In Betrieben mit internationaler Belegschaft stellt sich zunehmend die Frage, in welcher Sprache eine Betriebsratswahl einzuleiten ist, insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Beschäftigten der deutschen Sprache nicht oder nur eingeschränkt mächtig ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt, dass Beschäftigte, die lediglich eine Betriebsratswahl initiieren, nicht denselben Pflichten unterliegen, wie der Arbeitgeber oder ein bereits gewählter Betriebsrat. Eine ausschließlich deutschsprachige Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ist daher grundsätzlich wirksam, auch wenn im Betrieb zahlreiche fremdsprachige Arbeitnehmer beschäftigt sind. Aus den Integrationsgrundsätzen des § 75 BetrVG folgt keine Verpflichtung zur mehrsprachigen Einladung, da diese Vorschrift nur Arbeitgeber und Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliche Organe bindet. Initiatoren der Wahl nehmen eine solche Organstellung noch nicht ein und unterliegen daher keinen besonderen Übersetzungs- oder Integrationspflichten. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung sehen Vorgaben zur Mehrsprachigkeit der Einladung vor.
Anders ist die Situation jedoch nach der Wahl des Wahlvorstands zu beurteilen. Mit seiner Bestellung treffen ihn eigene Pflichten zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Betriebsratswahl. Nach § 2 Abs. 5 WO sind Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl in geeigneter Weise zu unterrichten. Wie dies erfolgt, steht im Ermessen des Wahlvorstands; erforderlich ist jedoch eine Kommunikation, die eine tatsächliche Teilnahme aller Beschäftigten am Wahlverfahren ermöglicht.