Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 26 Vorsitzender

1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Die Bedeutung der Vorschrift liegt zum einen darin, dass sie Vorgaben für die innere Struktur eines mehrköpfigen Betriebsrats macht und zum anderen die gesetzliche Vertretung des Betriebsrats regelt. Während die Pflicht zur Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter zwingend und unabänderbar ist, können hinsichtlich der Vertretungsregelungen Erg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Überblick

Rz. 11 Der Vorsitzende vertritt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat zuständig. Daneben weist ihm das Gesetz in einigen Vorschriften noch besondere Aufgaben zu: § 27 Abs. 3 BetrVG: Führen der laufenden Geschäfte in Betriebsräten mit w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Die allgemeine Vertretungsbefugnis

Rz. 12 Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er hat folglich keine eigene Entscheidungsbefugnis, er ist kein Vertreter im Willen, sondern lediglich in der Erklärung. Nur im Rahmen von Beschlüssen des Betriebsrats kann und darf der Vorsitzende Erklärungen abgeben. Ein Verstoß hiergegen stellt eine schwerwie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Wahlvorschriften und Wahlregeln

Rz. 5 Es bestehen keine näheren Wahlvorschriften. Die Wahl ist weder geheim durchzuführen noch bedarf es eines Gegenkandidaten. Einzelheiten kann der Betriebsrat vorab durch Beschluss regeln. Die Berücksichtigung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten ist durch die Neuregelung des BetrVG entfallen. Ob Vorsitzender und Stellvertreter nun auch in einem Wahlgang gewählt werd...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Die Entgegennahme von Erklärungen

Rz. 16 Von erheblicher praktischer Bedeutung ist § 26 Abs. 2 BetrVG, nach dem ausschließlich der Betriebsratsvorsitzende – nur im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat zugehen müssen, befugt ist. Erst in diesem Zeitpunkt beginnen gesetzliche Fristen für die Stellungnahme des Betriebsrats (§ 102 Abs. 2 BetrVG oder § 99 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Die Wahl des Vorsitzenden ist Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats

Rz. 2 Die Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben eines mehrköpfigen Betriebsrats. Ein Verstoß hiergegen kann ein Grund zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG sein. Bedeutsamer ist jedoch, dass der Betriebsrat handlungsunfähig ist, solange kein Vorsitzender gewählt ist, da er in diesem Fall keinen gese...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Zeitpunkt der Wahl

Rz. 4 Den Zeitpunkt der Wahl regelt § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Wahlvorstand durch Beschluss innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag die Mitglieder des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung zum Zwecke der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters einzuberufen. Der Zeitpunkt der Sitzung kann außerhalb der Wochenfrist liegen, muss jedoch vor Abla...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Anfechtung der Wahl

Rz. 8 Die Wahl ist eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Für die Wahlanfechtung wird § 19 BetrVG entsprechend mit Modifikationen angewandt.[1] Anfechtungsberechtigt ist jedes einzelne Betriebsratsmitglied oder eine im Betriebsrat vertretene Gewerkschaft, nicht hingegen einzelne Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber.[2] Die Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Abwahl oder Ausscheiden des Vorsitzenden oder des Stellvertreters

Rz. 10 Der Vorsitzende kann sein Amt durch Erklärung gegenüber dem Betriebsrat niederlegen. Durch die Mehrheit des Betriebsrats kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter auch wieder abgewählt werden. Eines bestimmten Grundes bedarf es dazu nicht. Es genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Der Abgewählte bleibt jedoch Mitglied des Betriebsrats; eine Abberufung als Vorsi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Die Durchführung der Wahl

Rz. 3 Bei der Durchführung der Wahl ist zu unterscheiden nach dem Zeitpunkt der Wahl, der Wählbarkeit und der Wahlberechtigung sowie nach den Folgen von Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften. 3.1 Zeitpunkt der Wahl Rz. 4 Den Zeitpunkt der Wahl regelt § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Wahlvorstand durch Beschluss innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Bedeutung der Vorschrift liegt zum einen darin, dass sie Vorgaben für die innere Struktur eines mehrköpfigen Betriebsrats macht und zum anderen die gesetzliche Vertretung des Betriebsrats regelt. Während die Pflicht zur Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter zwingend und unabänderbar ist, können hinsichtlich der Vertretungsregelungen Ergänzungen durch die Geschäf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Die Rechtsstellung des Vorsitzenden

5.1 Überblick Rz. 11 Der Vorsitzende vertritt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat zuständig. Daneben weist ihm das Gesetz in einigen Vorschriften noch besondere Aufgaben zu: § 27 Abs. 3 BetrVG: Führen der laufenden Geschäfte in Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden

