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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 13 Unabdingbarkeit / 2.4.4 Ausschlussfristen

Thomas Payrhuber, Birgit Zimmermann
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Rz. 37

Ausschlussfristen lassen Ansprüche nach erheblich kürzerer Zeit entfallen als dies durch die gesetzlichen Verjährungsfristen geschieht. Bei entsprechend weiter Formulierung der Ausschlussfrist ("Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen einer Frist von 6 Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen" statt nur "Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" oder "Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag") greift diese unmittelbar in Ansprüche der Arbeitnehmer nach dem BUrlG oder anderer gesetzlicher Regelungen ein und ist deshalb angesichts der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 BUrlG kritisch zu untersuchen.

 

Rz. 38

 
Hinweis

Der EuGH hat am 20.1.2009 entschieden, dass Art. 7 der RL 2003/88/EG sowohl dem Erlöschen des Urlaubs- als auch des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bis zum Ende des Urlaubsjahrs bzw. des Übertragungszeitraums entgegensteht.[1] Dem ist das BAG im Urteil vom 24.3.2009[2] gefolgt und hat § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG richtlinienrechtskonform fortgebildet. Diese Fortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG bezieht sich jedenfalls auf gesetzliche Teil- oder Vollurlaubsansprüche.[3] Die Auswirkungen, die sich durch diese Rechtsprechungsänderung für das Urlaubsrecht insgesamt ergeben, sind erheblich.[4] Urlaubsansprüche können dadurch in größerem Umfang angesammelt werden, auch wenn durch das BAG jedenfalls für Krankheitsfälle klargestellt ist, dass Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergehen.[5] Gleichzeitig hat sich durch die vollständige Aufgabe der Surrogatstheorie[6] – also nicht nur für den Bereich andauernder Erkrankung eines Arbeitnehmers – der Anwendungsbereich der Ausschlussfristen auf alle Urlaubsabgeltungsansprüche ganz entscheidend erweitert.

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