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Betriebsrat: Grenzen der Betriebsratstätigkeit / 3.2.4 Persönliche Verhältnisse und Daten von Arbeitnehmern

Michael Korinth
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Auch über Informationen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen und der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten erfährt, haben die Mitglieder des Betriebsrats Stillschweigen zu bewahren.[1] Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Informationen, die das Betriebsratsgremium insgesamt hat und denen, die nur einzelnen Mitgliedern offenbart wurden. So kann der Arbeitnehmer etwa gemäß § 82 Abs. 2 BetrVG verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgeltes erläutert wird. Hierzu darf er ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, das zum Stillschweigen verpflichtet ist, sofern der Arbeitnehmer ihn nicht ausdrücklich davon entbindet. Gleiches gilt für das Einsichtsrecht in die Personalakte.

 
Wichtig

Schweigepflicht des Betriebsratsmitglieds

In diesen Fällen ist das hinzugezogene Betriebsratsmitglied zum Stillschweigen auch gegenüber den anderen Mitgliedern des Gremiums verpflichtet. Dies gilt auch für Informationen, die einem Betriebsratsmitglied von einem Arbeitnehmer ausdrücklich als vertraulich gegeben wurden, etwa über die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin, die Vermögenslage, persönliche Probleme wie Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit etc. Ein Verstoß hiergegen kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigen.[2]

Das Gremium insgesamt ist zur Vertraulichkeit all der die persönlichen Verhältnisse von Arbeitnehmern betreffenden Informationen verpflichtet, die es vom Arbeitgeber zur Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erhalten hat.

 
Praxis-Beispiel

Fall 1

Der Betriebsrat wird gemäß § 102 BetrVG zu einer beabsichtigten Kündigung angehört. Darin schildert der Arbeitgeber entsprechend seiner Verpflichtung ausführlich die Krankheitsdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers oder die vom Arbeitgeber behaupteten arbeitsrechtlichen Verfehlungen. Diese Informationen darf und muss der Betriebsratsvorsitzende, an den das Anhörungsschreiben gerichtet ist, zwar im Gremium besprechen, davon darf aber nichts an die Belegschaft dringen.

 
Praxis-Beispiel

Fall 2

Der Betriebsrat erhält im Rahmen des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG die Bewerbungsunterlagen eines Mitarbeiters, der eingestellt werden soll. Der Betriebsrat hält diesen für ungeeignet und zitiert, um seine Haltung der Belegschaft gegenüber zu begründen, aus dem Bewerbungsschreiben. Dieser Verstoß kann die Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss einzelner Mitglieder zur Folge haben.[3]

[1] § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.
[2] Fitting, BetrVG, § 79 Rz. 34.
[3] LAG Düsseldorf, Beschluss v. 9.1.2013, 12 TaBV 93/12 – Ausschluss bereits wegen eines einmaligen Zitierens aus einem Bewerbungsschreiben.

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