteht nicht. Die Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat (§ 48 BetrVG) und aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) können proze... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.2 Abberufung

Rz. 38 Die von den einzelnen Betriebsräten in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder können jederzeit ohne besondere Gründe durch Betriebsratsbeschluss mit einfacher Mehrheit wieder abberufen werden.[1] Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei ihrer Bestellung durch Beschluss.[2] Auch die Abberufung kann analog § 19 BetrVG angefochten werden.[3] Grundsätzlich rückt für ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 76 In Streitigkeiten im Zusammenhang mit in § 47 BetrVG geregelten Angelegenheiten entscheidet das Arbeitsgericht gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren. Dazu gehören z. B. Streitigkeiten über die Errichtung des Gesamtbetriebsrats, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern, Mitgliederzahl und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats, Stimmenge... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4 Gewerkschaft

Rz. 12 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat kann auch von einer Gewerkschaft beantragt werden, dabei ist es ausreichend, dass diese im Unternehmen (nicht Betrieb) vertreten ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gewerkschaft in allen Betrieben oder zumindest dem Betrieb vertreten ist, dem das auszuschließende Mitglied angehört[1]. Die Gewerkschaft ... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1 Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat

Rz. 4 Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat (§ 49 Alt. 1 BetrVG), da das Amt des Gesamtbetriebsratsmitglieds untrennbar mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat verbunden ist. Die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat ergeben sich aus § 24 BetrVG . Danach endet die Mitgliedschaft durch Abla... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Stimmengewichtung im Gesamtbetriebsrat (Abs. 7 bis 9)

Rz. 67 In § 47 Abs. 7 bis 9 finden sich Regelungen für die Stimmengewichtung bei Abstimmungen im Gesamtbetriebsrat. Dabei normiert § 47 Abs. 7 BetrVG die Stimmengewichtung im Regelfall der Bestellung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Stimmengewichtung bei gemeinsamer Entsendung für mehrere Betriebe ist in § 47 Abs. 8 BetrVG geregelt, die maßgeblichen... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Stimmengewichtung bei Entsendung aus einem Gemeinschaftsbetrieb (Abs. 9)

Rz. 74 § 47 Abs. 9 BetrVG regelt eine Besonderheit für Gemeinschaftsbetriebe. Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen entsandt wurden, kann in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen von den Regelungen der § 47 Abs. 7 und 8 abgewichen werden. Grundsätzlich zählen bei der Stimmengewichtung alle Arbeitnehmer des Gemeins... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, werden mitbestimmungspflichtige Entscheidungen häufig auf Unternehmensebene getroffen. Da auch die Arbeitnehmer einer wirksamen Interessenvertretung auf dieser Ebene bedürfen, sieht das Gesetz die Errichtung des Gesamtbetriebsrats als Repräsentationsorgan auf Unternehmensebene vor. Es dient der Koordinierung der Betriebsratstätigke... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bei dem Gesamtbetriebsrat handelt es sich um eine Dauereinrichtung ohne Amtszeit.[1] Daher kann er nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschließen. Der Gesamtbetriebsrat als solcher erlischt nur dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen.[2] Dies ist etwa der Fall, wenn die Dezentralisierung des Unternehmens in mehrere selbständ... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3 Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung

Rz. 6 Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet auch durch Ausschluss aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (§ 49 Alt. 3 BetrVG). Die näheren Einzelheiten für einen gerichtlichen Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat sind in § 48 BetrVG geregelt.[1] mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Streitigkeiten

Rz. 11 In Streitigkeiten über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG. Rz. 12 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Streitig ist, ob dies au... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2 Arbeitgeber

Rz. 9 Auch der Arbeitgeber kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat beantragen. Unter Arbeitgeber ist dabei das Unternehmen zu verstehen, bei dem der Gesamtbetriebsrat besteht.[1] mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Antragsberechtigte

Rz. 7 Der Antrag auf Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat setzt eine Antragsbefugnis voraus, dabei sieht § 48 BetrVG 4 mögliche Antragsberechtigte vor. 3.1 Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer Rz. 8 Antragsberechtigt ist mindestens ¼ der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens. Dabei ist zwingend auf die Arbeitnehmerzahl im Unternehmen insgesamt abzustellen, so... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft

