Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Durchführung der Betriebsräteversammlung

Rz. 23 Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 51 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), leitet die Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 1 HS 2 BetrVG). Sind beide verhindert, kann der Gesamtbetriebsrat die Leitung durch Beschluss einem anderen Gesamtbetriebsratsmitglied übertragen.[1] Dagegen k... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG ersetzt als "Parlament der Betriebsräte des Unternehmens"[1] die Betriebsversammlung auf Unternehmensebene. Sie dient der Information der Betriebsräte über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats, das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens und Fragen des Umweltschutzes und so letztl... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Ladung

Rz. 20 Der Gesamtbetriebsrat ist für die Ladung zur Betriebsräteversammlung zuständig. Organisatorisch obliegt diese Aufgabe dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats. Die Einberufung durch eine andere Stelle ist unzulässig.[1] Die beharrliche Nichteinberufung kann eine grobe Pflichtverletzung des Gesamtbetriebsrats darstellen, die nach § 48 BetrVG zum Ausschluss aus dem Gesam... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1 Zuständigkeit für betriebsratslose Betriebe

Rz. 51 Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für betriebsratslose Betriebe gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BetrVG erstreckt sich nur auf Angelegenheiten im originären Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat wird dabei nicht zum "Ersatzbetriebsrat" und ersetzt ihn daher nicht in Angelegenheiten, die allein den betriebsratslosen Betrieb betreffen.[... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6 Streitigkeiten

Rz. 74 Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (§ 50 Abs. 1 BetrVG), das Bestehen von Mitbestimmungsrechten oder die Wirksamkeit des Beauftragungsbeschlusses (§ 50 Abs. 2 BetrVG) entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 80 ff. ArbGG. Rz. 75 Ist die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Zeitpunkt und Ort der Betriebsräteversammlung

Rz. 14 Die Betriebsräteversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des Gesamtbetriebsrats, ein Verstoß hiergegen kann einen groben Verstoß im Sinne des § 48 BetrVG darstellen und die Entfernung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden aus dem Amt zur Folge haben.[1] Darüber hinaus ... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.3.1 Allgemeine personelle Angelegenheiten

Rz. 34 Die Zuständigkeit des GBR bei der Personalplanung ist gegeben, wenn und soweit der Arbeitgeber eine integrierte Personalplanung für das gesamte Unternehmen betreibt.[1] Hinsichtlich der Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG) besteht in der Regel keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, da es um Ausschreibungen "innerhalb des Betriebs" geht.[2] Allerdings wur... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Sonstige Themen der Betriebsräteversammlung

Rz. 29 Auf die Betriebsräteversammlung findet § 45 BetrVG entsprechende Anwendung, so dass auf ihr alle Angelegenheiten behandelt werden können, die das Unternehmen oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, also auch Themen tarif-, sozial- oder umweltpolitischer oder wirtschaftlicher Art. Die vom Gesamtbetriebsrat beschlossene Tagesordnung ist nicht abschließend, so das... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats

Rz. 7 Der Gesamtbetriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 26 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 BetrVG). Beide werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit in offener oder geheimer Wahl gewählt.[1] Die Stimmengewichtung richtet sich nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG aber nur besch... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.2 Gestaltung von Arbeitsplätzen

Rz. 32 Hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90, 91 BetrVG) ist in der Regel der Betriebsrat zuständig. Der Gesamtbetriebsrat kann aber ausnahmsweise zuständig sein, z. B. wenn die zentrale Einführung neuer technischer Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze geplant wird (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BetrVG) und d... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.4 Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis

Rz. 61 Der Betriebsrat kann sich nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. In diesem Fall ist der Gesamtbetriebsrat lediglich für das Führen der Verhandlungen zuständig.[1] Die Betriebsvereinbarungen schließt in diesem Fall der Einzelbetriebsrat selbst an. Will sich der Betriebsrat die Entscheidung vorbehalten, so muss er dies deutlich machen. Im ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1 Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 30 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind sog. "geborene Mitglieder" des Gesamtbetriebsausschusses und gehören ihm stets an. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses sind "gekorene Mitglieder", d.h. sie werden gewählt. Ihre Anzahl bemisst sich je nach der Größe des Gesamtbetriebsrats auf zwischen 3 und 9 (§ 51 ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.2 Verhältniswahl

Rz. 33 Werden hingegen mehrere Wahlvorschläge gemacht (d.h. mehrere Vorschlagslisten mit Kandidaten eingereicht), sind die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).[1] Die Neufassung der Verweisungsvorschrift des § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG durch das BetrVerf-ReformG ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Gesamtbetriebsrat

