Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Berichtspflichten

4.1.1 Tätigkeitsbericht des Gesamtbetriebsrats Rz. 25 Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Da diese Verpflichtung dem Gesamtbetriebsrat insgesamt und nicht nur seinem Vorsitzenden obliegt, muss der Gesamtbetriebsrat vor dem Erstatten des Berichts einen Beschluss über dessen wesentlichen Inhalt fassen.[1] Dabei muss aber... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Zuständigkeit aufgrund Beauftragung (Abs. 2)

4.1 Beauftragung Rz. 54 Nach § 50 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Angelegenheiten, bei denen es an der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt, gleichwohl aber die Behandlung durch diesen als zweckmäßig angesehen wird, den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Dabei bleibt der Betriebsrat Träger des Mitbestimmungsrechts, d... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Gesamtbetriebsvereinbarungen

5.1 Begriff der Gesamtbetriebsvereinbarung Rz. 62 Schließt der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG Vereinbarungen mit dem Unternehmer, handelt es sich um Gesamtbetriebsvereinbarungen. Hingegen schließt der Gesamtbetriebsrat im Rahmen der ihm nach § 50 Abs. 2 BetrVG kraft Beauftragung übertragenen Angelegenheiten (Einzel-)Betrieb... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.2 Auswirkungen von Betriebsübergängen auf Gesamtbetriebsvereinbarungen

Rz. 65 Umstritten sind die Auswirkungen von Betriebsübergängen auf Gesamtbetriebsvereinbarungen. Gesamtbetriebsvereinbarungen regeln keine Angelegenheit "des Unternehmens", Bezugsobjekt und Regelungssubstrat sind vielmehr die einzelnen Betriebe. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt daher nicht "im Unternehmen", sondern in den Betrieben des Unternehmens.[1] Der Fortbestand od... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 52 Bestehen Streitigkeiten über die Fragen der Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG). Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Praxis-Beispiel Die Fa."Gesund" hat ihren Sitz in Freiburg; dort befin... mehr

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Workation / 4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht, stellen die damit verbundene Änderung des Arbeitsorts sowie der Arbeitsumstände mangels Zuweisung durch den Arbeitgeber selbst bei längerer Dauer keine nach §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Soll nicht nur einzelnen Mitarbeitern, sondern einem größe... mehr

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Workation / Zusammenfassung

Begriff Der Begriff "Workation" setzt sich zusammen aus Arbeit (work) und Urlaub (vacation). Workation beschreibt eine Form der Arbeit, bei der sich Arbeitnehmer an einem anderen (Urlaubs-)Ort befinden, um dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Wird vorübergehend an einem anderen Ort gearbeitet, sind verschiedene individuelle und kollektive arbeitsrechtliche Aspekte z... mehr

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Anfechtung des Arbeitsverhä... / 1 Verhältnis von Anfechtung und Kündigung

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich wie jedes andere Rechtsgeschäft angefochten und damit beendet werden. Das bedeutet, dass eine Anfechtung sowohl wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums [1] als auch wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung [2] unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die rechtswirksame Anfechtung führt wie eine Kündigung zur Beendigung d... mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.3 Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied außer dem oben genannten Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungsveranstaltungen während seiner regelmäßigen Amtszeit von 3 Jahren Anspruch auf bezahlte Freistellung von insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von dem zuständigen Landesarbeitsminister als geeignet an... mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2 Schulungsanspruch zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 BetrVG

1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind. Die zu vermittelnden Inh... mehr

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Mitbestimmung im Krisenfall / 5 Rahmen-Betriebsvereinbarung "Krisenfall"

Bei der Rahmen-Betriebsvereinbarung "Krisenfall" handelt es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG. Sie kann als Betriebs-, Gesamtbetriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarung vereinbart werden und damit etwa auch Teil der allgemeinen Resilienzplanung nach dem Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITISDachG) sein. Die Rah... mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 2 Kosten der Betriebsratsschulung

Die notwendigen Kosten der Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG (z. B. Reisekosten, Unterbringungs- und Teilnehmergebühren) sind vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Dazu gehören die Seminargebühr, Fahrtkosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Übernachtungskosten sind aber nur dann zu erstatten, wenn die Übernachtung erforderlich war. Der Betriebsrat hat ... mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.3 Umfang der Arbeitsbefreiung

Die Betriebsratsmitglieder haben lediglich Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie bei Verbleiben im Betrieb erhalten hätten (Lohnausfallprinzip).[1] Nehmen Betriebsratsmitglieder aus Gründen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wie Schichtbetrieb oder Teilzeitmodellen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an einer Schulung teil, ist ihnen nach § 37 Abs. 3 BetrVG i. V... mehr