Rz. 3 Das Gesetz sieht – ähnlich wie bei § 57 BetrVG für den Konzernbetriebsrat – 4 Gründe für das Ende der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat vor. 2.1 Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat Rz. 4 Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat (§ 49 Alt. 1 BetrVG), da das Amt des Gesamtbetriebsratsmitglieds untrennba... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.3 Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung

Rz. 59 Fraglich ist, ob die Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG eine Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats auf weniger als 40 Mitglieder vorsehen muss. Dies ergibt sich nicht zwingend aus dem Wortlaut. Ziel der Regelung ist zwar, eine Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats zugunsten seiner Funktionsfähigkeit zu ermöglichen, jedoch bleibt es Unternehmer und Gesamtbetrie... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.3 Ersatzmitglieder (Abs. 3)

Rz. 39 Der Betriebsrat hat nach § 47 Abs. 3 BetrVG für jedes Mitglied, das er in den Gesamtbetriebsrat entsendet, mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Fall der Bestellung mehrerer Ersatzmitglieder hat er die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Für jedes einzelne Gesamtbetriebsratsmitglied muss individuell mindestens ein bestimmtes Ersatzmitglied bestellt werde... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Konstituierung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 66 Der Gesamtbetriebsrat ist wirksam errichtet, wenn auf der konstituierenden Sitzung der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats sowie sein Stellvertreter gewählt sind. Zu der konstituierenden Sitzung hat nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens, bzw. der Betriebsrat des größten Betriebs rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Abweichende Regelung der Mitgliederzahl durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (Abs. 4)

Rz. 42 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hängt die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats ausschließlich von der Zahl der bestehenden Betriebsräte im Unternehmen ab. Dies birgt die Gefahr, dass in Unternehmen mit einer Vielzahl kleinerer Betriebsräte ein unverhältnismäßig großer Gesamtbetriebsrat entsteht. Besteht das Unternehmen umgekehrt nur aus wenigen sehr großen Betrie... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Gemeinsame Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern (Abs. 5 und 6)

Rz. 55 Gehören dem Gesamtbetriebsrat mehr als 40 Mitglieder an, so muss nach § 47 Abs. 4 BetrVG bei Fehlen einer tariflichen Regelung eine über § 47 Abs. 6 BetrVG erzwingbare Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl im Gesamtbetriebsrat abgeschlossen werden. Durch die hierdurch vorgesehene Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats soll die Arbeitsfähigkeit des Gremiums verbes... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Rz. 58 Zuständig für den Abschluss der Betriebsvereinbarung ist der Gesamtbetriebsrat, der sich zunächst – vor einer möglichen Änderung seiner Mitgliederzahl – mit der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgesehenen Mitgliederzahl wirksam konstituiert haben muss.[1] Dagegen kann ein bereits verkleinerter Gesamtbetriebsrat eine solche Betriebsvereinbarung nicht abschließen.[2] mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Regelmäßige Mitgliederzahl (Abs. 2)

Rz. 32 Der Gesamtbetriebsrat setzt sich aus Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte zusammen. Diese werden von den einzelnen Betriebsräten entsandt. Die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat ist in § 47 Abs. 2 BetrVG geregelt. Danach entsenden Betriebsräte mit bis zu 3 Mitgliedern ein Mitglied, besteht der Betriebsrat aus mehr als 3 Mitgliedern, so si... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Mehrere Betriebsräte

Rz. 14 Erforderlich ist weiter, dass in dem Unternehmen mehrere Betriebsräte in Betrieben i. S. d. § 1, § 4 Abs. 1 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG bestehen. Dabei muss es sich nicht um mehrköpfige Betriebsräte handeln, auch der nur einköpfige Betriebsrat ist ausreichend. Auch müssen nicht in allen Betrieben Betriebsräte bestehen, allerdings müssen mindestens zwei Betriebsräte ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Voraussetzung für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats (Abs. 1)

Rz. 4 § 47 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass ein Gesamtbetriebsrat zu errichten ist, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Erforderlich ist demnach das Bestehen von mindestens zwei Betrieben und mindestens 2 Betriebsräten. Rz. 5 Wird ein Gesamtbetriebsrat errichtet, ohne dass die Voraussetzungen für seine Errichtung vorliegen, ist er rechtlich nicht existent, se... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.5 Sonstige Fälle