Rz. 8 Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, da der Gesamtbetriebsrat auf der Versammlung seinen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Die dem Gesamtbetriebsrat angehörenden Mitglieder der entsendenden Betriebsräte sind auf die Gesamtzahl der nach § 53 BetrVG teilnahmeberechtigten Personen nicht anzurechnen [1], der Betriebsrat darf stattdessen nach § 5... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.3.2 Personelle Einzelmaßnahmen

Rz. 37 Für die personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG (Kündigung, Versetzung, Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung) ist nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der jeweilige örtliche Betriebsrat zuständig.[1] Auch bei der Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb in einen anderen Betrieb des gleichen Unternehmens sind nur die Betriebsräte der beiden betr... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.1 Beauftragung

Rz. 54 Nach § 50 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Angelegenheiten, bei denen es an der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt, gleichwohl aber die Behandlung durch diesen als zweckmäßig angesehen wird, den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Dabei bleibt der Betriebsrat Träger des Mitbestimmungsrechts, der Gesamtbetrieb... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats

Rz. 11 Nach § 47 Abs. 3 BetrVG hat der entsendende Betriebsrat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge seines Nachrückens festzulegen. Hinsichtlich der Stellung der Ersatzmitglieder verweist § 51 Abs. 1 BetrVG auf § 25 Abs. 1 BetrVG. Danach rückt ein Ersatzmitglied im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Ver... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.3 Wirkung der Übertragung

Rz. 60 Der Betriebsrat bleibt Träger des Mitbestimmungsrechts, der Gesamtbetriebsrat nimmt es gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Mit der Übertragung auch der materiellen Entscheidungsbefugnis ist der Gesamtbetriebsrat in vollem Umfang ermächtigt, ihm steht auch das Abschlussmandat zu. Die Betriebsräte können ihm keine verbindlichen Richtlinien vorgeben.[1] Eine Bündelung der In... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2 Geltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen für betriebsratslose Betriebe

Rz. 53 Der Gesamtbetriebsrat kann im Rahmen seiner originären Zuständigkeit auch Gesamtbetriebsvereinbarungen für betriebsratslose Betriebe abschließen.[1] Die Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats im Rahmen dieser Zuständigkeit umfassen auch die entsprechenden Initiativrechte.[2] Hinsichtlich der Geltung von Gesamtvereinbarungen für betriebsratslose Betriebe im Sinne d... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3 Zweifel über die Zuständigkeit

Rz. 14 Bestehen Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, muss der Unternehmer die in Betracht kommenden Gremien zur Klärung ihrer Zuständigkeit auffordern.[1] Weist er hingegen ohne weiteres einen der möglichen Verhandlungspartner zurück, so trägt er das Risiko, dass sein Verhandlungsversuch als unzureichend gewertet wird, wenn dieser zuständig gewesen ... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.3 Personelle Angelegenheiten

Rz. 33 Bei der Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in personellen Angelegenheiten ist zwischen den allgemeinen personellen Angelegenheiten und der Berufsbildung (§§ 92 bis 98 BetrVG) auf der einen und den personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 bis 105 BetrVG) auf der anderen Seite zu unterscheiden. Für die allgemeinen personellen Angelegenheiten ist regelmäßig der Ges... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.4.1 Wirtschaftsausschuss

Rz. 40 Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so kann nur der Gesamtbetriebsrat den Wirtschaftsausschuss bilden. In einem Unternehmen kann nur ein Wirtschaftsausschuss bestehen. Wird ein Gesamtbetriebsrat gesetzeswidrig nicht gebildet, so kann ein Wirtschaftsausschuss nicht errichtet werden, diese Aufgabe fällt dann nicht den Einzelbetriebsräten zu. Vielmehr ist... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats

Rz. 28 Aus § 51 Abs. 1 und 4 BetrVG ergibt sich, dass der Gesamtbetriebsrat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Gesamtbetriebsausschuss bilden muss sowie weitere Ausschüsse errichten kann. 2.5.1 Gesamtbetriebsausschuss Rz. 29 Der Gesamtbetriebsrat muss einen Gesamtbetriebsausschuss bilden, wenn der Gesamtbetriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern besteht (arg. e § 51 Abs.... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Teilnehmer

Rz. 4 Aus § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergibt sich, dass die Betriebsräteversammlung nicht öffentlich ist. Daher stellt sich die Frage, wer ein Teilnahmerecht an der Betriebsräteversammlung besitzt. 2.1 Betriebsräte Rz. 5 Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 BetrVG sind alle Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren M... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (Abs. 1)

