Die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit besteht nicht nur für das Gremium insgesamt, sondern auch für die einzelnen Mitglieder. Untereinander besteht diese Verpflichtung nicht, das bedeutet, dass die Mitglieder des Betriebsrats im Gremium nicht zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet werden können.
2.1 Zurechnung der Pflichtverstöße einzelner Betriebsratsmitglieder
Pflichtverstöße einzelner Betriebsratsmitglieder können dem Betriebsrat als Gremium zugerechnet werden, wenn dieser das gesetzwidrige Verhalten eines seiner Mitglieder billigt oder sogar unterstützt. Voraussetzung dieser Zurechnung ist aber, dass der Arbeitgeber die Umstände für diese Billigung, bzw. Unterstützung detailliert vorträgt.
2.2 Wahrnehmung in der Belegschaft
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist von beiden Betriebspartnern auch in der betriebsöffentlichen Auseinandersetzung über streitige Regelungsfragen zu beachten.
2.2.1 Information der Belegschaft über den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens
Ein Verstoß gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Betriebsrat einen Informations-Aushang vornimmt, in dem sachlich dargestellt wird, dass der Arbeitgeber mitbestimmungswidrig den Verkauf von zollfreien Kantinenwaren eingeschränkt hat und dies mittels eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens abgewehrt wurde. Dies gilt auch, wenn die für die Arbeitgeberin handelnde Personalleiterin namentlich genannt wurde.
2.2.2 Information der Belegschaft über den Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits
Auch der Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unter namentlicher Nennung der Personalleiterin un...