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Lieferkettensorgfaltspflich... / 7.1 Wirtschaftsausschuss

So ist durch die Ergänzung des Katalogs der wirtschaftlichen Angelegenheiten in § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG n. F. zu "Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem LkSG " der Wirtschaftsausschuss zu beteiligen. Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Abs. 1 BetrVG in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ... mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.1 Die verschiedenen Schulungsansprüche

Zu unterscheiden ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei dem es um die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit geht und dem allgemeinen Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG steht zunächst dem Betriebsrat als Gremium zu und wird dur... mehr

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CoPilots: Allgemeine Metaanfragen

Frage: Was ist CoPilot und was ist sein Leistungsversprechen bzw. wer bist du und was kannst du? Antwort: CoPilot ist ein auf Künstlicher Intelligenz (KI) basierender Assistent, dem Sie fachliche Fragen stellen und mit dem Sie in einen Dialog treten können. So gelangen Sie schnell und bequem vom Problem zur Lösung. Damit ist CoPilot eine hervorragende Ergänzung bzw. Alternati... mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse

Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind. Die zu vermittelnden Inhalte sind für die Arbeit des Betriebsrats e... mehr

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Lieferkettensorgfaltspflich... / 7.2 Mitbestimmungsrechte

Ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht neben dem Unterrichtungsrecht ergibt sich für den Wirtschaftsausschuss aus § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG n. F. nicht. Eine direkte unternehmerische Mitbestimmung bezüglich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten, welche das Unternehmen zu einer Kompromissfindung oder Umsetzung von Vorschlägen des Betriebsrates zwingen könnte, besteht folglich ... mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / Zusammenfassung

Begriff Betriebsräte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die ihnen die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dafür sind sie von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien und der Arbeitgeber hat die anfallenden Sachkosten zu tragen. Daneben haben Betriebsräte noch einen zeitlich... mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.2 Zeitliche Lage und Häufigkeit

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betriebliche Notwendigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betr... mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.4 Beschluss des Betriebsrats

Für jede einzelne Schulung ist ein Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme erforderlich[1]; die Schulungsteilnahme muss zuvor als Gegenstand der Tagesordnung rechtzeitig nach § 29 Abs. 2 BetrVG mitgeteilt worden sein. Der Beschluss muss das Thema, den Anbieter und den Zeitpunkt der Schulung beinhalten. Bezüglich des Schulungsveranstalters und der zeitlichen Lage hat de... mehr

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Mitbestimmung im Krisenfall / 3 Krisenfall als mitbestimmungsrechtlicher Not- und Eilfall

Soweit daher die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats grundsätzlich zu beachten sind, können diese aufgrund zeitlicher Dringlichkeit zumindest teilweise eingeschränkt sein. Insoweit ist zwischen Not- und Eilfällen zu differenzieren: Bei einem Notfall handelt es sich um eine Situation höherer Gewalt, eine plötzlich auftretende, unvorhergesehene Situation, in denen eine erhebl... mehr

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Mitbestimmung im Krisenfall / 2 Mitbestimmung nicht suspendiert

In einem Krisenfall ist die betriebliche Mitbestimmung grundsätzlich nicht suspendiert. Es bleibt bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, wenn der Arbeitgeber aufgrund inhaltlich und abschließend geregelter gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben nichts zu entscheiden hat. Wenn aber der Arbeitgeber noch selbst entscheiden kann... mehr

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Bewerbungsverfahren: Stelle... / 3.3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.2 Entstehung von Verpflichtungen

Rz. 53 Pensionsverpflichtungen entstehen i. d. R. durch vertragliche Vereinbarungen. Diese sog. Direktzusagen können entstanden sein durch: Einzelzusage (Pensionszusage), Gesamtzusage (Pensions- oder Versorgungsordnung), Betriebsvereinbarung (§ 87 BetrVG), Tarifvertrag, Besoldungsordnung (unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber), Gesetz (z. B. Beamtenversorgungsgesetz... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.5 Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats

Die Befugnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten des Betriebs wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Betriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit selbst darüber entscheiden könne, wann und in welchem Umfang eine öffentliche Stellungnahme angebracht ist. Insoweit kann auch er s... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5 Die Grenzen der Einflussnahme des Betriebsrats bei den verschiedenen Mitbestimmungstatbeständen

Das Betriebsverfassungsgesetz differenziert sehr stark zwischen den einzelnen Gebieten der Mitbestimmung. In wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Mitbestimmung am schwächsten ausgeprägt, weil die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes die unternehmerische Entscheidung schützt. Ansonsten muss man zwischen der Mitbestimmung in sozialen und in personellen Angelegenheiten unter... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.1 Gebundene Mitbestimmung