Rz. 6 Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist in § 50 Abs. 1 BetrVG geregelt. Der Gesamtbetriebsrat ist danach zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Das Gesetz geht von der Primärzuständigkeit des Bet... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.6 Sonstige Zuständigkeiten

Rz. 50 Schließlich bestehen insbesondere noch folgende sonstige Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats: Der Gesamtbetriebsrat ist für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG bezüglich der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats zuständig.[1] Der Gesamtbetriebsrat bestellt den Wahlvorstand bei Fehlen eines Betriebsrat im betriebsratsfähigen Betrieb ... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1 Begriff der Gesamtbetriebsvereinbarung

Rz. 62 Schließt der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG Vereinbarungen mit dem Unternehmer, handelt es sich um Gesamtbetriebsvereinbarungen. Hingegen schließt der Gesamtbetriebsrat im Rahmen der ihm nach § 50 Abs. 2 BetrVG kraft Beauftragung übertragenen Angelegenheiten (Einzel-)Betriebsvereinbarungen ab.[1] Rz. 63 Schließen sow... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.2 Bericht des Unternehmers über das Personal- und Sozialwesen

Rz. 26 Der Unternehmer erstattet einen Lagebericht. Darin ist Auskunft zu geben über das Personal- und Sozialwesen (z. B. Personalplanung und Ausbildungswesen) einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, die Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmen... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.4.2 Betriebsänderung

Rz. 41 Die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) obliegt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder betriebsübergreifend geregelt werden können.[1] Das kann der Fall sein bei der Stillleg... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.2 Zuständigkeit des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 39 Der Gesamtbetriebsausschuss ist für die Führung der laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebsrats zuständig (§ 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ihm können durch schriftlichen Beschluss des Gesamtbetriebsrats mit der (absoluten) Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Allerdings gilt dies nicht für... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.4 Vergrößerung oder Verkleinerung des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 36 Vergrößert sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und dadurch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, weil die Betriebsräte der nach § 613a BGB übergegangenen Betriebe ebenfalls Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, sind alle weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach dem Prinzip... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.4.2.1 Interessenausgleich

Rz. 42 Wird ein geplanter Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Reorganisationskonzepts durchgeführt und sind mehrere Betriebe betroffen, so dass das Verteilungsproblem betriebsübergreifend gelöst werden muss, ist der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss des Interessenausgleichs zuständig.[1] Rz. 43 Ist der Gesamtbetriebsra... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.2 Widerruf der Beauftragung

Rz. 59 Die Beauftragung kann – ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit und schriftlich – widerrufen werden.[1] Nach herrschender Auffassung ist für den Widerruf kein sachlicher Grund erforderlich,[2] er bedarf auch keiner Begründung. Der Widerruf der Beauftragung kann aber unbeachtlich sein, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgt, etwa ausschließlich um die Angelegenheit zu verz... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3 Kündigung von Gesamtbetriebsvereinbarungen

Rz. 69 (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten von einer der Vertragsparteien gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Rz. 70 Für die Kündigung einer im Rahmen der Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, auch, wenn sich dieser zwis... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Tätigkeitsbericht des Gesamtbetriebsrats

Rz. 25 Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Da diese Verpflichtung dem Gesamtbetriebsrat insgesamt und nicht nur seinem Vorsitzenden obliegt, muss der Gesamtbetriebsrat vor dem Erstatten des Berichts einen Beschluss über dessen wesentlichen Inhalt fassen.[1] Dabei muss aber nicht unbedingt ein schriftlich formulierter ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Innere Ordnung und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 2 Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung ohne Amtszeit, der von seiner Konstituierung bis zum Wegfall der gesetzlichen Errichtungsvoraussetzungen besteht.[1] Daher kommt es grundsätzlich nur zu einer einmaligen Konstituierung des Gremiums.[2] 2.1 Konstituierung des Gesamtbetriebsrats Rz. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nach... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats

Rz. 12 Hinsichtlich der Sitzungen des Gesamtbetriebsrats verweisen §§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BetrVG weitgehend auf die für den Betriebsrat geltenden Regelungen. Hinsichtlich der Gesamtbetriebsratsbeschlüsse enthält § 51 Abs. 3 BetrVG eine Sonderregelung. 2.4.1 Sitzungen Rz. 13 Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einbe... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.4.3 Massenentlassungen

