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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 20 Wahlschutz und Wahlkosten / 1.2 Verbot der Wahlbeeinflussung

Dietmar Heise
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Rz. 4

Niemand darf ferner Nachteile androhen oder zufügen oder Vorteile gewähren oder versprechen, um die Wahl zu beeinflussen.[1]

Eine unzulässige Beeinflussung liegt unter anderem vor, wenn eine Gewerkschaft einem Arbeitnehmer mit dem Ausschluss droht, falls dieser ein bestimmtes gewünschtes Verhalten an den Tag legt oder unterlässt. Zulässig ist es allerdings, wenn die Gewerkschaften ihren Mitgliedern Empfehlungen hinsichtlich des Wahlverhaltens aussprechen. Vom Bundesverfassungsgericht wurde ferner ausdrücklich gebilligt, wenn Gewerkschaften ihre Mitglieder anhalten, keine Wahlvorschläge von konkurrierenden Gewerkschaften oder anderen Gruppen zu unterzeichnen, und widrigenfalls einen Gewerkschaftsausschluss androhen.[2]

Auch vom Gericht als "überzeichnet/dramatisierend" erkannte Veröffentlichungen des Arbeitgebers über das Verhalten einzelner Wahlbewerber müssen nach der Erkenntnis einzelner Arbeitsgerichte nicht zwingend eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen, wenn dadurch weder der Wahlvorstand – auch nur mittelbar – unter Druck gesetzt noch erkennbar gezielt das Wahlverhalten beeinflusst werden sollte[3]; dieses Verhalten ist aber deutlich ein Grenzfall. Es ist sehr riskant und sollte daher in jedem Detail hinsichtlich "ob" und "wie" genau abgewogen werden. Schon die Aufforderung durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer, noch zu wählen, kann eine Wahlbeeinflussung sein, wenn diese Aufforderung mit der Feststellung verbunden wird, aus der Wählerliste sei ersichtlich, dass der angesprochene Arbeitnehmer noch nicht gewählt habe.[4] Sogar eine strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl kann darin liegen, dass ein Arbeitgeber einer Vorschlagsliste durch Zuwendung von Geldmitteln eine nachhaltigere Selbstdarstellung ermöglicht und er die finanzielle Unterstützun...

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