Rz. 18 Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist kein "zweiter Vorsitzender" in dem Sinne, dass ihm auch Vertretungsbefugnisse zukämen; solange der Vorsitzende nicht verhindert ist, ist er gewöhnliches Betriebsratsmitglied; einzige Besonderheit ist, dass er auch von Amts wegen Mitglied des Betriebsausschusses ist. Nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3 Betriebsratswiderspruch

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG einen form- und fristgerechten Betriebsratswiderspruch voraus. Der Betriebsrat muss der beabsichtigten Kündigung innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG schriftlich widersprochen haben. Der Widerspruch muss einen Bezug zu den Kataloggründen des § 102 Abs. 3 Nrn. 1–5...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1 Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

Das BetrVG regelt in § 102 Abs. 5 BetrVG (und entsprechend § 85 Abs. 2 BPersVG) unter bestimmten Voraussetzungen als Folge des Widerspruchs der Arbeitnehmervertretung gegen eine Kündigung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung schon während des Kündigungsschutzprozesses. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch stellt für den Arbeitnehmer hohe formale Anforderungen, führt ...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.2 Fristgerechte Kündigungsschutzklage

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt die rechtzeitige Klageerhebung innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG voraus. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG besteht auch während der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG oder wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist versäumt hat, die Kündigungsschutzklage aber nachträglich zugela...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.1 Nicht ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Sozialauswahl

Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widersprechen mit der Begründung, der Arbeitgeber habe bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend beachtet. Hierzu ist der Betriebsrat leicht in der Lage, da der Arbeitgeber ihm im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG unaufgeforde...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.3 Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG mit der Begründung widersprechen, der betroffene Arbeitnehmer könne auf einem anderen freien Platz im Unternehmensbereich weiterbeschäftigt werden. Der Betriebsrat muss mitteilen, in welchem Bereich freie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Es reicht aus, wenn der Arbeitsplatz mit Ablauf der K...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.1 Voraussetzungen

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG besteht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss ordentlich gekündigt worden sein. Dem ist die außerordentliche Kündigung eines "unkündbaren" Arbeitnehmers mit Auslauffrist gleichgestellt.[1] § 102 Abs. 5 BetrVG gilt ansonsten nicht für die außerordentliche Kündigung. Es muss eine fristgere...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.2 Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie

Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG mit der Begründung widersprechen, die Kündigung verstoße gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG. Z. B. können die Kriterien für die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung von den Betriebspartnern in Auswahlrichtlinien – häufig auch in Interessenausgleichs- und Sozialplanvereinb...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 3.1 Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

Im Hinblick auf den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch gelten bei einer Änderungskündigung folgende Besonderheiten: Stimmt der Arbeitnehmer den geänderten Arbeitsbedingungen zu, die ihm mit der Änderungskündigung mitgeteilt werden, so kommt durch die Änderungskündigung eine Änderung der Arbeitsbedingungen zustande. Das hat zur Folge, dass der Arbeitne...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 3 Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Änderungskündigung

Auch nach Ausspruch einer Änderungskündigung kommen Weiterbeschäftigungsansprüche in Betracht. Infrage kommen der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Änderungskündigung oder ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Änderungskündigung gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG analog. Für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ausspruch einer Änderungskündigung gelten andere ...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.5 Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Bedingungen

Der Betriebsrat kann der Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG mit der Begründung widersprechen, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei unter geänderten Bedingungen möglich, und dieser habe sein Einverständnis hiermit erklärt. Der Betriebsrat muss mitteilen, zu welchen Bedingungen die Weiterbeschäftigung möglich sei, z. B. mit geringer qualifizierten Tätigkeiten (...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 2 Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Neben dem gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG gibt es den sog. allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser beruht auf richterlicher Rechtsfortbildung. Der Große Senat des BAG maß mit seinem grundlegenden Beschluss vom 27.2.1985 den ideellen Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers einen verfassungsrechtlichen Rang bei. Angesichts der in A...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.4 Beschäftigungsverlangen und Rechtsfolgen

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dies kann formfrei erfolgen. Die bloße Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist noch kein Weiterbeschäftigungsverlangen. Der Arbeitgeber hat zwar ein großes Interesse daran, bald zu erfahren, ob er den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen hat. Ei...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.4 Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen

Der Betriebsrat kann der Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG mit der Begründung widersprechen, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich. Der Betriebsrat muss mitteilen, welche für den Arbeitgeber zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen infrage kommen. Zudem muss der Betriebsrat dazu Angaben ...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.6 Entbindungsantrag des Arbeitgebers und Folgekündigung

Nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitgeber sich auf Antrag durch das Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung von der Beschäftigungspflicht entbinden lassen. Voraussetzung ist nach dieser Vorschrift, dass die Kündigungsschutzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren wirtsch...mehr

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Digitalisierung: Arbeits- u... / 8.4 Hinzuziehung von Sachverständigen