Der Arbeitgeber bedarf bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG zwar der Zustimmung des Betriebsrats, dieser darf sie aber nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz abschließend aufgeführter Gründe verweigern. Bei einer solchen "gebundenen Mitbestimmung" ersetzt nicht die Einigungsstelle nach billigem Ermessen die Einigung der Betriebspartner, sondern das Arbeitsgerich... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.3 Großer Handlungsspielraum des Arbeitgebers

Diese Darstellung der systematischen Grundzüge zeigt bereits den großen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber dem Arbeitgeber einräumt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt zu einer weiteren Einschränkung der Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats. Für den Bereich der sozialen Mitbestimmung hat das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung von 1994[1] anerka... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.2 Vorläufige personelle Maßnahmen

Weiter enthält das Gesetz in § 100 BetrVG die Befugnis des Arbeitgebers, vorläufige personelle Maßnahmen durchzuführen. Hierzu muss er zwar ein formalisiertes, kurzen Fristen unterworfenes Verfahren einleiten, kann aber dann die personelle Maßnahme erst einmal durchführen, ohne seinerseits gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu müssen. Der Betriebsrat ist dann in d... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.2.4 Persönliche Verhältnisse und Daten von Arbeitnehmern

Auch über Informationen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen und der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten erfährt, haben die Mitglieder des Betriebsrats Stillschweigen zu bewahren.[1] Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Infor... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.4 Kurzfristige personelle Einzelmaßnahmen

Das Maß der Einschränkung zeigt sich insbesondere bei den kurzfristigen personellen Einzelmaßnahmen. Wenn der Arbeitgeber etwa eine Aushilfe einstellt, kann er diese Maßnahme als dringend erforderlich bezeichnen und durchführen. Endet die Beschäftigung, bevor das Zustimmungsersetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, muss dieses eingestellt werden, auch wenn ... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 4 Konsequenzen von Pflichtverletzungen: Auflösung des Betriebsrats oder Ausschluss aus dem Betriebsrat

Wie bereits erwähnt, hat der Arbeitgeber generell keinen einklagbaren und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Betriebsrat auf Unterlassung bestimmter Handlungen. Ausgenommen sind Eigentumsverletzungen, denen mit dem Unterlassungsantrag gemäß § 1004 BGB entgegengetreten werden kann.[1] Ansonsten bleibt ihm als effizientes Mittel zur Verhinderung rechtswidriger Hand... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 2 Keine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit innerhalb des Betriebsratsgremiums

Die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit besteht nicht nur für das Gremium insgesamt, sondern auch für die einzelnen Mitglieder. Untereinander besteht diese Verpflichtung nicht, das bedeutet, dass die Mitglieder des Betriebsrats im Gremium nicht zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet werden können.[1] 2.1 Zurechnung der Pflichtverstöße einzelner Betriebs... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 2.2.7 Parteipolitische Bestätigung

Parteipolitische Betätigungen hat der Betriebsrat nach der klaren Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu unterlassen. Dabei wird der Begriff der Parteipolitik weit ausgelegt, denn mit dem Verbot soll nicht nur Betriebsfrieden gewahrt werden, sondern auch die parteipolitische Neutralität, denn die Arbeitnehmer sollen vor einer Beeinflussung geschützt werden, der sie sich ni... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.6 Weitergabe von Daten an Behörden und Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem BDSG

Die dem Betriebsrat obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die z. B. vom Arbeitgeber elektronisch erfassten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muss er vielmehr im Einzelfall die Erfor... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 2.2.4 Mehrere Beschlussverfahren

Auch das Führen einer Mehrzahl von Beschlussverfahren stellt keinen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten dar, solange die Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös eingeleitet werden.[1] Allerdings kann der Betriebsrat aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet sein, den Arbeitgeber vor Einleitung eines Beschlussverfa... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.7 Sonderstellung von Betriebsratsmitgliedern

Den einzelnen Betriebsratsmitgliedern sind für ihr Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber Grenzen gesetzt. So verbietet § 78 Abs. 2 BetrVG die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihres Amts. Nicht jeder faktische Vorteil ist jedoch davon erfasst. So ist die Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitglieds im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses be... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.2 Besondere Geheimhaltungspflicht

Die Mitglieder des Betriebsrats und die Ersatzmitglieder haben gemäß § 79 BetrVG eine besondere Geheimhaltungspflicht. Wichtig Geheimhaltungspflicht Die Geheimhaltungspflicht endet weder mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat noch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 3.2.1 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Der Geheimnisschutz richtet sich seit dem 26.4.2019 nach dem Geschäft... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 2.2.5 Persönliche Angriffe