Rz. 9 Neben den in § 49 BetrVG geregelten Fällen erlischt das Amt des Betriebsratsmitglieds im Gesamtbetriebsrat auch, wenn der entsendende Betrieb aufgrund einer Übertragung aus dem Unternehmen ausscheidet. Als Folge der Übertragung gehört das Entsendungsorgan (d.h. der Betriebsrat des ausscheidenden Betriebs) – selbst wenn es beim aufnehmenden Unternehmen fortbestehen soll... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats

3.1 Regelmäßige Mitgliederzahl (Abs. 2) Rz. 32 Der Gesamtbetriebsrat setzt sich aus Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte zusammen. Diese werden von den einzelnen Betriebsräten entsandt. Die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat ist in § 47 Abs. 2 BetrVG geregelt. Danach entsenden Betriebsräte mit bis zu 3 Mitgliedern ein Mitglied, besteht der Betrie... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 6 Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 55 Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben von § 9 TzBfG unberührt. Bedeutung können insofern § 87 BetrVG sowie § 99 BetrVG erlangen.[1] Rz. 56 Eine Mitbestimmung nach § 87 Nr. 2 BetrVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit dazu führt, dass die Arbeitszeitlage anderer Mitarbeiter verändert werden muss.[2] Kommt es im Anwendungsbereich... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.5 Beteiligungen der Arbeitnehmervertretungen bei der Erstellung des Konzernnachhaltigkeitsberichts (§ 315b Abs. 5 HGB-E)

Rz. 27 Eine Besonderheit des § 315b HGB-E stellt die Regelung zur Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen bei der Erstellung des Konzernnachhaltigkeitsberichts dar. Nach § 315b Abs. 5 HGB-E sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des MU verpflichtet, die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene über die Inhalte des Berichts zu informieren und mit ihnen die ... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 2.3 Entsprechend freier Arbeitsplatz

Rz. 21 Die bevorzugte Berücksichtigung i.S.d. § 9 TzBfG gilt nur im Fall eines entsprechend freien Arbeitsplatzes.[1] Ein Arbeitsplatz ist nach gebräuchlicher Auslegung die Beschäftigung in örtlich-räumlicher und zugleich in funktionaler Hinsicht. Er ist durch Art, Ort und Umfang der Tätigkeit gekennzeichnet.[2] Durch die unternehmerische Entscheidung, einen bestimmten Arbe... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 2.2 Anzeige des Verlängerungswunschs

Rz. 14 Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer muss den Wunsch nach einer Verlängerung seiner bisherigen Arbeitszeit angezeigt haben. Aus dieser Formulierung folgt, dass die Anzeige vor der Besetzung des freien Arbeitsplatzes geschehen sein muss. Hat sich der Arbeitgeber bereits für einen Bewerber entschieden, jedoch noch keinen Arbeitsvertrag mit diesem geschlossen, kann die ... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 3.2 Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

Rz. 40 Eine bevorzugte Berücksichtigung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, der gestützt auf § 9 Satz 1 TzBfG die Verlängerung seiner Arbeitszeit begehrt, scheidet aus, wenn Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem Verlängerungsverlangen entgegenstehen (seit 1.1.2019: § 9 Satz 1 Nr. 3 TzBfG i. d. F. des Gesetzes vom 11.12.2018[1]). Dies betrifft... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 3.1 Dringende betriebliche Gründe

Rz. 35 Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, der eine Verlängerung der Arbeitszeit begehrt, ist nur dann bevorzugt zu berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dem Wunsch entgegenstehen (seit 1.1.2019: § 9 Satz 1 Nr. 4 i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11.12.2018[1]). Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 TzBfG genügt nicht das Vorliegen allein betrieblicher... mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 43 Liegen die Voraussetzungen des § 9 TzBfG vor, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bevorzugt berücksichtigen und der Verlängerung der Arbeitszeit zustimmen. Die Formulierung des § 9 TzBfG ("hat zu berücksichtigen") zeigt, dass dem Arbeitgeber von vornherein kein Ermessen hinsichtlich der bevorzugten Berücksichtigung eingeräumt ist. Der Anspruch auf bevorzugte Berücks... mehr