Seit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2021 ist in § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich geregelt, dass zur Beurteilung der Einführung und Anwendung von KI das Hinzuziehen eines Sachverständigen erforderlich ist, da die technische und datenschutzrechtliche Komplexität von KI-Systemen oft fachkundige Unterstützung erfordert. Die Regelung befreit den Betriebsrat jedo...mehr

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Digitalisierung: Arbeits- u... / Zusammenfassung

Überblick Digitale Systeme werden im Personalbereich schon seit Jahren eingesetzt und ihr Gebrauch wird in Zukunft voraussichtlich weiter zunehmen. Die Digitalisierung bietet Vorteile wie mehr Effizienz, bessere Transparenz, Zeitgewinn und größere Flexibilität. Allerdings bringt sie auch Herausforderungen mit sich: Besonders bei sensiblen Mitarbeiterdaten entstehen komplexe ...mehr

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Digitalisierung: Arbeits- u... / 8.1 Mitbestimmungsrechte

Nach § 87 Abs. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Bei der Einführung von KI-Systemen sind folgende Regelungen besonders relevant: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Zunächst steht dem Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zu, die dazu best...mehr

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Digitalisierung: Arbeits- u... / 8.3 Auswahlrichtlinien

Der Betriebsrat ist bei der Aufstellung von personellen Auswahlrichtlinien, welche die maßgeblichen Kriterien für zentrale Personalentscheidungen konkretisieren, einzubeziehen.[1] In Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung dieser Richtlinien verlangen.[2] § 95 Abs. 2a BetrVG legt aus Klarstellungsgründen fest, dass die Rechte auch Anwe...mehr

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Ganzheitliche arbeitsmedizi... / 3.2 Vorteile für die Arbeitnehmervertretung

Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften unterliegen nach § 87 BetrVG der Mitbestimmung. Sie wird daher verbesserte und zusätzliche Sozialleistungen für Mitarbeitende uneingeschränkt begrüßen und kann aus den Auswertungen der ganzheitlichen Vor...mehr

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Digitalisierung: Arbeits- u... / 8.2 Unterrichtungs- und Beratungsrechte

Neben dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG ist bei der Einführung von KI das Unterrichtungs- und Beratungsrecht nach § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BetrVGzu berücksichtigen.[1] Danach ist der Betriebsrat bereits vor der Einführung über die Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen, insbesondere über die Verwendung von KI, rechtzeitig zu unterrichten und ...mehr

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Digitalisierung: Arbeits- u... / 10 Fazit

Der Einsatz von KI im Personalmanagement steht exemplarisch für die Chancen und Herausforderungen der digitalen Transformation des Arbeitslebens. Digitale Systeme können Personalentscheidungen effizienter, datenbasierter und objektiver gestalten, bergen jedoch gleichermaßen erhebliche Risiken im Hinblick auf den Datenschutz. Aus einer datenschutzrechtlichen Perspektive ist in...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 3.7 Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats

Knüpft der Arbeitgeber eine Einstellung an das positive Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung, stellt dies eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG dar. Auswahlrichtlinien bedürfen gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Die arbeitgeberseitige Anordnung einer Einstellungsuntersuchung unterliegt daher der Mitbestimmung.[1] Kommt eine Einigung nicht...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.9 Mitbestimmungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrats

Mitbestimmungsrechte von Personal- oder Betriebsrat sind lediglich bei der Wahl des untersuchenden Arztes berührt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L einigen sich Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auf einen Arzt, der die Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L durchführt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, führt der Betriebsarzt, e...mehr

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Mindestlohn: Wen betrifft d... / 1.3.5 Ehrenamtliche und Freiwilligendienstleistende

Das Gesetz gilt nicht für ehrenamtlich tätige Personen.[1] Zu dieser Gruppe zählen auch Personen, die einen Freiwilligendienst i. S. d. § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) leisten. Voraussetzung für die Nichtanwendbarkeit des MiLoG ist, dass es sich wirklich um eine ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um ein verstecktes Arbeitsverhältnis handelt. Wer im Ehrenamt tätig ist, ist i...mehr

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Mindestlohn: Höhe des Minde... / 3 Mindestlohn mit zusätzlichen Vergütungsbestandteilen

Problematisch können jedoch Arbeitsverhältnisse sein, bei denen sich ein Stundenlohn von 13,90 EUR brutto erst im Wege einer Umrechnung bzw. im Wege einer Addition von mehreren Vergütungsbestandteilen ergeben würde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Mitarbeiter Anspruch auf eine fixe Vergütung i. H. v. 10 EUR zuzüglich eines Anspruchs auf eine variable Vergütung von 3,90 EUR p...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG Die Betriebsratswahl - Eine Einführung zu §§ 7-20 BetrVG und der Wahlordnung zum BetrVG