Angriffe gegen den Personalleiter in der Betriebsversammlung können einen Pflichtenverstoß darstellen, wenn dieser seiner personalen Würde verletzt wurde und wenn es sich um Schmähkritik handelt. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.[1] Die Rechtsprechung i... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 1 Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit

Gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat "vertrauensvoll … zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen". Die Vorschrift enthält verbindliches, das Verhalten der Betriebsparteien regelndes, unmittelbar geltendes Recht und ist keine bloße Auslegungshilfe für andere betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften. Sie schafft allerdings keine eigenen Mitb... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 2.2.6 Keine weitergehenden Verpflichtungen des Betriebsrats

Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann nicht abgeleitet werden, dass der Betriebsrat den Arbeitnehmern "gut zureden müsste", einen vom Arbeitgeber angebotenen Änderungsvertrag, etwa auf Erhöhung der Arbeitszeit bei gleich bleibendem Gehalt, zu unterzeichnen.[1] In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Betriebsrat nicht verwehrt ist,... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.2.2 Zusammenarbeit des Betriebsrats mit der JAV, dem Wirtschaftsausschuss, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden

Die Geheimhaltungspflicht betrifft gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG nicht die interne Kommunikation des Betriebsrats. So darf also ein Betriebsratsmitglied geheimhaltungsbedürftige Informationen an das Gremium weitergeben, dessen Mitglieder diese aber natürlich nicht nach draußen weitergeben dürfen. Eine Weitergabe ist zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Auf... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.1 Grenzen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

In sozialen Angelegenheiten ist die Mitbestimmung bekanntlich am stärksten ausgeprägt.[1] Allerdings gibt es auch hier Grenzen der Einflussmöglichkeit des Betriebsrats. So hat der Arbeitgeber bei Regelungen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, einen Verhandlungsanspruch, auf den sich der Betriebsrat einlassen muss. Erst wenn ernsthaft geführte Einigungsbemühu... mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 2.2.3 Mitarbeiterumfragen des Betriebsrats

Will der Betriebsrat Umfragen in der Belegschaft durchführen, so kann er dies grundsätzlich im Rahmen seines Aufgabenbereichs und unter Beachtung der allgemeinen Regelungen für seine Tätigkeit und ohne eine Einbeziehung des Arbeitgebers in die Planung oder Durchführung der Umfrage tun. Begrenzt ist sein Handeln lediglich durch die Verpflichtung, darauf zu achten, dass Betri... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

1 Allgemeines Rz. 1 Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, werden mitbestimmungspflichtige Entscheidungen häufig auf Unternehmensebene getroffen. Da auch die Arbeitnehmer einer wirksamen Interessenvertretung auf dieser Ebene bedürfen, sieht das Gesetz die Errichtung des Gesamtbetriebsrats als Repräsentationsorgan auf Unternehmensebene vor. Es dient der Koordinierung der Betrie... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

1 Allgemeines Rz. 1 Verstoßen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats grob gegen ihre gesetzlichen Pflichten, so sieht § 48 BetrVG die Möglichkeit ihres Ausschlusses aus dem Gesamtbetriebsrat vor. Hierfür ist ein Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht erforderlich. Bei den §§ 23 Abs. 1, 48 und 56 BetrVG handelt es sich um Parallelvorschriften. Dabei geht es jeweils um den Ausschlus... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 49 Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Allgemeines Rz. 1 Bei dem Gesamtbetriebsrat handelt es sich um eine Dauereinrichtung ohne Amtszeit.[1] Daher kann er nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschließen. Der Gesamtbetriebsrat als solcher erlischt nur dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen.[2] Dies ist etwa der Fall, wenn die Dezentralisierung des Unternehmens in mehr... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Amtsniederlegung

Rz. 5 Das Amt als Gesamtbetriebsratsmitglied endet ferner durch Amtsniederlegung (§ 49 Alt. 2 BetrVG). Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats kann sein Amt jederzeit formlos niederlegen. Die Erklärung muss aber eindeutig sein, insbesondere muss aus ihr erkennbar sein, ob nur das Amt als Gesamtbetriebsrat oder auch das Amt als Betriebsrat im entsendenden Betrieb aufgegeben wer... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Gesamtbetriebsvereinbarung

Rz. 52 Die Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 (und 5) BetrVG regelt betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat in seiner sich aus § 47 Abs. 2 BetrVG ergebenden ursprünglichen Größe zuständig[1], sodass er zumindest einmal in der gesetzlichen Mitgliederstärke tagt. Notwendig für den A... mehr