Rz. 48 Die Zuständigkeit für die Konsultationen nach § 17 Abs. 2 KSchG liegt primär beim Betriebsrat. Soll ein geplanter Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt werden und sind mehrere Betriebe von der Betriebsänderung betroffen, so muss das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG mit dem dann originär zuständigen Gesamtbet... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Gegenstand und Zuständigkeit der Betriebsräteversammlung

Rz. 24 Abgesehen von den in § 53 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Berichten des Gesamtbetriebsrats und des Arbeitgebers können auf Betriebsräteversammlungen auch die in § 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 45 BetrVG genannten Themen behandelt werden. 4.1 Berichtspflichten 4.1.1 Tätigkeitsbericht des Gesamtbetriebsrats Rz. 25 Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat einen Täti... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1 Gesamtbetriebsausschuss

Rz. 29 Der Gesamtbetriebsrat muss einen Gesamtbetriebsausschuss bilden, wenn der Gesamtbetriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern besteht (arg. e § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Hat der Gesamtbetriebsrat weniger als neun Mitglieder, kann er die laufenden Geschäfte auf seinen Vorsitzenden oder andere Gesamtbetriebsratsmitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Unternehmer

Rz. 9 Auch dem Unternehmer/Arbeitgeber steht das Recht zur Teilnahme zu, da er nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zur Berichterstattung verpflichtet ist. Der Arbeitgeber muss zur Betriebsräteversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden und hat das Recht, auf der Versammlung zu sprechen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.6 Geschäftsordnung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 44 Der Gesamtbetriebsrat kann ergänzende Bestimmungen über die Geschäftsführung mit absoluter Mehrheit in einer schriftlichen Geschäftsordnung festlegen (§ 36 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Darin können z. B. Einzelheiten zur Häufigkeit regelmäßiger Sitzungen, Ladungsfristen, Bestimmungen zur Sitzungsniederschrift und zu den zu errichtenden Ausschüssen getroffen we... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 32 Bei Streitigkeiten über die Abhaltung und Durchführung der Betriebsräteversammlung entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG). Rz. 33 Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Besteht Uneinigkeit zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Betrie... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1 Überbetrieblicher Bezug

Rz. 9 Voraussetzung für die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist, dass die Angelegenheit einen überbetrieblichen Bezug hat. Dies ist der Fall, wenn entweder das Gesamtunternehmen, also alle Betriebe des Unternehmens, oder aber mindestens 2 Betriebe berührt sind.[1] Wird nur ein Betrieb betroffen, ist nur der jeweilige örtliche Betriebsrat zuständig. In diesem F... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Fehlende Regelungsmöglichkeiten durch Betriebsräte

Rz. 10 Erforderlich für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist des Weiteren, dass die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte auf Betriebsebene geregelt werden kann. Dieses "Nichtregelnkönnen" liegt nicht nur vor, wenn eine Regelung durch Betriebsräte objektiv unmöglich ist. Ausreichend ist vielmehr, dass ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensein... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.4.2.2 Sozialplan

Rz. 44 Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Interessenausgleichs folgt aber nicht ohne Weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans. Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob der Ausgleich oder die Abmilderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend ge... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4 Einzelheiten

2.4.1 Soziale Angelegenheiten Rz. 15 Die sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG sind meist konkret betriebsbezogen, sodass i.d.R. der Betriebsrat zuständig ist. Nur in Ausnahmefällen wird daher eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Betracht kommen.[1] Nachfolgend einige Beispiele für die Zuständigkeitsverteilung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat im Bereich der ... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.4 Wirtschaftliche Angelegenheiten

Rz. 39 Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats besteht auch im Bereich der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. 2.4.4.1 Wirtschaftsausschuss Rz. 40 Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so kann nur der Gesamtbetriebsrat den Wirtschaftsausschuss bilden. In einem Unternehmen kann nur ein Wirtschaftsausschuss bestehen. Wird ein Gesamtbetriebsrat gese... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Betriebsratslose Betriebe

3.1 Zuständigkeit für betriebsratslose Betriebe Rz. 51 Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für betriebsratslose Betriebe gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BetrVG erstreckt sich nur auf Angelegenheiten im originären Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat wird dabei nicht zum "Ersatzbetriebsrat" und ersetzt ihn daher nicht in Angelegenheiten, die a... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zeitpunkt, Einberufung und Durchführung der Betriebsräteversammlung

3.1 Zeitpunkt und Ort der Betriebsräteversammlung Rz. 14 Die Betriebsräteversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des Gesamtbetriebsrats, ein Verstoß hiergegen kann einen groben Verstoß im Sinne des § 48 BetrVG darstellen und die Entfernung des Gesamtbetriebsratsvorsitzende... mehr