1 Allgemeines Rz. 1 Das Betriebsverfassungsgesetz kennt 2 grundlegend verschiedene Wahlverfahren, das reguläre und das vereinfachte Wahlverfahren. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] wurde der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens ausgeweitet, es gilt nun für Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern[2] (§ 14a BetrVG). Im Bereich von 101 bis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Betriebsverfassungsgesetz kennt 2 grundlegend verschiedene Wahlverfahren, das reguläre und das vereinfachte Wahlverfahren. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] wurde der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens ausgeweitet, es gilt nun für Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern[2] (§ 14a BetrVG). Im Bereich von 101 bis 200 Wahlbere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2.3 Die Wahl und Aufgaben nach der Wahl

Rz. 52 Die Wahl des Betriebsrats findet in dem einstufigen vereinfachten Wahlverfahren auf einer Wahlversammlung statt. Der Begriff wurde eigens für das vereinfachte Wahlverfahren neu in das Betriebsverfassungsgesetz eingeführt (s. § 14a, § 17a BetrVG). Über die Wahlversammlung selbst gibt es nur wenige Bestimmungen. Zeitpunkt und Ort der Wahlversammlung, Verdienstausfall Die ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.5 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung, § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG

Rz. 12 Das Arbeitsgericht kann den Betriebsrat auf Antrag durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten auflösen. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist das Betriebsratsamt beendet. Die Neuwahlen müssten nach diesem Zeitpunkt nach den Regeln des § 17 BetrVG durch die Bestimmung bzw. Wahl eines Wahlvorstandes durch einen etwaigen Ges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3.2 Die erste Wahlversammlung

Rz. 55 Die erste Wahlversammlung dient zur nahezu umfassenden Vorbereitung der eigentlichen Betriebsratswahl. Zeitpunkt und Ort der Wahlversammlung, Verdienstausfall Die (erste) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands findet wie die (einzige) Wahlversammlung im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.6 Fehlen eines Betriebsrats, § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG

Rz. 13 Ein Betriebsrat kann jederzeit gewählt werden, wenn in dem betreffenden Betrieb ein Betriebsrat noch nicht besteht. Die Bildung des Betriebsrats unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip. Es bleibt den Arbeitnehmern überlassen, ob sie von der Möglichkeit der Bildung eines Betriebsrats Gebrauch machen wollen. Voraussetzung für die Wahl ist, dass es sich um einen betriebsra...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3 Erste Aufgaben des Wahlvorstands

Rz. 30 Festlegung des Bereichs, in dem gewählt werden soll (Betrieb) In der Praxis hat es sich bewährt, wenn als erster Tagesordnungspunkt der Betrieb, also derjenige Bereich, in dem gewählt werden soll, festgelegt wird. Der Wahlvorstand muss insbesondere die Zuordnung etwaiger Betriebsteile und Kleinstbetriebe im Sinne von § 4 BetrVG klären. Diese Zuordnung ist für die Betri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.2 Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG

Rz. 9 § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG sieht Neuwahlen vor, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die in § 9 BetrVG gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist. Ein kurzzeitiges Absinken der Mitgliederzahl, etwa weil einzelne Betriebsratsmitglieder vorübergehend an der Ausübung des Amts verhindert sind (z. B. wegen Krankheit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.4 Erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl, § 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG

Rz. 11 Eine Neuwahl des Betriebsrats findet auch statt, wenn die vorhergehende Betriebsratswahl gemäß § 19 BetrVG mit Erfolg angefochten worden ist, die Wahl also für unwirksam erklärt wurde. Nach erfolgreicher und rechtskräftiger Wahlanfechtung besteht kein Betriebsrat mehr. Für die fälligen Neuwahlen gelten die Regeln eines betriebsratslosen Betriebes[1]: primär ist für die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.3 Rücktritt des Betriebsrats, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG

Rz. 10 Hat der bisherige Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen, so sind Neuwahlen anzusetzen. Erforderlich ist ein (Rücktritts-)Beschluss, der von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Betriebsrats gefasst wurde. Es genügt daher nicht die Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Tritt der Betriebsrat zurück, so ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern

Rz. 18 In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der nach den Regeln für die reguläre Wahl eingesetzte Wahlvorstand die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren. Die Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber ist freiwillig und nicht erzwingbar. Ist eine Seite nicht zu der Verein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2.2 Von der Einleitung der vereinfachten einstufigen Wahl bis zum Wahltag

Rz. 51 Einleitung der Wahl/Erlass des Wahlausschreibens Auch im vereinfachten Wahlverfahren kommt dem Erlass des Wahlausschreibens besondere Bedeutung zu. Mit ihm gilt die Betriebsratswahl als eingeleitet (§ 36 Abs. 2 WO BetrVG). Für den Erlass des Wahlausschreibens gibt es nur wenige Vorschriften. Vor allem ist (neben dem Inhalt) festgelegt, dass der Wahlvorstand das Wahlauss...mehr